rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung der Umzugskostenpauschale bei Umzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Gibt ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aus beruflichen Gründen seine Wohnung am Arbeitsort auf und zieht in eine Wohnung an dem neuen Arbeitsort, ohne zugleich die Wohnung am Lebensmittelpunkt zu verlagern, scheidet die Berücksichtigung der Umzugskostenpauschale des § 10 BUK als Werbungskosten aus.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; BUK § 10; EStG § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger die Umzugskostenpauschale nach § 10 des BundesumzugskostengesetzesBUKG – zustehen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte vom 1. September 1995 bis 30. November 1996 eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung in M. Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels hatte er seit dem 01.12.1996 eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung in D. Den Familienwohnsitz hatte er zusammen mit seiner Ehefrau in H.

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für 1996 zweimal die Umzugskostenpauschale gemäß § 10 BUKG in Höhe von jeweils DM 1.907,– als Werbungskosten geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Pauschalen jedoch nicht in dem Einkommensteuerbescheid vom 24. Juni 1998.

Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wies er mit Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:

Nach Abschnitt 41 Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien könnten bei doppelter Haushaltsführung nur die tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Nach Satz 7 würden die Pauschalen des § 10 BUKG nicht bei einem Umzug anläßlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gelten.

Mit der Klage trägt der Kläger vor:

Der Bundesfinanzhof habe im Urteil vom 30. März 1982 (BStBl II 1982, 595) anerkannt, dass ein Anspruch auf Abzug der nach dem BUKG bemessenen Umzugskostenpauschale als Werbungskosten bei privaten Arbeitnehmern bestehe. Diese Vorschrift enthalte keine Einschränkungen für den Fall der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 24. Juni 1998 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1999 die Einkommensteuer mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass weitere Werbungskosten in Höhe von DM 1.907,– (zweimal DM 853,50) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung, hilfsweise die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Der Beklagte hat zu Recht den Ansatz von Umzugskostenpauschalen abgelehnt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennenden Senat anschließt, sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. Unter der Voraussetzung der beruflichen Veranlassung gehören hierzu auch Umzugskosten (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15. Oktober 1976 VI R 162/74, BFHE 121, 27, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1977, 117).

Zwar war der Umzug des Klägers von M. nach D. beruflich veranlaßt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Gleichwohl steht dem Kläger im Streitfall die Umzugskostenpauschale des § 10 BUKG nicht zu (anderer Auffassung Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Januar 2002 8 K 2060/99, den nächsten Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, …).

Der Senat hält die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe der Umzugskostenpauschalen des § 10 BUKG nur für gerechtfertigt, wenn mit dem Umzug auch der Lebensmittelpunkt verlegt wird (ebenso BFH-Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, 368; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2001 1 K 87/98, EFG 2001, 561). Bei der Beendigung bzw. Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung findet kein Wohnungs-„Wechsel” statt, wie er typisierend den Regelungen des BUKG zugrundeliegt. Eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist im Regelfall erheblich kleiner als die Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. Folglich fallen bei Begründung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung für die zweite Wohnung erheblich weniger Umzugskosten an als bei einem sog. großen Umzug, das heißt der Verlagerung des Lebensmittelpunktes von einem an einen anderen Ort.

Im Streitfall kommt hinzu, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass überhaupt dem Grunde nach kleinere Umzugskosten, die durch die Pauschale abgegolten werden sollen, angefallen sind. Nach seinen Angaben in de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge