Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an Unterstützungskassen
Leitsatz (redaktionell)
Zuwendungen an eine nichtrechtsfähige Unterstützungskasse sind jedenfalls dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Unterstützungskasse bei Stellung des Eintragungsantrags nicht eintragungsfähig war.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 4, 4 S. 1; EStG § 4d
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.
Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich, die Klägerin als Verlegerin gewerblich tätig. Der Kläger hatte in den Streitjahren Zuwendungen an die U., eine Gruppenunterstützungskasse für seine Berufsgruppe, in Höhe von 38.929 DM (1991) bzw. 38.931 DM (1992) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die U. wurde im Jahr 1991 gegründet. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung sollte der Vorstand der U. aus 4 Mitgliedern bestehen. Die Gründungsversammlung berief dagegen nur 3 Personen in den Vorstand. Aus diesem Grunde lehnte das Amtsgericht die Eintragung ab. In der Mitgliederversammlung vom 12. Juli 1991 wurde daraufhin Herr M. als 4. Vorstandsmitglied benannt. Ferner wurde Herr H. als 2. Vorsitzender namentlich benannt. Am 4. September 1991 wurde M. auch notariell als Vorstandsmitglied angemeldet. Noch bevor ein erneuter Eintragungsantrag gestellt wurde, erklärte Herr B., der 1. Vorsitzende, mit Schreiben vom 17. September 1991 seinen Rücktritt vom Vorstand der U. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 wurde die U. zur Anmeldung eines neuen 1. Vorsitzenden aufgefordert. In der Mitgliederversammlung vom 15. November 1991 wurde M. zum 1. Vorsitzenden bestellt. In der Folgezeit forderte das Amtsgericht mit Schreiben vom 18. Februar 1992, 3. Juni 1992, 10. August 1992 und vom 15. Oktober 1992 mehrfach zur Vervollständigung des Vorstands auf. Da dies nicht geschah, wurde der gegen die Ablehnung der Eintragung eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Auch danach wurde der Vorstand nicht vervollständigt, so dass die Beschwerde durch Beschluss des LG Düsseldorf vom 20. Januar 1993 zurückgewiesen wurde. Die Eintragung der U. erfolgte dann erst am 14. September 1993, nachdem der Vorstand vervollständigt worden war.
Nach § 14 der Satzung sollten die Leistungen der U. im Versorgungsfall nach Maßgabe eines von U. aufzustellenden Leistungsplans erfolgen. Nach diesem Plan sollten die Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer der Trägerunternehmen (Leistungsempfänger) nur soweit gewährt werden, als das betreffende Trägerunternehmen der Unterstützungskasse ausreichende Mittel (Dotierungsbeiträge) zur Verfügung gestellt hatte. Die Leistungsempfänger hatten selber zwar keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistung gegenüber U. (§ 15 der Satzung), gaben aber eine schriftliche Mitarbeitererklärung über die Kenntnis ihrer Rechte gegenüber der U. und den Trägerunternehmen ab. Des Weiteren sah die Vereinbarung zwischen U. und den Trägerunternehmen vor, zur Erbringung der Leistungen Lebensversicherungen in Form von Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, wobei die U. Versicherungsnehmerin und Versicherter die jeweils versorgungsberechtigten Arbeitnehmer sein sollten. Es sollte sich um sog. „ungezillmerte Verträge” handeln, bei denen die Verwaltungskosten über die gesamte Laufzeit verteilt werden sollten, so dass direkt Kapital gebildet werden konnte. Als Versicherungsbeiträge sollten die Zuwendungen der Trägerunternehmen an die U. verwendet werden, die Versicherungsleistungen der sollten an die U. erfolgen. Die Versicherung hatte nach ihren Versicherungsbestimmungen an die U. eine Vorauszahlung bis zur Höhe der Rückvergütung zu leisten, die dem Deckungskapital aus der Versicherung entsprach. Für den Vorauszahlungsbetrag mussten bis zur Fälligkeit zinsähnliche Leistungen vergütet werden.
Nach § 4 der Vereinbarung zwischen den jeweiligen Trägerunternehmens mit der U. über die Abwicklung der vom Trägerunternehmen zugesagten Versorgungsleistungen konnte die U. den Trägerunternehmen verzinsliche Darlehen bis zur Höhe des anteilig vorhandenen Kassenvermögens gewähren, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägerunternehmens ausreichend für die Sicherheit der Mittel bürgte. Das Darlehen war angemessen und marktgerecht zu verzinsen. Die Mittel für die Darlehensgewährung stammten aus den Vorauszahlungsbeträgen der Versicherung an U. auf die von U. abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen. Dabei sollte der volle Vorauszahlungsbetrag von U. als Darlehen an die Trägerunternehmen weitergegeben werden. Für die Darlehen war kein Tilgungsplan vorgesehen, so dass im Versorgungsfall von folgender Verrechnung ausgegangen werden kann: Zwischen der Versicherung und der U. die Versicherungsleistung mit der Vorauszahlung und ferner zwischen der U. und den Trägerunternehmen der Darlehensbetrag mit dem Leistungsanspruch gegen die U. Darüber hinaus sollten nac...