rechtskräftig
Tatbestand
Der Kläger ist ein nichteingetragener Verein.
Nach § 1 seiner Satzung verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützigen Zweck das Ziel,
- …,
- …,
- ….
Zu diesem Zweck wird er insbesondere:
- …;
- …;
- …;
- ….”
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Kalenderjahre 1984 bis 1986 wurden u.a. umfangreiche Feststellungen darüber getroffen, mit welchen … Themen sich die einzelnen Gremien, Ausschüsse und Arbeitskreise des Klägers auf ihren Tagungen und Konferenzen befaßten bzw. auf welche … Tätigkeiten des Klägers dessen Publikationen in den Streitjahren hinwiesen. Wegen der Feststellungen im einzelnen wird auf die Tz. 16 und 17 des Betriebsprüfungsberichts vom 23.10.1989 verwiesen.
Der Prüfer kam danach zu dem Ergebnis, daß der Kläger in nicht unerheblichem Umfang über die … Information hinausgehend … Beeinflussung und Förderung … Ansichten betrieben habe.
Er sah zusammengefaßt insbesondere folgende Aktivitäten des Klägers nicht als gemeinnützige Bildungsarbeit an:
- …
- …
- …
- …,
- …,
- …,
- …,
- ….
Der Prüfer vertrat daher die Ansicht, daß die tatsächliche Geschäftsführung des Klägers nicht ausschließlich auf die Erfüllung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke gerichtet und ihm deswegen ab dem 01.01.1984 die Gemeinnützigkeit abzuerkennen sei.
Der Beklagte schloß sich dieser Ansicht an und erließ am 15.10.1990 einen entsprechenden Körperschaftsteuerbescheid für die Streitjahre gegen den Kläger.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, er verfolge mehrere satzungsmäßige Ziele, von denen sich die Betriebsprüfung nur mit dem Ziel „Förderung der … Bildung” befaßt habe. Deshalb sei auch keine Gewichtung der Tätigkeitsbereiche erfolgt. Es entstehe daher der Eindruck, daß der Kläger ganz überwiegend in diesem Bereich tätig sei. In Wirklichkeit betrügen die Ausgaben für diesen Bereich lediglich 5 bis 10% der Gesamtausgaben.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29.08.1984 I R 203/81, BStBl II 1984, 844) sei eine … Tätigkeit für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn die gemeinnützige Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer … Zielsetzung verbunden sei. Das Satzungsziel „Förderung der … Bildung” könne jedoch nur durch Verfolgung … Aktivitäten nicht erreicht werden. Die … Auseinandersetzung an … erfordere die Diskussion über Grundpositionen. Stellungnahmen und Thesen des Klägers zu allgemein-… Fragen seien daher ein Gegengewicht zu Äußerungen anderer … Gruppierungen und seien Teil der staatsbürgerlichen Bildung.
Außer den zugegebenermaßen den Rahmen der … übersteigenden … Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit … betreibe der Kläger weder … aus Anlaß von … noch treffe er … zugunsten einer …. Er sei keine Gliederung oder Sonderorganisation einer … und damit kein … Verein.
Der Kläger stehe in ständigem Wettbewerb mit einer Vielzahl von …vereinigungen. Solange allgemein-… Aussagen der … und einiger …vereinigungen an der Tagesordnung seien, könne es dem Kläger nicht verwehrt werden, eigene Aussagen zu allgemein… Themen beizutragen. Ohne solche auch allgemein-… Willensbeeinflussung sei die Stellung des Klägers im … Wettbewerb nicht haltbar. Entsprechende Betätigungen seien daher notwendig, um dem eigentlichen Satzungszweck gerecht werden zu können.
Der Kläger beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid vom 15.10.1990 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.1993 aufzuheben und dem Kläger auch für den Zeitraum ab dem 01.01.1984 die Gemeinnützigkeit zuzuerkennen sowie entsprechende Freistellungsbescheide zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung die Ansicht, daß die umfangreichen … Aktivitäten des Klägers den Rahmen einer gemeinnützigen Bildungsarbeit überstiegen und damit zum Verlust der Gemeinnützigkeit führten.
Bei einer … Vereinigung stelle sich – wie vorliegend – das entscheidungserhebliche Problem der Abgrenzung zwischen – erlaubter – Information über das … Geschehen und – verbotener – (auch versuchter) … Beeinflussung. Werde diese Grenze überschritten, handele es sich nicht mehr um eine gemeinnützige Körperschaft zur Förderung der Bildung, sondern um einen nicht steuerbefreiten … Verein.
Dem Kläger werde zugestanden, seine Mittel zur Verfolgung … Zwecke zu verwenden. Insoweit sei auch eine über die allgemeine Information hinausgehende Beeinflussung der Meinungsbildung zulässig, weil die …verbände – wie der Kläger zutreffend ausführe – ansonsten ihre Aufgaben als … Interessenvertretung der … nicht sinnvoll erfüllen könnten. Über diese … Fragen hinausgehende, allgemein-… Themen betreffende Aktivitäten der im Betriebsprüfungsbericht im einzelnen benannten Art seien demgegenüber schädlich und führten zum Verlust der Gemeinnützigkeit, soweit sie die Grenze zwischen … Information und … Beeinflussung überschritten.
Es werde nicht bestritten, daß der Kläger in großem Umfang gemeinnützige Tätigkeiten ausübe. Dies sei jedoch nicht entscheidu...