Revision ist zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen und Grundsteuern für ein Objekt, dessen Erwerb teilweise eine vGA bewirkte, als weitere vGA
Leitsatz (redaktionell)
Das Halten eines Grundstücks, das gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form der verhinderten Vermögensmehrung, die sich aus den anteiligen Kosten (Zinsen auf den angemessenen Grundstückskaufpreis und Grundsteuern) zuzüglich eines Gewinnaufschlags zusammensetzt. Dagegen stellt der Teil des Zinsaufwands, der auf die Finanzierung eines überhöhten Kaufpreisanteils entfällt, keine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung von Zinsen und Grundsteuern für ein Objekt, dessen Erwerb zum Teil zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führte, erneut eine vGA bewirkt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr M. ist. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Durchführung von Dienstleistungen im …, die Erstellung und der Vertrieb von … und … sowie die Durchführung von Seminaren zu … und die Übernahme … …leistungen.
Im Dezember 0000 erwarben der Geschäftsführer und seine Ehefrau, die ebenfalls bei der Klägerin angestellt war, ein … qm großes Grundstück in der …Straße … in S. zu einem Preis von … DM. Auf dem Grundstück sollte ein Gebäude errichtet werden, in dem sowohl die Privatwohnung der Eheleute M. als auch die Betriebsräume der Klägerin untergebracht werden sollten. Der Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro wurde im November 0000 abgelehnt. Das Grundstück ist derzeit unbebaut.
Des Weiteren erwarben die Eheleute M. Anfang April/Mai 0000 ein bereits im Jahr 0000 errichtetes Einfamilienhaus in F.. Mit Mietvertrag vom 00.00.0000 vermieteten sie der Klägerin in diesem Objekt Räumlichkeiten für einen Zeitraum von zunächst zehn Jahren. Dabei verpflichteten sie sich, das Objekt im renovierten und umgebauten Zustand zu übergeben, d.h. „nach Wahl des Mieters an den angemieteten Flächen und Nebenflächen hochwertige Umbaumaßnahmen (vorzunehmen), die den Vorstellungen des Mieters für eine zukünftige Büronutzung entsprechen” (vgl. § 1 Ziff. 2 des Mietvertrags). Die Klägerin zahlte im Gegenzug einen Baukostenzuschuss in Höhe von … DM.
Sodann veräußerten die Eheleute M am 00.00.0000 das Grundstück in S. zu einem Preis von … DM an die Klägerin. Zum Zweck der Kaufpreiszahlung übernahm die Klägerin die auf dem Grundstück befindlichen Grundpfandlasten mit den durch sie gesicherten Verbindlichkeiten einschließlich aller Nebenleistungen ab dem 00.00.0000. Die Vertragspartner gingen davon aus, dass die übernommenen Verbindlichkeiten … DM betrugen. Für diese Verbindlichkeiten zahlte die Klägerin im Streitjahr … DM Zinsen an die …bank …. An Grundsteuern fielen … DM an.
Am 00.00.0000 erließ der Beklagte einen Körperschaftsteuerbescheid 2001 und rechnete dem steuerlichen Gewinn der Klägerin eine vGA in Höhe eines Teilbetrags von … DM aufgrund des für das Objekt in F. im Jahr 0000 gezahlten Baukostenzuschusses hinzu. Dessen Beurteilung ist im Klageverfahren nicht mehr streitig. Dagegen legte die Klägerin am 00.00.0000 Einspruch ein. Aus anderen – im Klageverfahren ebenso unstreitigen – Gründen korrigierte der Beklagte am 00.00.0000 die Körperschaftsteuerfestsetzung. Entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 ergingen am 00.00.0000 und am 00.00.0000, gegen die die Klägerin am 00.00.0000 bzw. am 00.00.0000 Einspruch einlegte. Sämtliche Festsetzungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In einem für die Jahre 1999 und 2000 zwischen den Beteiligten geführten Klageverfahren erkannte der Senat, dass in Höhe eines Betrages von mindestens … DM für den Ankauf des Grundstücks in S. ein überhöhter Kaufpreis gezahlt worden war und dass die Ursache dafür gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dies beruhte auf der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat, das einen Verkehrswert in Höhe von … Euro feststellte. In diesem Verfahren hatte der Geschäftführer der Klägerin in einem Erörterungstermin am 00.00.0000 u.a. erklärt, eine Nutzung des Grundstücks seitens der Klägerin sei nicht vor dem Jahr 2010 beabsichtigt. Eine Veräußerung sei ebenfalls nicht geplant, es sei denn, die Klägerin erhalte ein gutes Angebot. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Senatsurteil vom 16. November 2005 in dem Verfahren 13 K 3600/02 und das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen.
Nach Abschluss des Klageverfahrens 13 K 3600/02 änderte der Beklagte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den Körperschaftsteuerbescheid 2001 am 00.00.0000 erneut und berücksichtigte zur Bestimmung des zu versteuernden Einkommens eine vGA in Höhe von … DM. Diese resultierte aus der Übernahme der laufenden Belastungen und Ko...