rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht ausgeglichener Schuldensaldo auf Gesellschafter-Verrechnungskonto als vGA
Leitsatz (redaktionell)
Zahlungen einer Kapitalgesellschaft für private Zwecke ihres Gesellschafters sind jedenfalls dann verdeckte Gewinnnausschüttung und nicht Kreditgewährung, wenn die Darlehnsrückzahlung weder objektiv möglich noch eine Rückzahlungsabsicht feststellbar ist.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2a; KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2, § 27 Abs. 3, 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 11.06.2003; Aktenzeichen VIII B 12/03) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin Einkünfte aus einer verdeckten Gewinnausschüttung anzusetzen sind.
Die Klägerin war seit Gründung der Firma „A.-GmbH” (GmbH) im Jahr 1994 deren Alleingesellschafterin. Mit Vertrag vom 31. Oktober 1994 wurde sie von der GmbH auch als alleinige Geschäftsführerin mit einem Bruttogehalt von 6.000 DM monatlich angestellt. Der Gesellschaftsvertrag vom 2. November 1994 enthält in § 9 Abs. 3 folgende Regelung zum Gesellschafter-Verrechnungskonto: „Soweit Gewinnanteile der Gesellschafter nicht entnommen oder andere Gelder … der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, sind diese Beträge auf besonderen Verrechnungskonten der Gesellschafter gutzuschreiben. Soweit Entnahmen zulässig sind, sind diese den Konten zu belasten. Diese Verrechnungskonten sind, soweit kein anderslautender Gesellschafterbeschluss vorliegt, mit 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. …”
Zur Finanzierung der Stammeinlage hatte die Klägerin bei der B.-Raiffeisenbank am 19. November 1994 ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM aufgenommen. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der GmbH war ein Obst- und Gemüsehandel. Die Geschäfte der GmbH führte im Wesentlichen der Ehemann der Klägerin, E., der schon immer als Obst- und Gemüsehändler tätig gewesen ist und inzwischen von der Klägerin getrennt lebt.
Zum 31. Dezember 1995 wies die GmbH einen Verlustvortrag aus. Der von der GmbH auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Streitjahr 1996 betrug 72.000 DM und 86.000 DM im Streitjahr 1997. Das Gesellschafter-Verrechnungskonto der Klägerin wies zum 31. Dezember 1996 einen nicht ausgeglichenen Schuldsaldo in Höhe von 69.343 DM aus und zum 31. Dezember 1997 einen solchen in Höhe von 289.989 DM. Die Buchhaltung der GmbH war von Herrn StB C. nach Maßgabe der von E. vorgelegten Unterlagen erstellt worden.
Außerdem war die Klägerin in den Streitjahren 1996 und 1997 halbtags als Arbeitnehmerin der Firma „D.-GmbH”, beschäftigt. Der von der D.-GmbH auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Streitjahr 1996 betrug 37.125 DM und 41.380 DM im Streitjahr 1997.
Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 1999 veräußerte die Klägerin ihre Geschäftsanteile an der GmbH an ihren Ehemann. Gleichzeitig wurde sie als Geschäftsführerin der GmbH abberufen.
Nachdem der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre wegen Nichtabgabe in der Einkommensteuererklärung zunächst geschätzt hatte, beantragten die Klägerin und ihr Ehemann in den im März 2000 beim Beklagten eingegangenen gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für 1996 bis 1998 zunächst Zusammenveranlagung. Im Anschluss daran ergingen entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1996 und 1997 sowie für das nicht im Streit befindliche Jahr 1998.
Mit Schreiben vom 5. April 2001 teilte das Betriebsstätten-Finanzamt der GmbH (F.) dem Beklagten mit, eine Betriebsprüfung bei der GmbH habe auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto der Klägerin zum 31. Dezember 1996 einen nicht ausgeglichenen Schuldsaldo in Höhe von 69.343 DM ergeben und zum 31. Dezember 1997 einen solchen in Höhe von 289.989 DM. Da eine gesonderte Vereinbarung zwischen der GmbH und der Klägerin über die Zulässigkeit von Entnahmen nicht vorliege, seien Entnahmen der Klägerin im Hinblick auf den zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen Verlustvortrag nicht zulässig gewesen (Hinweis auf § 30 GmbHG). E. habe anlässlich einer Vorsprache beim Finanzamt F. am 13. September 2000 erklärt, der Ausgleich des Gesellschafter-Verrechnungskontos sei durch die Bezahlung von Warenverbindlichkeiten in den letzten Monaten der Geschäftstätigkeit erfolgt. Weder E. noch der Prozessbevollmächtigte der GmbH hätten allerdings den erbetenen Nachweis über den Ausgleich des Gesellschafter-Verrechnungskontos erbracht. Bei den auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto ausgewiesenen Schuldsalden zum 31. Dezember 1996 und zum 31. Dezember 1997 handle es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an die Klägerin bzw. um andere Ausschüttungen i.S.d. § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, weil keinerlei Sicherheiten für die Schuldsalden gestellt worden seien, das Konto weder durch Gehaltsverrechnung noch anderweitig ausgeglichen worden sei und die auf dem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung gegen die Klägerin angesichts ihrer Einkommensverhältnisse uneinbringlich sei. In den entsprechend geänder...