Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneuter Haftungsbescheid nach Aufhebung
Leitsatz (redaktionell)
Die Finanzverwaltung ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, einen neuen Haftungsbescheid zu erlassen, wenn sie vorher dem Betroffenen mitgeteilt hat, sie werde von der weiteren Geltendmachung des Haftungsanspruchs absehen. Dies ist der Fall, wenn die Aufhebung eines Haftungsbescheids mit der Bemerkung versehen ist, sie erfolge "ersatzlos".
Normenkette
BGB §§ 421, 427; AO 1977 § 191 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids mit dem das FA den Kläger für Schulden einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der GbR „……….”, (nachfolgend GbR genannt) in Anspruch nahm. Bei diesen Schulden handelt es sich um Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Grunderwerbsteuer.
Der Kläger war an der GbR beteiligt. Diese Gesellschaft betrieb Grundstücksgeschäfte. Die GbR hatte durch notarielle Urkunde vom……1979 mehrere Baugrundstücke in A…. erworben, welche sie nach Bebauung mit Einfamilienhäusern wieder veräußern wollte. Anfang der 80er Jahre gelang kein kostendeckender Verkauf von Grundstücken mehr. Nachdem die GbR ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte, ließ die kreditgebende Bank allen noch verbliebenden Grundbesitz zwangsversteigern. Der Erlös wurde vollständig zur Tilgung der genannten Kreditverbindlichkeiten aufgewandt; nach Verwertung der Grundstücke war ein Gesellschaftsvermögen der GbR nicht mehr vorhanden.
Am……1985 erließ das FA gegen die GbR einen Grunderwerbsteuerbescheid in dem es die Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von ………DM festsetzte.
Da die Steuerschulden gegenüber der GbR nicht mehr beigetrieben werden konnten, erließ das FA am……1986 gegen alle drei Gesellschafter der GbR, darunter auch gegen den Kläger, jeweils einen Haftungsbescheid über eine Haftungssumme von ………DM. Diese setzte sich neben der von der GbR geschuldeten Grunderwerbsteuer aus Säumniszuschlägen i. H. v. …….DM, berechnet für die Zeit vom 04.06.1985 bis zum 03.03.1986, zusammen.
Nachdem der Kläger gegen den Haftungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, reduzierte das FA in der Einspruchsentscheidung vom……1986 die Haftungssumme um die geltend gemachten Säumniszuschläge. Das FA begründete dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des FG Hamburg vom 26.02.1982 VI 74/82, EFG 1982, 600 mit dem Argument, § 191 AO decke die Inanspruchnahme eines Gesellschafters einer GbR nur hinsichtlich der „Steuer”.
Über den Betrag i. H. v…….,00 DM schloß der Kläger mit dem Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung sollte der Kläger auf die Grunderwerbsteuerschuld monatlich einen Betrag von….,00 DM, jährlich jedoch mindestens……,00 DM bezahlen; Steuererstattungsansprüche sollten mit der Haftungsschuld verrechnet werden. Der Beklagte behielt sich in seiner Einverständniserklärung vom 01.09.1986 vor, in regelmäßigen Abständen die finanzielle Situation des Klägers zu überprüfen und die Ratenzahlung gegebenenfalls anzupassen.
Entsprechend dieser Ratenzahlungsvereinbarung leistete der Kläger in den Jahren 1986 bis 1991 insgesamt ca. ……,00 DM, so daß sich die Haftungsschuld auf…….,00 DM reduzierte.
Am……1992 machte die Vollstreckungsstelle des FA die noch geschuldete Grunderwerbsteuer i. H. v………,00 DM sowie Säumniszuschläge i. H. v………,00 DM gegenüber dem Kläger geltend. Das Schreiben war an den Kläger in eigener Person gerichtet und enthielt keinen Hinweis auf dessen Eigenschaft als Gesellschafter der GbR.
Der Kläger änderte durch weitere Absprache mit dem FA die Ratenzahlungsvereinbarung ab und tilgte die noch verbliebene Grunderwerbsteuerschuld bis zum Ende des Jahres 1992 nahezu vollständig.
Nachdem die Vollstreckungstelle des FA in einem weiteren Schreiben den Kläger zur Zahlung der Säumniszuschläge aufgefordert und diesem am……1993 eine weitere Mahnung über die rückständigen Sämnidszuschläge zugesandt hatte, hob sie aufgrund eines Erlaßantrags des Klägers vom……1993 diese Mahnung mit Schreiben vom……1993 wieder auf. Zur Begründung führte der Vollstreckungssachbearbeiter des FA aus, eine Vollstreckung wegen der verwirkten Säumniszuschläge werde vorläufig nicht durchgeführt. Die weitere Beantwortung des Schreibens vom….1993 erfolge nach angemessener Frist durch die zuständigen Stellen.
Am……1993 erließ das FA gegen den Kläger einen zweiten Haftungsbescheid wegen der vom 04.03.1986 bis 03.01.1993 infolge der verspäteten Entrichtung der Grunderwerbsteuer angefallenen Säumniszuschläge. Die Haftungssummme betrug……,00 DM.
Auf einen Einspruch des Klägers hin erging am……1994 eine Einspruchsentscheidung, in welcher das FA auf der Geltendmachung vom Säumniszuschlägen beharrte. Nach seinem Dafürhalten war die Inanspruchnahme nunmehr durch die höchstrichterlich vertretene Auffassung gerechtfertigt. Es verwies hierzu auf das BFH-Urteil vom 24.02.1987 VII R 4/84, BStBl II 1987, 363. Allerdings reduzierte das FA die Haftungssumme für d...