Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Feststellung "finaler Verluste" in den Verlustentstehungsjahren
Leitsatz (redaktionell)
So genannte "finale Verluste", die möglicherweise entgegen den Regelungen des deutschen Steuerrechts allein aus europarechtlichen Gründen bei der inländischen Besteuerung Berücksichtigung finden können, müssen auch nicht nach § 2a Abs. 3 EStG in den Verlustentstehungsjahren festgestellt werden.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 3 S. 3, § 2a Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Feststellungen nach § 2a Abs. 3 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes – EStG – i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 bzw. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 i.V.m. § 52 Absatz 3 EStG.
Die Klägerin ist eine 1984 in A gegründete Gesellschaft, deren Geschäftszweck der Handel und die Herstellung von Rohstoffen, Chemikalien und Verpackungen sowie Beratung, Anbahnung und Vermittlung von Handelsgeschäften, insbesondere der Handel mit Produkten für die Landwirtschaft und von Rohstoffen für die Industrie sowie die Lieferung von Maschinen aus den vorgenannten Produktbereichen ist. Seit dem Jahr 2008 trägt sie ihren jetzigen Namen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsakte sowie das Handelsregister B des Amtsgerichtes F (HRB 1) verwiesen. Die Klägerin gehört zu der französischen Unternehmensgruppe K, K Inc. in H. Ihre unmittelbare Anteilseignerin war im Streitzeitraum die Firma C International S.A. in H.
Sie selbst unterhielt seit dem … Oktober 1997 eine Vertriebs-Betriebstätte in Österreich, die zum … August 2005 entgeltlich auf die Firma D.-Produktions- und HandelsGmbH in G übertragen wurde. Die Erwerberin gehört unstreitig zum gleichen Konzern wie die Klägerin.
Die Betriebstätte in Österreich und die inländischen Betriebstätten der Klägerin erzielten in den hier interessierenden Jahren zwischen 1997 und 2005 folgende Ergebnisse:
Jahr |
Gewinn Insgesamt |
Betriebstättengewinn Österreich |
Gewinn ohne Betriebstätte Österreich |
1997 |
–50.752,88 DM |
–77.248,61 DM |
26.495,73 DM |
1998 |
–727.103,61 DM |
–348.506,65 DM |
–378.596,96 DM |
1999 |
51.002,45 DM |
–11.831,03 DM |
62.833,48 DM |
2000 |
7.486,40 DM |
2.056,51 DM |
5.429,89 DM |
2001 |
13.498,71 EUR |
–39.104,31 EUR |
52.603,02 EUR |
2002 |
22.896,68 EUR |
–5.416,52 EUR |
28.313,20 EUR |
2003 |
179.933,42 EUR |
–153.944,21 EUR |
333.877,63 EUR |
2004 |
–137.288,03 EUR |
–188.333,99 EUR |
51.045,96 EUR |
2005 |
13.777,95 EUR |
1.081,20 EUR |
12.696,75 EUR |
Die in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Verluste der österreichischen Betriebstätte betrugen umgerechnet 39.496,59 EUR (1997) und 178.188,62 EUR (1998). Der Verlust 1997 aus der österreichischen Betriebstätte wurde auf Antrag der Klägerin zunächst mit dem inländischen Gewinn verrechnet und der überschießende Betrag zurückgetragen. Da im Jahr 1998 sowohl die inländische als auch die österreichische Betriebstätte Verluste erwirtschafteten, erfolgte ebenfalls auf Antrag der Klägerin, ausschließlich ein Verlustrücktrag in das Jahr 1996. Nach Lage der Akten unterblieben die nach § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. für die Jahren 1997 und 1998 vorzunehmenden Feststellungen der Hinzurechnungsbeträge.
Auch für die Jahre 1999 bis 2005 kam es zunächst nicht zur Anwendung der nach § 52 Absatz 3 EStG zunächst bis zum Jahr 2008 anzuwendenden Regelungen des § 2a Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 EStG. Es unterblieben daher sowohl die nach § 52 Abs. 3 i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG in den Jahren 2000 und 2005 vorzunehmenden Hinzurechnungen im Hinblick auf die geringfügigen Gewinne der österreichischen Betriebstätte als auch die weiterhin erforderlichen Feststellungen nach § 52 Abs. 3 i.V.m. § 2a Abs. 3 Satz 5 EStG. Letztlich unterblieb auch die nach § 52 Abs. 3 i.V.m. § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG gebotene Hinzurechnung im Jahr der Veräußerung der Betriebstätte (2005).
Auf der Basis der Körperschaftsteuererklärung für 2005 wurde die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer veranlagt und diese mit 6.012 EUR festgesetzt. Aus dem der Steuererklärung beigefügten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 ist eindeutig zu erkennen, dass die Klägerin mit Kaufvertrag vom 31. August 2005 die österreichische Betriebstätte veräußert hatte (Lagebericht, Seiten 1 und 2).
Aufgrund einer Betriebsprüfungsanordnung aus dem Dezember 2007 kam es im Jahr 2008 zu einer steuerlichen Außenprüfung bei der Klägerin, bei der unter anderem die Körperschaftsteuer 2004 bis 2006 Prüfungsgegenstand war. Im Zuge dieser Prüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Feststellungen der verbleibenden Beträge nach § 2a Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG unterblieben waren und daher seines Erachtens die Feststellungen für 1997 bis 2004 nachzuholen und im Jahr 2005 eine Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 EStG im Umfang von 216.633,73 EUR vorzunehmen seien.
Unter dem 17. Oktober 2008 ergingen daraufhin rechnerisch unstreitige Feststellungen nach § 2a Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 3 EStG über: