Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte eines Softwareprogrammierers

 

Leitsatz (redaktionell)

Für eine "ingenieursähnliche" Tätigkeit iSd § 18 EStG werden bei Autodidakten nachgewiesene ausreichende Kenntnisse gefordert.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.08.2006; Aktenzeichen XI B 153/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die selbständige Tätigkeit des Klägers auf dem Gebiet der EDV in den Streitjahren der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Kläger sind im Streitjahr 2002 zusammenveranlagte Eheleute. In den Streitjahren vorher war der Kläger ledig.

Der Kläger, der im Jahre 1970 geboren wurde, arbeitete nach der Ausbildung zum Energiegeräteelektroniker in den Jahren 1995 bis 1999 als Programmierer bei der Firma G in der Stadt P. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Programmierung von Industrierobotern, Programmierung von speicherprogrammierbaren Steuerungen der Firmen K und T. Neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit besuchte er in den Jahren 1994 und 1995 die Fachhochschule der Stadt L im Fachbereich „Elektrische Energie- und Automatisierungstechnik”. Hier wurde er im August 1985 exmatrikuliert. Im Juni 1999 begann der Kläger ein Fernstudium an der Universität I im Bereich „Certified Network Manager” mit Schwerpunkt administrativer Aufgaben eines Systembetreuers in Novell und Windows NT Netzwerken. Der Kläger hat an diesem Fernstudium, das nach den vorgelegten Unterlagen 15 Monate dauerte, für ein Jahr teilgenommen. Ein Prüfungsabschluss ist nicht erfolgt. Im Jahre 2001 nahm der Kläger schließlich noch an einem 5-tägigen Seminar für Roboterprogrammierung im Land J teil.

Im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit in den Streitjahren 1999 bis 2002 als Roboterprogrammierer hat der Kläger folgende Tätigkeiten erbracht:

  • Softwareerstellung mit Programmiersprachen (ähnlich wie Pascal bzw. C++)
  • Kommunikation zwischen Roboter und Peripherie überprüfen
  • Programmierung des Arbeitsablaufes des Roboters
  • Überprüfung der Hardware am Roboter und der Peripherie
  • Überprüfen der Elektronikkonstruktion
  • Erstellung von Dokumentationen der einzelnen Roboter
  • Inbetriebnahme von Anlagen mit SPS Programmierungen

Der Kläger behandelte diesen in den Streitjahren erzielten Gewinn als solchen aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG. Der Beklagte hingegen beurteilte seine Tätigkeit als gewerblich und erließ für die Jahre 1999 bis 2002 erstmals Gewerbesteuermessbescheide.

Nach erfolglosen Einsprüchen haben die Kläger vorliegende Klagen erhoben, die durch Beschluss des Gerichts vom 26.04.2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Der Kläger trägt vor, nach seiner Auffassung sei seine Tätigkeit als Ingenieur ähnliche bzw. schriftstellerische (Anfertigung von Dokumenten) eine freiberufliche im Sinne des § 18 EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH müsse der „ähnliche” Beruf dem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar sein, d.h. es müsse eine Vergleichbarkeit von Ausbildung und beruflicher Tätigkeit gegeben sein. Dabei sei ein wertender Vergleich der einzelnen Berufsmerkmale des Katalogberufes und des ähnlich behaupteten Berufes vorzunehmen, und zwar unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der beruflichen Tätigkeiten. Im Streitfall sei es bereits aufgrund der Art seiner Tätigkeit ausgeschlossen, dass er die Arbeiten ohne die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse habe ausüben können. Wegen seiner Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen habe er ein einem Ingenieur vergleichbaren Kenntnisstand. Ohne diese Kenntnisse wäre es unmöglich gewesen, Roboter zum Laufen zu bringen und Einnahmen bei großen Computer- und Autofirmen zu erzielen. Er sei als Systemsoftwareprogrammierer tätig gewesen, da eine Anwendungssoftware im klassischen Sinne bei einem Roboter nicht vorkomme. Diese Frage könne aber im Hinblick auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung des BFH im Anschluss an verschiedene Entscheidungen der Finanzgerichte dahingestellt bleiben, wonach ein selbständiger EDV-Berater, der Computeranwendungssoftware entwickele, unter gewissen Umständen auch freiberuflich tätig sein könne.

Im übrigen sei die Erstellung von Dokumentationen, die er gefertigt habe, unter schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG zu subsumieren. Dabei sei es nicht notwendig, dass die verfassten Texte einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Inhalt hätten.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 27.05.2002 und 02.05.2003 und Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide 1999 bis 2002 vom 03.09.2002, 07.05.2003 und 13.05.2003 und Änderung bzw. Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit als freiberufliche nach § 18 EStG anzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Klägers zutreffend als gewerbliche Tätigkeit angesehen worden sei; denn es handele sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine mit der Tätigkeit ei...

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