Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb einer vorher eigengenutzten Wohnung vom Ehegatten nicht begünstigt
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Erwerb vom Ehegatten ist - unabhängig von der Frage, ob die Wohnung vorher schon einmal gefördert wurde - nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG von der Eigenheimzulage ausgeschlossen, da die vermögenspolitische Zielsetzung, neues eigengenutztes Wohnungseigentum zu fördern, beim Erwerb einer eigengenutzten Wohnung vom Ehegatten nicht erreicht wird.
2) Der Ausschluss verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, da er durch ehespezifische Vorteile bei der EigZul mindestens ausgeglichen wird.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Eigenheimzulage für eine von ihrem Ehemann erworbene Eigentumswohnung.
Mit notariellem Kaufvertrag vom …2002 erwarb die Klägerin von ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung in dem Haus …-Straße …. Die Klägerin hatte diese Wohnung seit dem …1997 von ihrem jetzigen Ehemann angemietet; die Ehe wurde am …2001 geschlossen.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom …2003 ab. Ihren Einspruch vom …2003 wies er mit Einspruchsentscheidung vom …2003 mit der Begründung zurück, der Erwerb vom Ehegatten sei gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) nicht begünstigt.
Mit ihrer deshalb erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, ihr stünde die Eigenheimzulage zu, da die Wohnung nicht bereits bei ihrem Ehemann gefördert worden sei. Dieser habe die Wohnung zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt, ohne hierfür Eigenheimzulage erhalten zu haben. Soweit der Bundesfinanzhof die Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten abgelehnt habe, habe es sich um Fälle gehandelt, in denen für eine bereits einmal geförderte Wohnung nach dem Erwerb vom Ehegatten erneut Eigenheimzulage begehrt worden sei.
Die Klägerin wendet ein, der Ausschluss der Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten sei verfassungswidrig. Sie stünde durch ihre eheliche Verbindung zu dem Verkäufer der Wohnung schlechter als wenn sie mit dem Verkäufer nicht verheiratet gewesen wäre. Der Kauf der Wohnung kurz nach der Heirat sowie die Zufälligkeit, dass der Ehemann gleichzeitig Veräusserer der Immobilie sei, dürfe zu keiner steuerlichen Schlechterstellung gegenüber dem Erwerb von einem fremden Dritten führen. Durch die Versagung der Eigenheimzulage beim Erwerb vom Ehegatten solle lediglich die rechtsmissbräuchliche doppelte Förderung ein- und derselben Wohnung verhindert werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom …2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Eigenheimzulage für die Wohnung …-Straße …, zu gewähren; hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, der Gesetzeswortlaut verbiete die Gewährung der Eigenheimzulage, ohne dass hierin ein Verfassungsverstoß gesehen werden könne.
Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Zu Recht hat der Beklagte die Gewährung der Eigenheimzulage abgelehnt.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ist begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung. Nicht begünstigt sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen, d. h. die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend – zwischen den Beteiligten unstreitig – gegeben. Die Klägerin und ihr Ehemann sind seit dem …2001 verheiratet. Zum Zeitpunkt des Wohnungskaufs am …2002 lebten die Eheleute zusammen und waren unbeschränkt steuerpflichtig.
Damit ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gewährung der Eigenheimzulage ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der verkaufende Ehegatte bereits eine Förderung für die Wohnung erhalten hatte.
Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, die Vermögensbildung durch die Herstellung oder Anschaffung von Wohneigentum zu fördern. Bau- und erwerbswilligen Bürgern soll der Zugang zu eigengenutztem Wohneigentum erleichtert werden. Eigentumswechsel innerhalb der Ehegemeinschaft werden – ebenso wie bei der Wohnungseigentumsförderung nach § 10 e EStG – nicht begünstigt, weil sie der vermögenspolitischen Zielsetzung, die Bildung eigengenutzten Wohneigentums zu fördern, nicht entsprechen. Die Eigenheimzulage ist daher unabhängig davon ausgeschlossen, ob der veräussernde Ehegatte für das veräusserte Objekt bereits eine Förderung in Ans...