Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestandskraft der Anrechnungsverfügung bzgl. in der Schweiz gezahlter Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Anrechnungsverfügung kann durch nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur beiVorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 130, 131 AO geändert werden, da beiErlaß des Abrechnungsbescheids eine Bindung an die zuvor ergangene Abrechnungsverfügung besteht.

2. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e EStG entfällt eine Anrechnungsmöglichkeit dann,wenn dem anderen Vertragsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung derDoppelbesteuerung (DBA) ein Besteuerungsrecht zusteht, wobei es sich nicht um einausschließliches Besteuerungsrecht handeln muß.

 

Normenkette

AO 1977 § 130 Abs. 2 Nr. 4, §§ 131, 180 Abs. 5 Nr. 2, § 218 Abs. 2; DBA CHE Art. 4 Abs. 4, Art. 10 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 2, § 100 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e, f.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen I R 65/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die im Einkommensteuerbescheid 1987 des Klägersvorgenommene Anrechnungsverfügung durch einen Abrechnungsbescheid zuLasten des Klägers ändern durfte.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 10.08.1989 gemäß Art. 4 Abs. 4 des DBADeutschland/Schweiz zur Einkommensteuer 1987 für erweitert beschränktSteuerpflichtige herangezogen. In diesem Bescheid waren unter anderem Einkünfteaus Kapitalvermögen aus der 99 %igen Beteiligung des Klägers an der A. GbRenthalten. Auf die festgesetzte Einkommensteuer rechnete der Beklagte in der mitder Steuerfestsetzung verbundenen Anrechnungsverfügung Körperschaftsteuern in Höhe von … DM an. Den sich nach der Anrechnungsverfügung ergebenden Erstattungsbetrag zahlte der Beklagte aus. Dieangerechnete Körperschaftsteuer stand in Zusammenhang mit Dividendenausschüttungen, welche die A. GbR erhalten hatte. Die Einkünfteaus der Beteiligung und den Betrag der angerechneten Körperschaftsteuern hatteder Beklagte aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung der A. GbRvom 12.01.1989 entnommen.

In der Folgezeit wurde der Bescheid über die einheitliche und gesonderteFeststellung der Einkünfte der A. GbR nach einer Betriebsprüfung geändert und fürendgültig erklärt. Die Höhe der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen blieb unverändert. Die Körperschaftsteuer in Höhe von … DMwurde weiterhin als anrechenbar ausgewiesen.

Bei einer Überprüfung der Veranlagung des Klägers im Jahr 1994 kam derBeklagte zu dem Ergebnis, bei dem Kläger sei die Körperschaftsteuer in Höhe von …DM aufgrund des § 36 Abs. 2 Nr. 3 e EStG in Verbindung mit Abschn. 213 hAbs. 3 Satz 3 EStR 1987 im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht nichtanrechenbar. Da der Kläger diese Ansicht nicht teilte, erließ der Beklagte mit Datumvom 01.12.1994 einen Abrechnungsbescheid für die Einkommensteuer 1987 des Klägers. In dem Abrechnungsbescheid ging der Beklagte von der mit Bescheid vom 10.08.1989 festgesetzten Einkommensteuer aus. Da die bislangangerechnete Körperschaftsteuer nunmehr nicht angerechnet wurde, wies der Abrechnungsbescheid eine Zahlschuld des Klägers in Höhe von … DMaus. Gegen diesen Abrechnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein.

Während des Einspruchsverfahrens erging mit Datum vom 11.01.1995 ein geänderterFeststellungsbescheid für die A. GbR. Der Bescheid wies im Vergleich zu denvorhergehenden geringere Einkünfte aus, weil die Körperschaftsteuern in Höhe von… DM, die bislang gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Einnahmen berücksichtigt waren, nunmehr in den Einnahmen nicht mehr enthalten waren. Anrechenbare Körperschaftsteuern waren in dem Bescheid nicht ausgewiesen. Dementsprechend änderte der Beklagte mit Bescheid vom 08.09.1995 die Steuerfestsetzung des Klägers und berücksichtigte die geminderten Einkünfteaus Kapitalvermögen. In der im Zusammenhang mit dem Steuerbescheid ergangenenAbrechnungsverfügung rechnete der Beklagte keine Körperschaftsteuern an.

Mit Datum vom 29.03.1996 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers gegen denAbrechnungsbescheid mit der Begründung zurück, die Anrechnungsverfügung könnedurch einen Abrechnungsbescheid jederzeit zuungunsten des Klägers geändertwerden. Bei Erlaß eines Abrechnungsbescheides bestehe keine Bindungswirkungan eine zuvor im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung ergangeneAnrechnungsverfügung. Die geänderte Steuerfestsetzung des Klägers vom 08.09.1995fand in dem Abrechnungsbescheid keine Berücksichtigung. Gegen denAbrechnungsbescheid in der Form der Einspruchsentscheidung richtet sich dievorliegende Klage.

Der Kläger macht mit der Klage geltend, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen,einen Abrechnungsbescheid zu erlassen. Es habe kein Streit über dieVerwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bestanden. Er seimit der im Zusammenhang mit seinem Einkommensteuerbescheid vom10.08.1989 ergangenen Anrechnungsverfügung einverstanden gewesen.

Außerdem habe die Anrechnungsverfügung nicht durch den Abrechnungsbescheid zu seinen Ungunsten geändert werden k...

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