Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwarzgeldgeschäfte des Ehemanns der Gesellschafter-Geschäftsführerin
Leitsatz (redaktionell)
Vom Ehemann der Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH mit Wissen der Geschäftsführerin durchgeführte Schwarzgeldgeschäfte können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 28.09.2011 aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Vertrieb von Hilfsstoffen für die Papierindustrie. Ihre Rohstoffe bezog sie hauptsächlich von der in der Niederlanden ansässigen Firma X BV (X BV).
An der Klägerin sind Frau T. (T) zu 80 % und ihre beiden Kinder jeweils mit 10 % beteiligt. Frau T. war zugleich alleinige Geschäftsführerin der Klägerin. Die Klägerin nennt als Grund hierfür eine Wettbewerbsklausel aus einem früheren Anstellungsverhältnis ihres Ehemannes, der bei einem niederländischen Unternehmen derselben Branche gearbeitet habe. Tatsächlich habe der im Jahr 2008 verstorbene Ehemann die Geschäftsführung innegehabt.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurden erhebliche Abweichungen zwischen den in der Buchführung der Klägerin erfassten Wareneinkäufen und den von der Firma X BV gemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen festgestellt. Im Rahmen eines Auskunftsersuchens an die niederländische Finanzverwaltung wurde bestätigt, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen der X BV tatsächlich stattgefunden haben und durch die Klägerin bezahlt wurden.
In der Folge wurde ein Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute T eingeleitet. Im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass im Jahr 2001 Einnahmen in einer Höhe von 245.912 EUR und damit im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben für Wareneinkäufe i.H.v. 195.088 EUR bislang nicht erfasst worden seien und zusätzlich zu berücksichtigen seien. Die Steuerfahndung ermittelte auf diese Weise einen Bilanzverlust i.H.v. 202.157 EUR und rechnete die nicht erklärten Einnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen in einer Höhe von 480.962 DM (245.911 EUR) sowie sonstige nichtabziehbare Aufwendungen i.H.v. 943 DM hinzu. Im Ergebnis ermittelte es einen Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 86.520 DM (44.236 EUR).
Daneben rechnete die Steuerfahndung 50 % der Entgelte für Dauerschulden in einer Höhe von 3.769 DM hinzu. Damit ergab sich ein Gewerbeertrag vor Verlustabzug i.H.v. 90.289 DM (46.164 EUR). Der bestehende Verlustvortrag von 107.051 DM wurde entsprechend gemindert, so dass ich zum 31.12.2001 ein verbleibender Verlustvortrag i.H.v. 16.762 DM (8.570 EUR) ergab.
Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus nicht erklärten Einnahmen setzte die Steuerfahndung 414.622 DM (211.993 EUR) an. In der Folge setzte sie Umsatzsteuer in einer Höhe von 48.245 EUR fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2001 i.H.v. 8.570 EUR fest.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einsprüchen, welche mit Einspruchsentscheidung vom 15.3.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Mit der Klage vom 15.4.2010 macht die Klägerin geltend, dass die durch den Ehemann der Geschäftsführerin getätigten Geschäfte der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten und daher zu Unrecht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sowie eine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt worden sei.
Es habe sich bei den streitgegenständlichen Geschäften um Eigengeschäfte des Ehemannes der Geschäftsführerin unter der Firma der Klägerin gehandelt. Er habe auf eigene Rechnung gehandelt und die Geschäfte nicht über Geschäftskonten der Klägerin sondern über seine privaten Konten abgewickelt. Hiervon habe die Geschäftsführerin auch keine Kenntnis gehabt. Dies ergebe sich aus einer Aussage des verstorbenen Ehemannes vom 2.11.2005 (Bl. 72 GA).
Aus diesem Grunde könne auch keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden. Der Zufluss von Geldbeträgen aus dem Vermögen einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist dann nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die betreffende Person eigenmächtig und in Unkenntnis des Gesellschafters handelt (BFH VIII R 54/05 vom 19.6.2007). Der Geschäftsführerin könne keine mangelnde Überwachung vorgeworfen werden, da sie keine Veranlassung gehabt habe, an der Redlichkeit ihres Ehemannes zu zweifeln. Sie habe zwar Verfügungsmacht über das Privatkonto gehabt, auf welchem die Schwarzeinnahmen verbucht worden seien und von dem ihre Krankversicherungsbeiträge überwiesen wurden. Sie habe von ihrer Verfügungsberechtigung jedoch zu keinem Zeitpunkt Gebrauch gemacht. Die Krankversicherungsbeiträge seien durch einen Dauerauftrag überwiesen worden. Es liege auch keine mittelbare Vorteilsverschaffung dadurch vor, dass mit den Mitteln der Schwarzeinkünfte die Krankversicherungsbeiträge der Geschäftsführerin bezahlt worden seien. Hier fehle es an einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Vielmehr seien die Zahlungen aufgrund familiärer Beziehungen erfolgt.
Würde man in den streitgegenständliche...