Entscheidungsstichwort (Thema)
Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil des Wirtschaftsguts Grund und Boden
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen läßt.
2) Der Bodenschatz wird zu einem selbständigen Wirtschaftsgut, wenn der Eigentümer über ihn verfügt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Bodenschatz zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird. Die Entdeckung oder allein die Tatsache des Bekanntseins des Bodenschatzes reicht für die Annahme eines Wirtschaftsguts noch nicht aus.
3) Nachhaltig in den Verkehr gebracht ist der Bodenschatz, wenn mit seiner Aufschließung begonnen oder mit einer alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Dies ist spätestens der Fall, wenn die erforderlich öffentlich-rechtliche Genehmigung zum Abbau des Bodenschatzes erteilt wird.
4) Wird das im Bodenschatz enthaltene Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert und zahlt dieser nicht nur den Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz, so ist der Bodenschatz im Regelfall zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht, immer vorausgesetzt, der Erwerb steht unter dem Vorbehalt der Abbaumöglichkeit. Diese Vermutung gilt nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise nicht in absehbarer Zeit mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann, etwa wenn der Erwerber die Aufschließung nicht beabsichtigt oder die Genehmigung im Zeitpunkt des Erwerbs nicht erteilt werden durfte oder ihre Erteilung nach der Vorstellung des Erwerbers nicht zu erwarten ist.
5) Die Einbeziehung von Grundstücken in einen Abbauplan für eine spätere Auskiesung führt noch nicht dazu, dass das Kiesvorkommen als selbständiges Wirtschaftgut zu bewerten ist. Erforderlich ist, dass das Kiesvorkommen unter den einzelnen Grundstücken zur Nutzung bzw. Ausbeutung in den Verkehr gebracht wird.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, § 5
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke mit einem Kiesvorkommen in vollem Umfang als steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 1990/1991 erfaßt hat oder ob es sich bei dem Kiesvorkommen um ein selbständiges Wirtschaftsgut im Privatvermögen handelt, dessen Veräußerung nicht der Besteuerung zu unterwerfen ist.
Der Kläger ist Landwirt. Zum Betriebsvermögen seines landwirtschaftlichen Betriebs gehörten u.a. folgende als Ackerland genutzte Grundstücke:
- Gemeinde A, Fl. 1 Nr. 153 – 85.433 m²
- Gemeinde A, Fl. 1 Nr. 155 – 1.368 m²
- Gemeinde B, Fl. 9 Nr. 457 – 7.964 m²
Diese Grundstücke, die der Kläger 1959 geerbt hatte, liegen im Kiesabbaugebiet der Städte C bzw. D. Bis 1969 war das Gebiet teilweise durch die ehemalige Gemeinde A ausgekiest worden. Die unmittelbar an die streitbefangenen Grundstücke des Klägers angrenzenden Flächen wurden später durch die Firma E ausgebeutet, die auch an einer Auskiesung der streitbefangenen Grundstücke des Klägers interessiert war. Über die o. g. Grundstücke des Klägers, die bis heute nicht ausgekiest worden sind, führten Hochspannungsfreileitungen, die überwiegend grundbuchlich abgesichert waren.
Ende der 80iger Jahre wandte sich die F-Aktiengesellschaft (F) an den Kläger, allerdings nicht, um die Grundstücke auszukiesen, sondern um die Grundstücke für die zwingend erforderliche Schaltumspannanlage A zu erwerben. Diese Anlage sollte zum einen der Sicherstellung der Versorgung im Bereich der Stadt C und zum anderen der vordringlichen Versorgung des damals im Bau befindlichen G (G) mit elektrischer Energie dienen.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 19.09.1990 verkaufte der Kläger 60.200 qm Land an die F zum Kaufpreis von 2,2 Mio. DM. Dabei handelte es sich um eine Teilfläche von 48.720 qm aus dem o. g. Grundstück zu 1., um die beiden o. g. Grundstücke zu 2. und 3. und um eine weitere Fläche Unland von 2.148 qm, Grundbuch Gemeinde A Flur 1 Nr. 8. Diese Parzelle Unland befindet sich südlich der Parzelle 116 und ist in dem dem Gericht vorliegenden Abbauplan (Bl. 141 d. A.) durch eine schraffierte Umgrenzung besonders markiert. Sie befindet sich inmitten des hier in Frage stehenden Geländes. Die Gemeinde A hat auf der Parzelle in den sechziger Jahren ein eigenes Kiesloch betrieben. Die Auskiesung unterblieb ab 1969; das Kiesloch wurde wieder aufgefüllt. Diese Parzelle Unland hatte der Kläger durch Kaufvertrag vom 12.06.1990 erworben, um seinen Grundbesitz zu arrondieren. Eine Umschreibung im Grundbuch war noch nicht erfolgt. Das Unland gehörte, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht zum Betriebsvermögen des Klägers.
In § 3 des Kaufvertrages vom 19.09.1990 ist bestimmt, daß von dem Kaufpreis von 2,2 Mio. DM 5,73 DM auf je m² erworbene Grundstücksfläche (Ackerkrume) und...