Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.08.1999; Aktenzeichen I R 77/96)

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (inkongruente) Ausschüttungen eine Anwendung des § 42 AO rechtfertigen.

I.

Die 1982 gegründete Klägerin (Klin) faßt die wirtschaftlichen Aktivitäten des A. … (…) zusammen. Eine vergleichbare Organisation besteht beim B. in Gestalt der … AG (…). Die Klin und die AG waren an der … C.-(…) GmbH beteiligt; daneben hatten die D. (DBV) und die … E. Anteile an der C.-GmbH. Die jeweiligen Beteiligungen betrugen (in v. H.):

Klin

AG

D:

E:

1982/93

50

50

1984

49

49

1

1

1985-87

48

48

2

2

Die Gewinne der C.-GmbH wurden an die Anteilseigner wie folgt ausgeschüttet (in v. H.):

Klin

AG

D:

E:

1982

50

50

1983

12,5

87,5

1984

3,2

96,8

1985

1,5

98,4

0.05

0.05

1986

23,5

73,8

1,45

1,45

1987

48

48

2

2

Die Beteiligungserträge beinhalteten Kapitalertragssteuer und Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthaben; C. stellte den Anteilseignern Steuerbescheinigungen gemäß § 44 KStG, § 45 a EStG

Die inkongruenten Gewinnausschüttungen gingen mit inkongruenten Kapitalzuführungen der AG und der Klin an C. einher. Die AG hatte sich gegenüber der Klin und C. zu einer Kapitalzuführung in Höhe von 156,25 v. H. der über das anteilige Soll hinausgehenden Dividende verpflichtet. Die Kapitalzuführungen beruhten auf Gesellschafterbeschlüssen und erfolgten in Form von Einstellungen in die Reserven und in die offenen Rücktagen oder von unverzinslichen Darlehen. Soweit die Gesellschafter der C. unverzinsliche Darlehen gewährten, wurden diese zu einem späteren Zeitpunkt durch Einstellungen in offene Rücklagen in Eigenkapital umgewandelt, wobei die Gesellschafter Vereinbarungen zum Ausgleich der Nachteile trafen.

Die zivilrechtliche Grundlage für Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen war Mitte 1983 durch Ergänzung des Gesellschaftsvertrages der C. geschaffen worden. In Ergänzung zu den Gewinnverteilungsbeschlüssen wurden außerdem Beschlüsse über Kapitalzuführungen gefaßt; parallel dazu trafen C., die AG und die Klin Vereinbarungen für den Fall der steuerlichen Nichtanerkennung der beschlossenen inkongruenten Gewinnausschüttungen.

In diesen Vereinbarungen war festgelegt, daß die Darlehensrückzahlungsansprüche der AG gegen die C. nur an die Klin verpfändet oder abgetreten werden durften, daß die Darlehensrückzahlungsansprüche der Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung stehen sollten, daß die Körperschaftsteuerveranlagungen beider Gesellschafter bestandskräftig würden und beiden Veranlagungen unverändert das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren gemäß den Gesellschafterbeschlüssen zugrunde liege. Bei Eintritt der Bedingungen sollten die Mittel endgültig bei C. verbleiben. Die Gesellschafterparität der AG und der Klin durch die inkongruenten Gewinnausschüttungen und Wiedereinlagen sollte nicht berührt werden. Die Vor- und Nachteile der gewählten Gewinnverteilung sollten zwischen den Beteiligten ausgeglichen werden.

II.

Dazu trägt die Klägerin vor, mit diesen Kapitalzuführungsbeschlüssen hätten die Gesellschaft und die Gesellschafter das Ziel verfolgt, eine höchstmögliche Eigenkapitalstärkung bei C. zu erreichen. Hintergrund sei der Rückgang des Neugeschäfts bei C. und die deshalb zu erwartende Verlängerung der … fristen gewesen. Diese hätten den Ruf des C. belastet; dem habe durch die Kapital Zuführung entgegengewirkt werden sollen. Im einzelnen trägt die Klin folgendes vor:

Die durch das … gesetz (Gesetz über die Abtretung von … zum … vom …) eingeräumten Vergünstigungen hätten die Gemeinnützigkeit des C. verlangt; um als gemeinnützig nach dem … gesetz (…) anerkannt zu werden, habe C. nur einen bestimmten Reingewinnsatz an seine Mitglieder oder Gesellschafter auskehren dürfen. Demgemäß habe die Satzung des C. eine Ausschüttungsbegrenzung auf 5 v.H. der Kapitaleinlagen enthalten, die nicht durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden waren. Die dadurch beschränkte Ausschüttungsfähigkeit habe nach der Körperschaftsteuerreform 1977 zu Nachteilen bei der Eigenkapitalstärkung geführt, da C. mit seinen Gesellschaftern das Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren nicht habe praktizieren können.

Durch Verhandlungen mit dem … ministerium, auf das die Rechtsaufsicht nach dem gesetz übergegangen war, habe C. gleichwohl eine weitergehende Gewinnausschüttung erreichen können. Voraussetzung hierfür sei jedoch gewesen, daß damit eine im Vergleich zur Gewinnthesaurierung höhere Kapitalzuführung und –stärkung bei C. einherginge. Dementsprechend hätten sich die C. und seine Anteilseigner nach entsprechender Aufforderung durch das … ministerium zur Durchführung eines Schütt-aus-hol-zurück-Verfahrens verpflichtet, das bei einer Rückführungsquote von 84,75 v.H. der an die Gesellschafter ausgeschütteten Dividende im Schnitt der Jahre zu einer Eigenkapitalstärkung von 16 v.H. gegenüber einer Gewinnthesaurierung geführt habe.

Diese Kapitalzuführung sei der Klin nur möglich gewesen, wenn sie selb...

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