Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerlicher Abzug von Studienkosten bei Stipendium
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen für das im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen anknüpfende Masterstudium (L.LM.) in den USA können grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden.
2) Die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um seitens des DAAD gewährte und gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Stipendiumsleistungen zu kürzen.
Normenkette
EStG §§ 19, 3 Nr. 44, § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen VI R 29/16) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemachten Kosten für ein Masterstudium um hierfür erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen sind.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt bei einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei in … tätig. Er erzielte im Streitjahr als Volljurist Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Vertretung Assessorkurse) und nichtselbständiger Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Anwaltskanzlei in …. In der Zeit vom ….2010 bis zum ….2011 führte er ein Aufbaustudium in Form des LL.M. (Master of Laws) an der University… durch. Hierfür erhielt er vom Deutschen Akademischen Austausch Dienst e.V. (DAAD) laut Bescheid vom 21.06.2010 ein Stipendium, welches einen Zuschuss zum Lebensunterhalt in Höhe von 975 €, zahlbar in monatlichen Raten, einen einmaligen Reisekostenzuschuss in Höhe von 775 € und die Übernahme der Studiengebühren bis zu einer Höhe von 15.400 € umfasste. Mit E-Mail vom 03.09.2010 wurde dem Kläger seitens des DAAD mitgeteilt, dass die Studiengebührenbeihilfe für die USA auf 18.000 € erhöht wurde. Zweck des DAAD ist laut dessen Satzung die Pflege der akademischen Beziehungen mit dem Ausland, insbesondere der wissenschaftliche und studentische Austausch (§ 2 Abs. 2 der Satzung in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.07.2012). Ausweislich der in dem Bescheid in Bezug genommenen „Allgemeinen Bedingungen für deutsche Stipendiaten des DAAD” (Stand 12/2009) ist Zweck des Stipendiums die Durchführung des Studien- und Forschungsvorhabens (Ziffer 3). Bei Abbruch des Studiums besteht eine Pflicht zur Rückzahlung des Stipendiums (Ziffer 7). Gleiches gilt nach Ziffer 11 u.a. dann, wenn der Stipendiat sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um die Verwirklichung des Zwecks des Stipendiums bemüht. Die monatlichen Stipendienraten sind zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt und bestehen aus einem Grundbetrag für allgemeine Lebenshaltungskosten und einem länderspezifischen Auslandszuschlag für auslandsbedingte Mehrkosten (Ziffer 2). Etwaige während der Stipendienlaufzeit weiterlaufende inländische Gehaltsbezüge werden in voller Höhe auf den Grundbetrag angerechnet (Ziffer 4), Nebentätigkeiten sind nur bis zu einer Pauschalierungsgrenze von 400 € erlaubt (Ziffer 8). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 21.06.2010, die „Allgemeinen Bedingungen für deutsche Stipendiaten” des DAAD (Stand 12/2009) und die Satzung des DAAD in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.12.2012 verwiesen.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger die mit dem L.LM.-Studium entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 29.997,59 € in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:
Miete Apartment (Juli-Dez) |
5.633,53 €, |
Fahrtkosten: |
1.411,20 €, |
Arbeitsmittel: |
638,35 €, |
Studiengebühren: |
18.142,28 €, |
Verpflegungsmehraufwand: |
3.564,00 €, |
Sonstige Kosten: |
608,23 €. |
Gleichzeitig wies der Kläger darauf hin, dass das Studium durch ein Stipendium des DAAD unterstützt worden sei und fügte den Bescheid des DAAD vom 21.06.2010 sowie die E-Mail vom 03.09.2010 bei. Der Kläger vertrat unter Bezugnahme auf einen der Einkommensteuererklärung ebenfalls beigefügten Aufsatz von Ernst/Schill (DStR 2008, 1461) die Auffassung, eine Kürzung der Kosten für das Masterstudium um die erhaltenen Stipendiumsleistungen habe nicht zu erfolgen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 06.12.2011 erkannte der Beklagte lediglich die um die erhaltenen Stipendiumsleistungen gekürzten Kosten als Werbungskosten an, da insoweit ein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen bestehen würde (§ 3c EStG). Dabei kürzte er die Übernachtungskosten um den Lebenhaltungskostenzuschuss in Höhe von je 975 € für die Monate September bis Dezember (insgesamt 3.900 €), die geltend gemachten Fahrtkosten um den Reisekostenzuschuss in Höhe von 775 € und die Studiengebühren um die seitens des DAAD erhaltenen Gebühren in Höhe von 18.000 €.
Hiergegen richtete sich der Kläger mit fristgerecht eingelegtem Einspruch und machte geltend, das Graduiertenstipendium des DAAD sei nicht als steuerfreie Einnahme im Sinne des § 3 Nr. 44 EStG zu qualifizieren, sodass das Abzugsverbot des § 3c EStG keine Anwendung finde. Es handele sich mangels Gegenleistungsverhältnis bei Graduiertenstipendien des DAAD zur Finan...