Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Änderungsbescheide wirksam erlassen worden sind und ggf., ob der Beklagte in diesen Änderungsbescheiden zu Recht einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung deshalb nicht angesetzt hat, weil ein Mietverhältnis über die Einliegerwohnung eines Zweifamilienhauses nicht anzuerkennen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die in 19… geheiratet haben und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 05.07.1983 das bebaute Grundstück X in Y. Dabei handelt es sich um ein Objekt, das im Streitjahr als Zweifamilienhaus bewertet war. Das Gebäude beinhaltet zwei Wohnungen, nämlich die Hauptwohnung mit einer Größe von … qm und eine Einliegerwohnung mit … qm Wohnfläche. Die Einliegerwohnung besteht aus einem Wohnraum mit Kleinküche, einer Diele sowie einem Bad mit WC.
Der Kläger bezog die Hauptwohnung des Hauses zum 30.12.1983. Nach Renovierungsarbeiten wurde die abgeschlossene Einliegerwohnung zum 1.4.1984 bezugsfertig. Unstreitig wurden die Räumlichkeiten ab diesem Zeitpunkt von dem Verein A (im folgenden: Verein) als Büro genutzt. Ob diese Nutzung von Anfang an gegen Entgelt vereinbart worden war, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Einliegerwohnung diente dem Verein unter anderem als Redaktionsbüro für die herausgegebene Zeitschrift B. Geschäftsführender Redakteur dieser Zeitschrift war der Kläger, der Mitglied, in der betreffenden Zeit jedoch nicht Vorstandsmitglied des Vereins war. Vorstandsmitglied war dagegen die Klägerin, die zugleich ab 1986 als Büroangestellte in einem Arbeitsverhältnis zu dem Verein stand. In den Jahren 1984 bis 1986 erklärte der Kläger für die Einliegerwohnung keine Mieteinnahmen, sondern in der entsprechenden Vordruckzeile der Anlage V einen „Mietwert für ganz oder teilweise unentgeltlich überlassene Räume” in Höhe von ….DM. Der Verlust aus dem Objekt betrug nach der Einnahmen-Überschuß-Rechnung … DM.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung, abgegeben am 17.03.1986, hatten die Kläger die Zusammenveranlagung beantragt. Entsprechend hatte der Sachbearbeiter in das Eingabefeld des Mantelbogens persönliche Daten für beide Eheleute eingetragen. Gleichwohl war der erste Einkommensteuerbescheid 1984 vom 18.07.1986, der die Verluste aus Vermietung und Verpachtung antragsgemäß berücksichtigte, nur an den Kläger adressiert, obwohl der Bescheid auch die Einkünfte der Klägerin auswies und die Splittingtabelle anwandte. Ein aus anderen Gründen von beiden Klägern eingelegter Einspruch mit Datum vom 02.05.1986 wurde am 26.06.1986 zurückgenommen.
Aufgrund einer Erörterung zur Nutzung der Einliegerwohnung im Veranlagungszeitraum 1987 sah der Beklagte die Einliegerwohnung als unentgeltlich überlassen an und ermittelte die Einkünfte aus dem Haus nach § 21 a EStG. Der nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheid 1984 vom 14.10.1988 berücksichtigte den erklärten Verlust nicht mehr und setzte die Einkünfte insoweit auf … DM fest. Auch dieser Bescheid war nur an den Kläger adressiert, obwohl die Einkünfte der Klägerin darin enthalten waren. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger, nicht jedoch die Klägerin Einspruch ein.
Im Zuge der Einspruchsbearbeitung stellte die Sachbearbeiterin gemäß Vermerk vom 20.11.1992 fest, daß die bisherigen Bescheide nur an den Kläger adressiert gewesen waren und daß die Veranlagung unter der Steuernummer erfolgt war, unter der der Kläger früher einmal mit seiner ersten, inzwischen geschiedenen Ehefrau geführt worden war. Daraufhin ergingen mit Datum vom 05.01.1993 in zwei gleichlautenden Ausfertigungen ein neuer Einkommensteuerbescheid 1984, in denen auch die durch das Steueränderungsgesetz 1991 erhöhten Kinderfreibeträge angesetzt waren. Die Bescheide waren an jeweils einen der Kläger adressiert und nahmen auf die jeweils andere Ausfertigung Bezug. Gegen diesen Bescheid legten beide Kläger Einspruch ein. Die verbundenen Einsprüche wies der Beklagte als unbegründet ab.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger in erster Linie die Wirksamkeit des Änderungsbescheids vom 14.10.1988 bestreiten. Der Bescheid sei als zusammengefaßter Bescheid gem. § 155 Abs. 5 AO an beide Eheleute zu adressieren gewesen. Der Beklagte habe im Adressenfeld jedoch lediglich den Kläger aufgeführt. Wegen dieses unheilbaren Bekanntgabemangels sei der Bescheid nichtig und unterliege der Aufhebung. Eine Heilung durch die Einspruchsentscheidung oder Änderung durch den Folgebescheid scheide wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist aus. Weiterhin wenden sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung. Im übrigen sei auch die Einkünfteermittlung nach § 21 a EStG unzutreffend. Die Vermietung der Einliegerwohnung sei anzuerkennen. Wegen des Vorbringens der Kläger wird insoweit auf die Darstellung im Urteil des Senats vom heutigen Tag Az. 14 K 800/93 wegen Einkommensteuer 1985 und 1986 verwiesen.