Nachgehend
Tatbestand
An der Klägerin, einem …unternehmen, sind die L., H. und R. … zu je 17 v.H. beteiligt. Die übrigen 49 v.H. werden von der X. GmbH & Co. KG gehalten, an der die L., H., R. zu gleichen Teilen beteiligt sind. Sie sind als Geschäftsführer bzw. als Prokurist für die Klägerin tätig.
In Ergänzung der Dienstverträge vom 31.12.1983 wurden am 17.10.1984 für die drei Gesellschafter Pensionsvereinbarungen getroffen. Diese gleichlautenden Vereinbarungen sehen nach einer Wartezeit von fünf Jahren Alters-, Invaliditäts- und Witwenrenten vor. Die Invaliditätsrente wurde in Höhe der Altersrente von anfangs … DM monatlich zugesagt, die Witwenrente in Höhe von 75 v.H. der Altersrente. Eine Rückdeckungsversicherung wurde nicht abgeschlossen.
Für die Streitjahre 1992 bis 1995 ergaben sich folgende Beträge (in DM):
Gewinn |
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Aktiv-Vermögen |
Rückstellungen/ |
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laut Bilanz |
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Verbindlichkeiten |
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laut Bilanz |
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1992 |
+ |
… |
… |
… |
1993 |
- |
… |
… |
… |
1994 |
- |
… |
… |
… |
1995 |
+ |
… |
… |
… |
Pensionsrückstellungen |
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laut versicherungsmathematischem |
laut Bilanz |
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Gutachten |
1992 |
… |
… |
1993 |
… |
… |
1994 |
… |
… |
1995 |
… |
… |
Anläßlich einer für die Streitjahre 1992 bis 1995 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, die Pensionszusagen seien von Beginn an nicht finanzierbar gewesen. Es wurden daher zunächst keinerlei Pensionsrückstellungen an die drei Gesellschafter anerkannt.
Auf Tz. 2.2 und 2.9.2 des Prüfungsberichts vom 25.08.1997 wird Bezug genommen.
Der Gewinn 1992 wurde um die zum 31.12.1991 bestehenden Pensionsrückstellungen i.H.v. … DM erhöht. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen im Prüfungszeitraum wurden als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert. Entsprechende Körperschaftsteuerbescheide erließ der Beklagte unter dem 30.4. und 12.5.1998.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen und machte geltend, für die Prüfung der Finanzierbarkeit der Pensionszusagen sei nach herrschender Meinung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zusagen abzustellen. Zudem seien selbst bei bilanzieller Überschuldung stille Reserven zu berücksichtigen. Es bestehe ein im Bedarfsfalle zu ermittelnder nicht unerheblicher Firmenwert. Daneben seien laufende Guthaben bei Kreditinstituten von durchschnittlich … DM vorhanden.
Die Pensions- und Versorgungsansprüche könnten selbst dann, wenn der Versorgungsfall bei allen Gesellschafter eintreten sollte, aus laufenden Guthaben u. a. finanziert werden. Die Umsätze der letzten zehn Jahre hätten ständig zwischen … DM gelegen. Eine kurzfristige, konjunkturbedingte Verlustphase rechtfertige nicht die Verneinung der Finanzierbarkeit.
Im übrigen sei die Versorgungszusage durch Gesellschafterbeschluß vom 13.2.1998 geändert worden. Eine weitere Zuführung zu den Pensionsrückstellungen komme zum 31.12.1998 danach nicht mehr in Betracht. Der Beklagte trage die Beweislast für die angenommenen vGA. Die Auflösung der bis zum 31.12.1991 gebildeten Rückstellungen sei unzutreffend, da von einer fehlerhaften Bilanzierung in Anbetracht der Nichtbeanstandung durch die vorangegangenen Betriebsprüfungen nicht die Rede sein könne.
Hinsichtlich der bis zum 31.12.1991 gebildeten Rückstellungen entsprach der Beklagte dem Einspruch wegen Körperschaftsteuer 1992 durch den geänderten Bescheid vom 2.11.1998. Dies zog auch eine Änderung der Steuerfestsetzungen für 1993 bis 1995 durch Bescheide vom 11.11.1998 nach sich. Im übrigen blieben die Einsprüche ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den klagebegründenden Schriftsatz vom 16.3.1999 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1992-1995
vom 30.4.1998 bzw. vom 12.5.1998 in Gestalt der geänderten
Bescheide vom 2.11.1998 und 11.11.1998 und der Einspruchsentscheidung vom 7.1.1999 aufzuheben und unter Ansatz der
Pensionsrückstellungen neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den klageerwidernden Schriftsatz vom 1.4.1999 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die streitigen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil (hier eine Pensionszusage) zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter (d.h. einem fremden Geschäftsführer bzw. einem fremden Prokuristen) nicht...