Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist die Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 e EStG für ein teilentgeltlich erworbenes Haus.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahre 1989 hat der Kläger, gemeinsam mit seinen beiden Geschwistern, ein Einfamilienhaus von seiner Mutter geerbt.
Im Rahmen der Erbauseinandersetzung zahlte der Kläger an seine Geschwister je … DM und wandte … DM für Anschaffungsnebenkosten sowie An- und Umbaukosten auf. Seit dem Jahr 1990 wird das Haus von den Klägern selbst genutzt. Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 zog der Beklagte, ausgehend von dem Höchstbetrag von 300.000,00 DM, je 15.000,00 DM wie Sonderausgaben bei der Einkommensteuerfestsetzung der Kläger ab.
Mit Einkommensteuerbescheid für 1993 vom … 1994 kürzte der Beklagte die Höchstbemessungsgrundlage um 1/3, da der Kläger das Haus zu einem Drittel unentgeltlich erworben habe. Den deshalb erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … 1995 als unbegründet zurück. Der Beklagte bezog sich dabei auf den BMF-Erlaß vom 31.12.1994 (BStBl I 1994, 887) und dort im besonderen auf die Rd.-Nr. 66.
Mit ihrer deshalb erhobenen Klage vertreten die Kläger die Ansicht, eine Kürzung des Höchstbetrages sei mit Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar, wenn bei einer Erbauseinandersetzung die Höchstbemessungsgrundlage nur im Verhältnis des entgeltlich erworbenen Anteils zugrunde gelegt werde.
Der Beklagte hat am … 1996 einen wegen anderer Punkte geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen, den die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht haben.
Die Kläger beantragen,
Sonderausgaben nach § 10 e EStG in Höhe von 15.000,00 DM zu berücksichtigen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Den Klägern steht der volle Abzugsbetrag nach dem ungekürzten Höchstbetrag gemäß § 10 e Abs. 1 EStG in der damals gültigen Fassung in Höhe von 15.000,00 DM zu.
Nach § 10 e Abs. 1 EStG – in der im Streitjahr gültigen Fassung – kann der Steuerpflichtige von den Anschaffungskosten einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus bis zu 5 v.H. höchstens jedoch 15.000,00 DM wie Sonderausgaben abziehen. Im Streitfall steht den Klägern der Abzugsbetrag nach der, wie allein strittig, ungekürzten Höchstbemessungsgrundlage zu. Denn den Klägern sind die Höchstbemessungsgrundlage übersteigende Anschaffungskosten entstanden.
Auch bei einem teilentgeltlichen Erwerb, wie vorliegend, ist die Höchstbemessungsgrundlage nicht anteilig zu kürzen. Wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 21. März 1989 IX R 58/86 bereits zu § 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG entschieden hat, knüpft die Gewährung erhöhter Absetzungen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – daran an, daß dem Steuerpflichtigen durch die Herstellung oder den Erwerb eines begünstigten Objektes Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten entstanden sind. Diese bilden im Rahmen des zulässigen Höchstbetrags die Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzung. Eine Kürzung der Höchstbemessungsgrundlage kommt lediglich beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung in Betracht. Der teilentgeltliche Erwerb eines begünstigten Objekts ist dem Erwerb eines Miteigentumsanteils weder rechtlich noch tatsächlich vergleichbar. Der Steuerpflichtige erlangt dabei nicht verschiedene Anteile, sondern ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung. Er erhält damit nicht mehrere, sondern nur ein Objekt. Seine Anschaffungskosten betreffen nicht nur einen Teil, sondern das gesamte übertragene Gebäude bzw. die Eigentumswohnung. Auch aus dem gesetzgeberischen Ziel, die Herstellung und den Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen nach Maßgabe der Höchstbemessungsgrundlage zu fördern, entspricht es, bei einem teilentgeltlichen Erwerb eines begünstigten Objektes dem Steuerpflichtigen die erhöhte Absetzung aufgrund der ungekürzten Höchstbemessungsgrundlage zu gewähren. Mit der Einführung von Höchstbemessungsgrundlagen wollte der Gesetzgeber verhindern, daß durch die erhöhte Absetzung ein über das übliche Maß hinausgehender Aufwand in Bauweise und Ausstattung von Ein- oder Zweifamilienhäusern gefördert wird. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß Aufwendungen bis zur Höchstbemessungsgrundlage grundsätzlich ohne Einschränkung begünstigt sein sollen. Diesem Zweck entspricht es aber, auch bei einem teilweise entgeltlichen Erwerb die Höchstbemessungsgrundlage nicht zu kürzen (vgl. BFH a.a.O. m.w.N.). Dieser Beurteilung hat sich der Bundesminister der Finanzen mit seinem Erlaß vom 25. Oktober 1990 (BStBl 1990 I Seite 626) angeschlossen und unter Verweisung auf das oben zitierte Urteil bestimmt, daß bei einem teilentgeltlichen Erwerb ...