rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei fraglicher Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Kindergeld nach dem EStG wird im laufenden Kalenderjahr als monatliche Einkommensteuer-Vergütung gezahlt.
2. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen in Kindergeldangelegenheiten ist der einfache Jahresbetrag der geforderten Leistungen der maßgebliche Gegenstandswert.
3. Die Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20% der Gebühren bzw. höchstens 20 € darf angesetzt werden, wenn eine Aufschlüsselung der tatsächlich entstandenen Kosten wegen eines Flatrate-Vertrages nicht möglich ist, aber andererseits feststeht, dass irgendeine Art der Kommunikation stattgefunden hat.
Normenkette
EStG § 77 Abs. 3 S. 1; RVG § 2 Abs. 2, § 23 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3, § 42 Abs. 1 S. 1; EStG § 31 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die von der Beklagten zu erstattenden Kosten eines Einspruchsverfahrens in Kindergeldangelegenheiten festzusetzen sind.
Der Kläger bezog seit 2008 Kindergeld für 3 Kinder, u.a. für seinen 2002 geborenen Sohn Q.. Laut Aktenvermerk in der Kindergeldakte teilte die Kindesmutter im Dezember 2016 mit, dass die Kinder zu ihr gezogen seien; sie und der Kläger lebten dauernd getrennt bzw. in Scheidung. Die Beklagte hob daraufhin ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 29.12.2016 die Festsetzung von Kindergeld für seine 3 Kinder ab Januar 2017 auf. Zur Begründung führte sie an, die Mutter habe die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen und somit den Anspruch auf Kindergeld.
Mit Fax vom 6.1.2017 legte der Kläger – vertreten durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten – gegen diesen Bescheid Einspruch ein und begründete diesen damit, dass sein Sohn Q. weiterhin bei ihm im Haushalt lebe. Nachdem die Beklagte die Richtigkeit dieser Behauptung überprüft hatte, erließ sie am 16.1.2017 einen Änderungsbescheid, mit dem sie für das Kind Q. ab dem Monat Januar 2017 Kindergeld erneut festsetzte. Zugleich lehnte sie die Erstattung von Aufwendungen des Klägers nach § 77 Abs. 1 S. 3 EStG ab, da die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.
Gegen diese Kostenentscheidung legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Anhörung vor Erlass des Aufhebungsbescheides. Zugleich legte er eine Kostenrechnung bei, in der er wie folgt abrechnete:
Gegenstandswert: 2.304 € |
|
|
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG (1,3fach) |
= |
261,30 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
= |
20,00 € |
Zwischensumme |
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281,30 € |
19 % Umsatzsteuer |
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53,45 € |
Gesamtbetrag |
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334,75 € |
Mit Änderungsbescheid vom 12.4.2017 erkannte die Beklagte sodann die Kosten des Klägers als Folge der Beiziehung eines anwaltlichen Vertreters als dem Grunde nach zu 100 % erstattungsfähig an. Die konkrete Höhe setzte sie sodann wie folgt fest:
Geschäftsgebühr |
(1,3fache einer vollen Gebühr von 45 Euro) |
58,50 € |
Postgebühren, Schreibauslagen |
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11,70 € |
Zwischensumme |
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70,20 € |
Umsatzsteuer 19 % |
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13,34 € |
Gesamtsumme |
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83,54 € |
Sie begründete dies damit, dass die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert zu berechnen seien. Da dem Einspruch im Januar 2017 abgeholfen worden sei, betrage dieser 192 €.
Am 25.4.2017 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Einspruch ein und forderte die Beklagte zur Festsetzung auch über den Restbetrag von 251,21 € auf. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Streitwert bemesse sich bei Aufhebungen von Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer nach dem Jahresbetrag der Kindergeldbeträge; er belaufe sich also hier auf 12 × 190 € = 2.304 €.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27.4.2017 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Wende sich der Einspruchsführer gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer, berechne sich der Gegenstandswert nach den bis zur Einspruchserhebung zu zahlenden Kindergeldbeträgen. Dies entspreche dem Rechtsgedanken aus § 52 Abs. 1 GKG.
Daraufhin hat der Kläger am 26.5.2017 die vorliegende Klage erhoben, mit der er weiterhin begehrt, die zu erstattenden Kosten i.H.v. insgesamt 334,75 € festzusetzen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 RVG gälten die einschlägigen Vorschriften des GKG entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Für finanzgerichtliche Kindergeldverfahren bemesse sich der Streitwert nach §§ 52 Abs. 3 S. 2, 42 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG. Da nicht über den Kindergeldbezug nur für den Monat Januar 2017, sondern über den Kindergeldanspruch für das Kind Q insgesamt entschieden worden sei, sei der Gegenstandswert mit dem Jahresbetrag zu beziffern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.4.2017 und Abänderung des Bescheides vom 12.4.20...