Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Lädt ein leitender Angestellter, dessen Gehalt zu 40% vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängt, diese zu einer Feier ein, so sind die Aufwendungen Werbungskosten.
Normenkette
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2, § 9 Abs 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen des Klägers für eine Jahresabschlussfeier mit ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Der Kläger ist bei der Firma E als Versicherungskaufmann (Organisationsleiter im Außendienst in der Stadt E) nichtselbständig tätig. Seine Bezüge sind zu 40 % vom Erfolg ihm unterstellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig, d.h. er erhält insoweit erfolgsabhängige Provisionsanteile für von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vermittelte Versicherungsverträge. Für das Streitjahr 2003 bedeutet dies, dass bei einem Bruttoarbeitslohn von ca. 93.000,– EUR ca. 36.000,– EUR vom Erfolg seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhingen.
Am 3. Dezember 2003 fand in der Firma E Geschäftsstelle der Stadt E die Jahresabschlusstagung statt, an der neben dem Kläger 13 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnahmen. Hierbei wurden betriebliche Angelegenheiten besprochen. Im Anschluss an die Tagung lud der Kläger die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einer Dinershow in der Stadt E ein, in der vom Koch X neben Unterhaltungskünstlern ein Vier-Gänge-Gourmet-Menue angeboten wurde. Die Aufwendungen von … EUR (… EUR je Person) machte der Kläger als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
(Wegen des Nachweises der Aufwendungen wird auf die Rechnungen der … vom 31. Oktober 2003 sowie die Registrierstreifen … Bezug genommen).
Der Beklagte berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 13. April 2004 die Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 25. August 2004 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einkommensteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Die Aufwendungen des Klägers seien als Werbungskosten abzugsfähig, da seine Bezüge zu einem wesentlichen Teil vom Erfolg seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhingen.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 2003 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von … EUR neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger deshalb in ihren Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.
Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.
Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG – liegen vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf veranlasst worden sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt jedoch nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar dem Beruf fördern, daneben aber auch der Lebensführung dienen, es sei denn, dass der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. z.B. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 23. März 1984 VI R 182/81, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1984, 557, 558). In dem vorgenannten Urteil hat der Bundesfinanzhof weiter aufgeführt, dass Aufwendungen, die ein Arbeitnehmer mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer, insbesondere ihm unterstellter Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers macht, in der Regel keine beruflich veranlassten Werbungskosten seien. Anders könnten jedoch die Verhältnisse liegen, wenn ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhalte, die der Höhe nach vom Erfolg der Mitarbeiter und dem seiner Geschäftsstelle (Abteilung) abhängig seien. Leiste ein solcher Steuerpflichtiger Aufwendungen an ihm unterstellte Arbeitskollegen, um diese zu möglichst hohen Leistungen anzuspornen, weil seine Bezüge zu einem nicht unwesentlichen Teil von den Provisionen seiner Mitarbeiter abhängig seien, so könnten bei ihm beruflich veranlasste Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis gegeben sein (vgl. auch Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Auflage 2006, § 19 Rz. 60 „Bewirtung”).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt der erkennende Senat ...