Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschreiten des sog. Erdienenszeitraums führt nicht zwangsläufig zur Annahme einer vGA

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kann aus dem Unterschreiten des sog. Erdienenszeitraums nicht auf eine gesellschaftliche Mitveranlassung einer Pensionszusage geschlossen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.07.2014; Aktenzeichen I B 193/13)

BFH (Aktenzeichen I B 193/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Qualifikation von Zuführungen zu Pensionsrückstellungen sowie die Zahlungen von Versorgungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin ist durch Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A Hydraulik GmbH (A).

Die A wurde im Jahr 2000 gegründet und hatte zum damaligen Zeitpunkt vier Gesellschafter, unter anderem Frau B mit 50 %, welche auch Geschäftsführerin war. Im Juni 2003 verstarb Frau B und ihr Ehemann Herr B1 erbte die Anteile, welche er im Oktober 2003 gegen Kaufpreiszahlung in Höhe des Nennwerts mit einem Aufschlag von 49 % an die Mitgesellschafter C und D übertrug.

Vor Eintragung der Klägerin in das Handelsregister schloss diese mit dem Ehemann der Gesellschafterin, Herrn B1, einen Beratervertrag.

Ausweislich des Beratervertrages wurde eine monatliche Vergütung von 10.500 DM gewährt. Ab Mai 2003 sollte lediglich eine monatliche Versorgungsleistung i.H.v. 1500 EUR bezahlt werden.

Der Beklagte sah nach einer Betriebsprüfung hierin eine Versorgungsleistung, welche ausschließlich im Gesellschafterverhältnis begründet sei, da die Leistung an eine nahestehende Person der Gesellschafterin gezahlt werde und aufgrund des Alters und der kurzen Tätigkeit für den Betrieb eine Erdienbarkeit auszuschließen sei. Daher seien die ab dem 01.05.2003 gezahlten Versorgungsleistungen sowie die Zuführungen zu den Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen als VGA bewerten.

Auf den Beratervertrag vom 04.01.2000 (Bl. 26 Gerichtsakten) wird Bezug genommen.

Gegen die entsprechenden Veranlagungen wandte sich die Klägerin mit Einspruch, welcher mit Einspruchsentscheidung vom 14.09.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 15.10.2010.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der Berater, Herr B1, bereits seit 1995 mit den heutigen Gesellschaftern C und D zusammengearbeitet habe. Der Berater habe seinerzeit noch ein Ingenieurbüro als Einzelunternehmen betrieben. Die Gesellschafter C und D hätten ein reines Handelsunternehmen im Geschäftsfeld der A betrieben. In der Folge habe sich gezeigt, dass die Konzeption als reines Handelsunternehmen nicht den Markterfordernissen entsprach und es sei beschlossen worden, das Einzelunternehmen des Herrn B1 zu übernehmen. Im Ergebnis beschloss man, gemeinsam eine neue Firma zu gründen, deren Anteile zu 25 % jeweils den Gesellschaftern C und D sowie zu 50 % der Ehefrau des Beraters, Frau B, zugewiesenen wurden. Die Geschäftsführung sollte gemeinschaftlich zwischen Frau B und einem der beiden Mitgesellschafter geregelt werden. Herr B1 wollte sich seinerseits nicht mehr aktiv am Unternehmen beteiligen, aber seine Kontakte und sein Wissen weiterhin dem Unternehmen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sei wesentlich gewesen, dass er sich zu einem Wettbewerbsverbot verpflichtete. Für die Tätigkeit erhielt er Beraterhonorare und eine Versorgungszusage, um ihn nachhaltig an das Unternehmen zu binden. Dies habe im Interesse des Unternehmens gestanden. Wirtschaftlich stelle sich der gewählte Weg nicht anders dar, als habe man das Einzelunternehmen auf Basis einer Leibrente gekauft.

Es sei nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, da Herr B1 aufgrund seiner Erfahrungen eine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Darüber hinaus sei die Versorgungszusage auch eine Gegenleistung für das eingegangene Wettbewerbsverbot. Die Gesellschafter C, D und E stünden nicht in ein Näheverhältnis zu Herrn B1, sie seien ausschließlich an Gewinnmaximierung interessiert. Die Vereinbarung im Beratervertrag sei mithin fremdvergleichsfähig. Überdies habe die Pension auch erdient werden können. Unabhängig vom Alter des Beraters sei nach der Rechtsprechung des BFH die Erdienungszeit einzelfallbezogen zu prüfen. Herr B1 habe eine hohe Qualifikation gehabt, die die Beteiligten bereits seit mehr als 10 Jahren kannten. Herr B1 habe sich über einen Zeitraum von 37 Monaten zur Tätigkeit verpflichtet und sei darüber hinaus bis zum heutigen Tag noch für das Unternehmen tätig. Umsätze und Ertragskraft des Einzelunternehmens von Herrn B1 seien bekannt und einschätzbar gewesen.

Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass der durch die Versorgungsleistung entstandenen Vermögensminderung eine angemessene Gegenleistung gegenüberstand.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2000-2005,

über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2000 und 31.12.2001,

über die gesonderte Fe...

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