Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit von Haushaltsfreibetrag und Kürzung des Vorwegabzugs
Leitsatz (redaktionell)
1) Das BVerfG hat angeordnet, dass die verfassungswidrige Regelung zum Haushaltsfreibetrag bis zum 31.12.2001 weiter anwendbar bleibt. Dies gilt auch für den Veranlagungszeitraum 1997.
2) Die Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG, wonach bei Ehegatten, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, der gemeinsame (einheitliche zusätzliche) Höchstbetrag um mehr als die Hälfte gekürzt wird, auch wenn nur ein Ehegatte die Voraussetzungen für diese Kürzung erfüllt, ist von Verfassungs wegen -insbesondere Art. 3 Abs. 1, Art. 6 GG - nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3, 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6; EStG 1997 § 32 Abs. 7
Tatbestand
Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger bezieht als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit. Zu ihren Haushalt gehört ein am 9.8.1973 geborenes Kind, das sich im Streitjahr in Berufsausbildung befand. Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer werde ein anteiliger Ausbildungsfreibetrag und für Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung und des Solidaritätszuschlags ein anteiliger Kinderfreibetrag berücksichtigt. Von den geltend gemachten Versicherungsbeiträgen in Höhe von 45.804 DM wurden im Rahmen der Höchstbeträge 9.993 DM steuermindernd berücksichtigt. Hierbei wurde aufgrund des Arbeitslohnes der Ehefrau 9.837 DM vom Vorwegabzug gekürzt.
Mit Steuerbescheid vom 17.9.1999 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 23.998 DM fest. Gleichzeitig erfolgte die Festsetzung einer Einkommensteuervorauszahlung für IV/99 in Höhe von 6.683 DM.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 legten die Kläger Einspruch ein. Sie beanstandeten u.a. die Nichtberücksichtigung eines Haushaltsfreibetrages und die Kürzung des Vorwegabzugs über 6.000 DM hinaus. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, da die Abzugsfähigkeit des Haushaltsfreibetrages nur für Alleinerziehende zwar grundgesetzwidrig sei, die derzeitige gesetzliche Regelung nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.11.1998 bis zum 31.12.2001 weiterhin anzuwenden sei. Weiterhin sei auch die gesetzlich vorgesehene und durchgeführte Kürzung des Vorwegabzugs nicht zu beanstanden. Bereits durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20.10.1997 (HFR 1998, 397) sei festgestellt worden, dass die in § 10 Abs. 3 EStG festgelegte Begrenzung des Sonderausgabenabzugs keine Verletzung der Grundrechte darstelle. Im übrigen wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 29.5.2000 verwiesen.
Mit der Klage machen die Kläger geltend, gegenüber nicht ehelichen Lebensgemeinschaften in grundrechtswidriger Weise benachteiligt zu sein. Sie verweisen insoweit auf ihr Vorbringen in dem Verfahren 1 K 4384/00. Der Grundrechtsverstoss liege zum einen darin begründet, dass der Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 7 EStG nicht gewährt werde und zum anderen, dass bei der Zusammenveranlagung die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG nicht auf den sozialversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen beschränkt bleibe. Des weiteren tragen sie vor, dass selbst bei einer getrennten Veranlagung nach § 26 a EStG sich noch ein Vorteil ergebe. Das BVerfG habe bereits mit Beschluss vom 17.1.1957 (BVerfGE 5, 55) die Schlechterstellung von Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur ESt. als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG bezeichnet. Weiterhin verweisen die Kläger auf den Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 (2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182). Lediglich aus Gründen der fehlenden Finanzierbarkeit habe das BVerfG den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung nicht gezwungen. Das BVerfG habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Herbeiführung der Verfassungmäßigkeit der Besteuerung über §§ 163, 227 AO möglich sei. Dieser Hinweis sei dahin auszulegen, dass bei nicht bestandskräftigen Veranlagungen die Erlassvorschriften entweder anzuwenden seien oder angewendet werden können.
Die Kläger beantragen,
- den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17.9.1999 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.5.2000 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 1997 – ggfls. unter Anwendung von § 163 AO – unter Berücksichtigung eines Haushaltsfreibetrags und einer Kürzung des Vorwegabzugs von lediglich 6.000 DM auf DM 3.077,– herabgesetzt werde;
- hilfsweise die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag – getrennte Veranlagung gemäß § 26 a EStG – begründet, mit dem Hauptantrag ist sie unbegründet.
Das Gericht sieht von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 15.5.2001 in dem Verfahren 1 K 4384/00 (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1997 IX R 31/97, BFH/NV 1998, 482).
Die Kosten...