Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweisanforderungen gemäß § 50d Abs. 8 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung befreit ist (hier gemäß DBA/Iran), ist aufgrund der unilateralen Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG gleichwohl im Inland zu versteuern, wenn die Nachweisanforderungen dieser Norm nicht erfüllt sind
2) Minimalvoraussetzung für den Nachweis der Festsetzung und Entrichtung der im Tätigkeitsstaat angefallenen Steuern ist ein Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung. Dieser Nachweis ist nicht geführt, wenn der ausländische Arbeitgeber lediglich bescheinigt, dass das Gehalt netto gezahlt worden ist und der Arbeitgeber die Steuern an die ausländischen Steuerbehörden gezahlt hat.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 8 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit, die dieser im Streitjahr im Iran erzielt hat.
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat, war in der Zeit vom des Streitjahres 2009 bis zum … zunächst bei einem iranischen … und anschließend bei einem iranischen … angestellt. Während der Zeit seiner Beschäftigung im Iran erzielte er im Zusammenhang mit einer Dozententätigkeit im Rahmen mehrerer Auslandsreisen für verschiedene … weitere Einkünfte. Außerdem hatte er aus diversen inländischen Quellen unstreitig in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr deklarierte er neben den inländischen Einkünften die Einkünfte aus dem Iran als steuerfreie nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte i.H.v. … €. Dabei berechnete er die Einkünfte ausgehend von Einnahmen i.H.v. … € und damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten von insgesamt … € (vgl. Anlage zu den ausländischen Einkünften). Über die Berechnung der Einkünfte besteht kein Streit zwischen den Beteiligten.
Der Beklagte forderte den Kläger auf, zur Prüfung der Voraussetzungen für die Steuerfreistellung nach Art. 15, 24 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 20. Dezember 1968 (BGBl. Teil II 1969, S. 2134) die im Streitjahr im Iran verbrachte Arbeitszeit nachzuweisen und den Versteuerungsnachweis im Sinne des § 50d Abs. 8 EStG beizubringen.
Nachdem entsprechende Nachweise zunächst nicht vorgelegt wurden, erließ der Beklagte unter dem 5. Februar 2013 den hier streitbefangenen Bescheid, mit dem er unter Ansatz u.a. steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. … € die Einkommensteuer auf … € festsetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid Bezug genommen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit fristgerecht erhobenem Einspruch, mit dem er die Aufenthaltstage im Iran, in Deutschland sowie in Drittstaaten im Einzelnen darlegte. Weiterhin legte er Auszüge aus den in englischer Sprache verfassten Arbeitsverträgen und Bescheinigungen seiner iranischen Arbeitgeber vor, die bestätigen, dass sowohl der … als auch der … die Honorare des Klägers netto ausgezahlt und die Steuern an die iranische Regierung abgeführt haben. Die Bescheinigungen enthalten keine Betragsangaben. Bescheinigungen der iranischen Steuerbehörden über die Abführung der Steuer wurden nicht vorgelegt.
Der Beklagte hielt die vorgelegten Bescheinigungen für nicht hinreichend und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2013 als unbegründet zurück. Die Freistellung der Einkünfte des Klägers aus dem Iran setze zumindest voraus, dass Bescheinigungen des Arbeitgebers vorgelegt würden, aus denen die Höhe der zugeflossenen Einnahmen und die vom Arbeitgeber abgeführten Steuern hervorgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (Blatt 18 bis 20 d. A.) verwiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, mit der er weiterhin das Ziel verfolgt, die in der Höhe unstreitigen ausländischen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Dabei nahm er zunächst Bezug auf die Vorlagebeschlüsse des BFH an das BVerfG zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit inländischer Vorschriften, die trotz der Steuerfreistellung in DBA Auslandseinkünfte der inländischen Besteuerung unterwerfen (so genanntes treaty-override). Das Gericht hat daraufhin antragsgemäß das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 1/12 ruhend gestellt (vgl. Ruhensbeschluss vom 24. April 2014). Nachdem die Entscheidung des BVerfG zu dem Musterverfahren veröffentlicht worden ist, hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen.
Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass nach wohl herrschender Meinung grundsätzlich der Nachweis der Versteuerung im Sinne des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Steuerbehörden zu führen sei. Sowohl die Finanzverwalt...