Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsteuerpflicht von Versicherungen für ein unter ausländischer Flagge (hier: Malta) fahrendes Seeschiff (sog. Ausflaggung)
Leitsatz (redaktionell)
Ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung der vertraglichen Regelungen sowie die tatsächliche Durchführung, dass –ggf. neben dem Vertragsreeder- (auch) der Stpfl. als Schiffsgesellschaft Vertragspartner des Versicherungsunternehmens der Versicherungsverhältnisse geworden ist, unterliegen Prämienzahlungen für Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffes, das im inländischen Seeschiffsregister eintragen ist, aber unter ausländischer Flagge fährt (hier: Malta) und auch in dessen Schiffsregister eingetragen ist, im Inland der Versicherungssteuer.
Normenkette
VersStG § 10 Abs. 4, §§ 7, 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Prämienzahlungen für Versicherungen betreffend ein Schiff, das unter ausländischer Flagge fährt, in Deutschland der Versicherungsteuer unterliegen.
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Z unter HRA 1 eingetragene Schiffsgesellschaft. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Klägerin ist der Betrieb des Seeschiffs „Y” mit der ihm zugeteilten IMO-Nummer 2. Dieses Schiff ist das einzige aktivierte Anlagevermögen der Klägerin. Das Seeschiff ist im deutschen Seeschiffsregister eingetragen, aufgrund der Regelung zur sog. Ausflaggung nach § 7 Flaggenrechtsgesetz allerdings – zeitweise – berechtigt, die Flagge Maltas, in dessen Schiffsregister das Schiff ebenfalls eingetragen ist, zu führen. Gleichzeitig ist es der Klägerin während der Ausflaggung untersagt, für das Seeschiff die deutsche Flagge zu führen.
Die Klägerin schloss mit der in Z ansässigen X GmbH & Co. KG (später: W (Germany) GmbH & Co. KG) am … 2007 einen Bereederungsvertrag (vgl. Bl. 507 ff. der Gerichtsakte –GA–). Für beide Vertragsparteien trat Herr V als jeweiliger Geschäftsführer auf. Gemäß § 2 des Bereederungsvertrags übernimmt die X GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz „Vertragsreeder” bzw. X) die technische, personelle und kommerzielle Betreuung des Schiffes „Y”. Der Vertragsreeder ist berechtigt und verpflichtet, alle Geschäfts- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die üblicherweise zum Betrieb, zum Einsatz, zur Instandhaltung und Befrachtung eines Schiffes gehören (§ 2 Nr. 1 des Bereederungsvertrags). Gemäß § 2 Nr. 2 des Bereederungsvertrags hat der Vertragsreeder
„auch alle … Angelegenheiten, wie … Versicherung … des Schiffes durchzuführen ….”.
Gemäß § 2 Nr. 3 des Bereederungsvertrags vertritt der Vertragsreeder die Reederei gerichtlich und außergerichtlich.
Zu den wesentlichen Aufgaben des Vertragsreeders gehören gemäß § 2 Nr. 4 Buchst. e) des Bereederungsvertrags
„die Vorbereitung, Empfehlung sowie die Überwachung ausreichenden Versicherungsschutzes des Schiffes und des Schiffsbetriebes gegen alle Risiken und Gefahren, gegen die Schiffe und Schiffbetriebe üblicherweise versichert sind”.
Gemäß § 3 des Bereederungsvertrags hat der Vertragsreeder, soweit er weitere Schiffe bereedert, in dem Zusammenhang alle Vorteile, auch diejenigen, die sich aus bestehenden Verträgen der von dem Vertragsreeder im Übrigen betreuten Flotte ergeben, zu nutzen, und dem Schiff der Reederei insbesondere die Vorteile aus Schmieröl-, Bunkerlieferungs-, Versicherungs- und anderen Verträgen seiner Flotte einzuräumen.
Gemäß § 4 Nr. 1 des Bereederungsvertrags ist der Vertragsreeder berechtigt,
„alle im Rahmen seiner vertraglichen Betreuungsfunktion notwendigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen in seinem eigenen Namen und auf Rechnung der Reederei vorzunehmen.”
Gemäß § 4 Nr. 2 des Bereederungsvertrags hat der Vertragsreeder für Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Reederei hinausgehen, die vorherige schriftliche Zustimmung der Reederei einzuholen.
Zur Behandlung von Versicherungsschäden findet sich in § 5 des Bereederungsvertrags folgende Regelung:
„Zu den Aufgaben des Vertragsreeders gehört auch die Bearbeitung von Schadens- und Versicherungsfällen entsprechend der nachfolgenden Festlegungen. Der Vertragsreeder übernimmt die Abwicklung von Versicherungsfällen (Havarie bei Kasko sowie Protection & Indemnity), erstellt die Versicherungsabrechnungen und reicht diese nach Genehmigung durch die Reederei im Auftrage der Reederei den Versicherern ein. Der Vertragsreeder führt auch die Verhandlungen mit den Versicherern. Vergleichsabschlüsse o.ä. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Reederei.”
In § 7 des Bereederungsvertrags ist zudem geregelt:
- „Der Vertragsreeder verwaltet die mit dem Schiff eingefahrenen Erträge und führt die Zahlung der Betriebsaufwendungen und Kapitalkosten durch. Der Vertragsreeder richtet für die Verwaltung des Schiffes ein separates Bankkonto ein.
- Der Vertragsreeder hat über seine das Schiff MT „Y” betreffende Geschäftsführung gesondert Buch zu führen und die dazugehörigen Belege gesondert und geordnet aufzubewahren.
- Der Vertragsreeder hat der Reederei oder ...