Entscheidungsstichwort (Thema)
Beleg- und Buchnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
1) Neben den in § 6a Abs. 1 UStG genannten und gemeinschaftsrechtskonformen Anforderungen setzt die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist.
2) Es ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist. Entscheidend ist allein, dass der Erwerbsvorgang im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung unterliegt.
3) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG nachzuweisen. Die im Verordnungswege gemäß §§ 17a ff. UStDV nach Art und Umfang geregelten Anforderungen an den Nachweis sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
4) Es besteht keine Verpflichtung der Verwaltung, Informationen im Bestimmungs-Mitgliedstaat einzuholen.
Normenkette
UStG § 6a Abs. 1 S. 1; UStDV § 17a ff.; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Fliesen-Fachgeschäft. Zum Unternehmensvermögen gehörte u.a. ein Porsche-Cayenne. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Anschluss an ein Auskunftsersuchen aus Ungarn für den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 stellte der Prüfer folgenden Sachverhalt fest (Prüfungsbericht vom 22. Februar 2007): Im Voranmeldungszeitraum Februar 2006 veräußerte die Klägerin den Porsche für einen Kaufpreis von netto 46.000 EUR an einen Erwerber, bei dem es sich nach dem Vortrag der Klägerin um eine ungarische Gesellschaft handelte „D”). Der Verkauf wurde als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß § 6a UStG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG behandelt. Die Erwerberfirma bestreitet allerdings den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs und nahm auch keine Erwerbsbesteuerung in Ungarn vor. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte dazu, das Fahrzeug über das Internet angeboten zu haben. Daraufhin habe sich das ungarische Unternehmen gemeldet und ihm entsprechende Unterlagen zugefaxt (Versicherung der Käufer-Firma über die Anschaffung für das Unternehmen und die Exportabsicht vom 14. Februar 2006, GA Bl. 5, und die Bestätigung über die beabsichtigte Abholung/ Übergabe des Fahrzeugs und dessen Überführung nach Ungarn ebenfalls vom 14. Februar 2006, GA Bl. 6). Kurz darauf sei das Fahrzeug abgeholt und in bar bezahlt worden.
Der Geschäftsführer hatte im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung neben der erwähnten Versicherung der Käufer-Firma und der Überführungs- und Übergabebestätigung (datierend jeweils auf den 14. Februar 2006) einen Kaufvertrag über den Porsche-Cayenne vorgelegt, der auf den 15. Februar 2006 datiert, also den Tag nach der Überführungs- und Übergabebestätigung vom 14. Februar 2006. Es handelt sich bei dem Kaufvertrag um ein mit „Rechnung Nr. …” überschriebenes Rechnungsformular der Klägerin, welches unter der Kopfzeile zusätzlich mit dem Wort „Kaufvertrag” überschrieben ist, den Kaufgegenstand näher bezeichnet und einen Kaufpreis von netto 46.121 EUR nennt. Der Vertrag ist für den Verkäufer (Klägerin) nicht unterschrieben und für den Käufer mit dem Namen „GEORG” und einem nicht zu entziffernden weiteren Buchstaben. Ferner enthält die Urkunde am unteren Ende den handschriftlichen Vermerk „121 EUR Abzug Lackschaden”. Darüber hinaus reichte die Antragstellerin Unterlagen in ungarischer Sprache ein, von denen erst nach Aufforderung des Gerichts eine – allerdings nichtamtliche – Übersetzung übermittelt wurde. Danach handelt es sich bei den Unterlagen um Kopien des Gesellschaftsvertrags und eines ungarischen Handelsregisterauszugs der Firma „D”, welche Herrn „T” als Geschäftsführer der „D” ausweisen. Außerdem wurde eine Kopie des Ausweises von „T” vorgelegt, welche dieser der Klägerin im Zuge der Vertragsverhandlungen übermittelt habe. Auf dieser Kopie ist auch die Unterschrift von „T” erkennbar. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin außerdem eine Bestätigung des „Bundesamt für Finanzen – Außenstelle Saarlouis” vom 15. Februar 2006 vorgelegt, nach der die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der „D” gültig sei und mit der angegebenen Adresse übereinstimme.
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens und im Rahmen des Klageverfahrens hatte die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass der „Geschäftsführer der Firma D” selbst zur Stadt C (BRD) gereist sei, um das Kfz zu begutachten und mit dem Kläger über den Preis zu verhandeln. Bei dieser Gelegenheit sei dann auch der dem Prüfer vorgelegte Kaufvertrag vom 15. Februar 2006 vereinbart und die Kaufpreisreduzierung auf 46.000 EUR vorgenommen worden; vereinbart worden sei die Zahlung bei Abholung des Fahrzeugs.
Der Prüfer kam aufgrund der überlassenen Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Buch- und Belegnachweise gemäß § 17a – c UStDV nicht ausreichend erfüllt seien. Beide Nachweise seien mate...