rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafbefreiend erklärte Vorschenkung
Leitsatz (redaktionell)
Strafbefreiend nacherklärte Vorschenkungen sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG als Vorerwerbe in die Ermittlung des Gesamterwerbswerts für nachfolgende, nicht in den Amnestiezeitraum fallende Erwerbe einzubeziehen. Bei der Berechnung der Steuer ist die fiktive Schenkungsteuer als Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG zu berücksichtigen.
Normenkette
StraBEG §§ 8-9; ErbStG § 14 Abs. 1; StraBEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welcher Weise nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928 – StraBEG –) erklärte Vorschenkungen aus dem Jahr 2001 bei der Erbschaftsteuerveranlagung der Klägerin zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist Alleinerbein ihrer am 00.00.0000 verstorbenen Mutter W.T.. In ihrer am 00.00.0000 eingereichten Erbschaftsteuererklärung verwies die Klägerin hinsichtlich der Frage nach etwaigen Vorschenkungen auf deren Deklarierung durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG. Ausweislich ihrer hierzu am 00.00.0000 nach amtlichem Vordruck eingereichten Anzeige hatte die Klägerin in 2001 von ihrer Mutter – der Erblasserin – einen Geldbetrag i.H. von …,– DM sowie einen gebrauchten Pkw aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen Vaters im Schätzwert von …,– DM unentgeltlich erhalten, für deren Erwerb sie ausgehend von zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG von …,– Euro eine zu entrichtende Abgabe i.H. von …,– Euro errechnet und innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bezahlt hatte. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen zum „Lebenssachverhalt” in der Anlage zur strafbefreienden Erklärung vom 00.00.0000 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte wegen des Erwerbs der Klägerin von Todes wegen nach ihrer verstorbenen Mutter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) Erbschaftsteuer i.H. von …,– Euro gegen die Klägerin fest. Diese ermittelte er unter Einbeziehung der strafbefreiend erklärten Vorschenkung(-en) aus dem Jahre 2001 wie folgt:
Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
…,– Euro |
abzgl. Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
15.000,– Euro |
zzgl. Vorerwerbe |
…,– Euro |
abzgl. Freibetrag nach Steuerklasse I |
205.000,– Euro |
= steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet) |
…,– Euro |
× 19 v.H. |
…,– Euro |
abzgl. anrechenbare fiktive Steuer auf Vorerwerb |
…,– Euro |
= festgesetzte ErbSt |
…,– Euro |
Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 00.00.0000, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, unter Beibehaltung des Nachprüfungsvorbehalts als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Klage rügt die Klägerin, der Beklagte habe die strafbefreiend nacherklärten Vorschenkungen aus dem Jahre 2001 zu Unrecht nach § 14 ErbStG in die Erbschaftsteuerfestsetzung einbezogen. Zur Begründung trägt ihr Prozessbevollmächtigter im Wesentlichen vor:
Die Entrichtung des nach § 1 StraBEG zu zahlenden Betrags habe gemäß § 8 StraBEG das Erlöschen der nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Erbschaft- und Schenkungsteueransprüche zur Folge. Diese Abgeltungswirkung werde trotz Anrechnung der fiktiven Steuer unterlaufen und de facto eine Nachversteuerung der Vorerwerbe durchgeführt, wenn – wie im Streitfall – während des genannten Zeitraums ausgeführte Schenkungen als Vorerwerbe über § 14 ErbStG in die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb einbezogen würden. Vorliegend ergebe sich aus der Einbeziehung der strafbefreiend nacherklärten Zuwendungen des Jahres 2001 eine steuerliche Mehrbelastung der Klägerin von insgesamt …,– Euro gegenüber der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung der Vorerwerbe, die zu einer Gesamtsteuerlast von nur …,– Euro führe.
Die Finanzverwaltung vertrete im Merkblatt zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vom 3. Februar 2004 (BStBl. I 2004, 225) unter Tz. 3.6 die Auffassung, § 14 ErbStG sei mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung des bislang zu Unrecht nicht besteuerten Erwerbs mit früheren innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen Erwerben nicht erfolge. Durch diese Handhabe komme es anders als im vorliegenden – zeitlich umgekehrten – Fall definitiv zu einer Steuerersparnis. Diese Differenzierung sei nicht nachvollziehbar. Wenn schon eine Zusammenrechnung wegen der Erlöschenswirkung nach § 8 StraBEG unterbleiben solle, müsse dies konsequenterweise auch für spätere, d.h. den strafbefreiend erklärten Schenkungen nachfolgende Erwerbe gelten. Aus dem StraBEG selbst lasse sich jedenfalls die Anwendung des § 14 ErbStG auf Fälle der vorliegenden Art nicht entnehmen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten finde die Verwaltungsauffassung auch in § 13 StraBEG keine Stütze. Das dort normierte – eingeschrän...