Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer
Leitsatz (redaktionell)
Auch die Überlassung von nicht festen Parkplätzen an Arbeitnehmer führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die lohnsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Überlassung von Tiefgaragenparkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer.
Die Klägerin, die ihren Sitz in … hat, war in den Streitjahren (1998 bis 2001) auf dem Gebiet der Wirtschaftsberatung tätig. Sie beschäftigte ca. 20 Arbeitnehmer.
Sie mietete in diesem Zeitraum in der Tiefgarage des Gebäudes …-Center, das in unmittelbarer Nähe zu ihrem damaligen Firmensitz lag, 6 Parkplätze an. Für diese Parkplätze wurden ihr Parkkarten zugeteilt, die sie an ihre Mitarbeiter ausgab. Dabei bekamen diejenigen Arbeitnehmer eine Parkkarte, die zuerst ihr Interesse bekundeten. Die Parkplätze wurden nicht einzelnen Parkkarten oder Mitarbeitern zugeordnet. Sie wurden in der Reihenfolge der eingetroffenen Fahrzeuge belegt. Eine Anmietung weiterer Parkplätze für alle Mitarbeiter war nicht möglich. Eine der 6 Parkkarten überließ die Klägerin ab dem 01.12.1999 einer schwerbehinderten Mitarbeiterin, eine weitere Parkkarte übergab sie ab dem 01.02.2000 an einen Mitarbeiter mit Dienstfahrzeug. Eine weitere Parkkarte blieb ungenutzt. Die Vergabe der übrigen Parkkarten erfolgte ohne Ausrichtung an besondere Vergabekriterien.
Die Klägerin behandelte die unentgeltliche Gestellung der Parkplätze nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde der Sachverhalt dem Beklagten bekannt. Die Lohnsteuer-Außenprüfung sah in der Überlassung der Parkplätze lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Aufgrund der Mietkosten für einen Parkplatz von 133,40 DM inkl. USt monatlich (Jan.-Mrz. 1998 132,25 DM) ermittelte die Außenprüfung nach Ansatz eines Bewertungsabschlags von 4 % einen geldwerten Vorteil von 128,06 DM (Jan.-Mrz. 1998 126,96 DM).
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1,3 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre (EStG).
Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ der Beklagte am …2003 einen Nachforderungsbescheid über 14.966,28 EUR (Lohnsteuer 13.295,12 EUR, Solidaritätszuschlag 731,28 EUR, Kirchensteuer rk/ev jeweils 469,94 EUR).
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb weitgehend ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom …2004 minderte der Beklagte den Nachforderungsbetrag um 1.286,22 EUR auf insgesamt 12.160,05 EUR. Er hielt an seiner Auffassung fest, dass die Parkplatzgestellung grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle. Die Minderung resultierte daraus, dass der Beklagte die im Prüfungszeitraum zeitweise einer schwerbehinderten Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter mit Dienstwagen zur Verfügung gestellten Parkplätze nicht weiter in die Berechnung des Nachforderungsbetrages einbezog.
Die Klägerin hat am …2004 Klage erhoben.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Gestellung der Parkplätze keinen lohnsteuerpflichtigen Sachverhalt begründe. Es entspreche der überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass die Überlassung von Parkraum durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss führe. Etwas anderes werde nur dann vertreten, wenn der Arbeitgeber Garagen oder Stellplätze anmiete und dem Arbeitnehmer einen individualisierten Einzelplatz zur ausschließlichen Nutzung überlasse. Darin sei ein steuerbarer geldwerter Vorteil zu erblicken. Teilweise werde für die Annahme eines geldwerten Vorteils darüber hinaus gefordert, dass der jeweilige Arbeitnehmer Aufwendungen erspare, er also ansonsten für die Parkmöglichkeit ein Entgelt entrichten müsse.
Alle diese Voraussetzungen einer Steuerpflicht lägen im Streitfall nicht vor. Zum einen sei dem einzelnen Arbeitnehmer kein fest zugewiesener betrieblicher Parkplatz zur Verfügung gestellt worden. Der jeweilige Arbeitnehmer habe lediglich eine Parkkarte erhalten, welche zur Einfahrt in die Tiefgarage berechtige. Eine Zuordnung der Parkplätze zu einzelnen Mitarbeitern existiere nicht. Vielmehr würden die Parkplätze in der Reihenfolge der eintreffenden Fahrzeuge belegt. Zum anderen müssten die jeweiligen Arbeitnehmer aufgrund der örtlichen Parkplatzsituation auch keine Parkgebühren entrichten. Um den Arbeitsplatz herum seien im Prüfungszeitraum hinreichend kostenfreie Parkplätze erreichbar gewesen.
Nach Auffassung der Rechtsprechung und des Beklagten führe die Gestellung von Tiefgaragenplätzen bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände dann nicht zu Arbeitslohn, wenn sie sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweise und damit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolge. Darunter seien solche Zuwendungen zu verstehen, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellten, sondern überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des B...