Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei den Einkünften aus VuV
Leitsatz (redaktionell)
1. Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, stellen Werbungskosten dar.
2. Zu den Schuldzinsen zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, soweit die Schuldzinsen mit den Einkünften aus VuV in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
3. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn bereits im Zeitpunkt der Veräußerung eines Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss feststellbar ist, mit dem nach der vorzeitigen Darlehensablösung verbleibenden Veräußerungserlös wiederum konkret bestimmtes Grundvermögen mit dem Ziel anzuschaffen, hieraus Einkünfte aus VuV zu erzielen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 2, 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Ablösung eines Darlehens im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2018 als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist pensionierter „(…)” und wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte neben Versorgungsbezügen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus der Vermietung und Verpachtung von drei bebauten Grundstücken. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung des Objekts „A Straße 00” in F machte der Kläger unter anderem Schuldzinsen von Euro als Werbungkosten geltend. Das bei Anschaffung im Jahr 2006 darlehensfinanzierte Objekt wurde Mitte 2018 veräußert.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer zunächst mit Bescheid vom .2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß fest und forderte unter anderem zu den geltend gemachten Schuldzinsen von Euro Nachweise und Erläuterungen an.
Mit Schreiben vom 00.8.2020 erläuterte der steuerliche Berater des Klägers, dass sich der Betrag von Euro aus Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung zusammensetze. Für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens (Nr. …) belastete die finanzierende J-Bank dem Kläger am 00.7.2018 eine Vorfälligkeitsentschädigung von Euro. Der Veräußerungserlös des Objekts sei zur Tilgung des Darlehens verwendet worden. Zudem seien mit dem überschießenden Restbetrag die Darlehen der übrigen Vermietungsobjekte (teilweise) zurückgeführt worden, so dass sich die Zinslast insoweit in den Folgejahren reduziere. Vor diesem Hintergrund sei die Vorfälligkeitsentschädigung als „vorweggenommener Werbungskostenabzug” berücksichtigungsfähig.
Der Beklagte folgte dem nicht und erließ mit Datum vom .2021 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2018, in dem er die Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr als Werbungskosten berücksichtigte. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Hiergegen legten der Kläger und seine Ehefrau – vertreten durch ihren steuerlichen Berater – am .2021 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom .2022 zurückwies. Für nähere Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben nebst Anlage sowie die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger am 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Voraussetzungen für einen Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Die Zahlung der Entschädigung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Objekt „A Straße 00” habe erst nach dem Auszug des Mieters „wirtschaftlich sinnvoll” verkauft werden können. Der Verkauf habe der „Umsetzung einer altersgemäßen Schuldenentlastung” gedient. Der überschießende Verkaufserlös sei für die Rückführung von Darlehen verwendet worden, die zur Finanzierung der übrigen Vermietungsobjekte aufgenommen worden seien. Da insoweit künftig aufgrund der geringeren Zinsbelastungen höhere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden, sei der Klage „im Rahmen des Vertrauensschutzes” stattzugeben. Die anderen Vermietungsobjekte seien hinsichtlich der Zinszahlungen „entlastet” worden. Dies ergebe sich aus den Berechnungen des Klägers im Schriftsatz vom .2022, auf die für nähere Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei im Übrigen keine „Vertragsstrafe”, sondern ein Entgelt bzw. ein Schadensersatz in Form einer „Zinsausgleichszahlung”. Es sei eine rein „unternehmerische” Entscheidung, ein Objekt erst nach dem Auszug des Mieters und trotz Fälligkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung zu veräußern. Ein Abwarten mit dem Verkauf bis zum Auslaufen der Zinsbindung sei „wirtschaftlich unsinnig”. Es liege jedenfalls auch unter zeitlichen Gesichtspunkten ein unmittelbarer Zusammenhang zwis...