Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietentschädigung keine abziehbaren Umzugskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) § 8 BUKG ist allenfalls begrenzt tauglich, die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen eines beruflich veranlassten Umzugs näher zu bestimmen.
2) Bei der sog. Mietentschädigung für das Eigenheim am bisherigen Wohnsitz i. S. des § 8 Abs. 3 BUKG handelt es sich nicht um einen realen Abfluss von Aufwendungen.
3) Es ist nicht gerechtfertigt, der Gemeinschaft das Risiko der Nichtveräußerlichkeit von Vermögen aufzuerlegen, auch wenn nach Beamtenrecht aus Fürsorgegesichtspunkten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BUKG für die Zeit von bis zu einem Jahr eine solche Mietentschädigung gezahlt wird.
Normenkette
BUKG § 8 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Mietentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Bis einschließlich Juli 2003 bewohnten die Kläger ein Eigenheim in der Stadt C in der Nähe der Stadt T. Der Kläger bezieht als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im August 2003 mussten die Kläger berufsbedingt umziehen. Seit April 2003 hatten sie einen Makler mit dem Verkauf des selbstgenutzten Hauses beauftragt. Ausweislich der Bestätigung des Maklers konnte bis April 2005 jedoch kein Käufer für das Haus gefunden werden. Die ortsübliche Miete für ein modernes Wohnhaus mit gehobener Ausstattung in bevorzugter Wohnlage von C legen die Beteiligten unstreitig mit 6 EUR/qm zugrunde. Daraus ergab sich ein Mietwert im Jahr 2004 von rd. 1.278 EUR monatlich.
In der Einkommensteuererklärung setzte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten auch für das Streitjahr 2004 noch Umzugskosten an, und zwar u.a. den Posten „Mietentschädigung” i.H.v. 15.336 EUR (12 × 1.278 EUR) für das nach dem Umzug leerstehende Haus, weitere Fahrtkosten für die Haus- und Garteninstandhaltung sowie Annoncen für den Hausverkauf (3.951 EUR), die inzwischen nicht mehr streitbefangen sind.
Im vorliegend streitgegenständlichen, zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 16. November 2005 berücksichtigte der Beklagte als Werbungskosten lediglich die Mietentschädigung für die Monate Januar bis August 2004 i.H.v. 10.224 EUR (8 × 1.278 EUR), da eine Mietentschädigung nach § 8 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) längstens für ein Jahr zu berücksichtigen sei und deshalb nur für die Monate September 2003 bis einschließlich August 2004 berücksichtigt werden könne.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehren die Kläger den Abzug einer Mietentschädigung auch für die Monate September bis Dezember 2004 (5.112 EUR). Bei dem Eigenheim in der Stadt C handle es sich um eine repräsentatives, neuwertiges Einfamilienhaus (Baujahr 1994) in bevorzugter Höhenlage mit hochwertiger Ausstattung. Die Kläger hätten sich bereits seit Anfang 2003 laufend um den Verkauf des Hauses bemüht und etwa Anzeigen geschaltet. Anschließend habe das Maklerbüro 97 Zeitungsinserate geschaltet, worauf sich insgesamt 88 Interessenten gemeldet hätten. Der Verkauf des Hauses habe sich nur wegen der äußerst schwierigen Marktlage hingezogen. Die Kreditvergabe der Banken sei restriktiv und die Kaufinteressenten hätten Zukunftsängste (etwa vor Arbeitslosigkeit). Die Kläger hätten auch ihre Preisvorstellungen schließlich der Marktlage angepasst, indem sie den Kaufpreis von 398.000 EUR um 63.000 EUR auf 335.000 EUR reduziert hätten. Vor diesem Hintergrund liege ein besonders begründeter Ausnahmefall vor, für den § 8 Abs. 3 BUKG eine Verlängerung der Jahresfrist um sechs Monate zulasse.
Nach den unbestrittenen Angaben des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erfolgt der Verkauf des Objekts erst im Jahr 2007, nachdem die Kläger den Kaufpreis noch weiter reduziert hatten.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 16. November 2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2005 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 5.112 EUR berücksichtigt werden (GA Bl. 28).
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, der Umstand, dass sich Wohneigentum nicht innerhalb eines Jahres veräußern lasse, führe nicht zu einem besonders begründeten Ausnahmefall i.S. § 8 Abs. 3 Satz 2 BUKG. Die Jahresfrist sei eine pauschalierte Frist, welche die verschiedensten, im gesamten Bundesgebiet auftretenden Faktoren abdecken solle, von denen der Erfolg einer Immobilienveräußerung abhänge. Zu den so einbezogenen Faktoren zählten nicht nur Alter, Zustand und Lage des Objektes, sondern auch die regelmäßig schwankende Nachfrage (Marktlage). Es liege in der Natur einer Pauschalierung, dass sie nicht in jedem tatsächlichen Sachverhalt gerecht werde. Dies ändere jedoch nichts an der Zulässigkeit von Typisierungen wie der im Streitfall. Im Übrigen treffe die schlechte Marktlage sämtliche Steuerpflichtige, die ihr Objekt veräu...