rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel der AfA-Methode

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Wechsel der AfA-Methode von der linearen Gebäude-AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG zur degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach einer einmal bestandskräftig ausgeübten Wahl der AfA-Methode nicht mehr zulässig.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5, 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger im Streitjahr – 1997 – bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erhöhte Absetzungen gemäß § 7 Abs. 5 EStG beanspruchen können.

Die Kläger haben im Streitjahr geheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember des Vorjahres – 1996 – eine Eigentumswohnung in dem Objekt … in …, die ab 1997 vermietet wurde.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 gab der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung des genannten Objekts in Höhe von 25.898 DM an. Auf dem Formular der Anlage V sind in der Zeile 35 bei der Frage nach der AfA die Kästchen vor den Auswahlmöglichkeiten „linear” und „lt. bes. Blatt” angekreuzt. Der steuerliche Berater des Klägers errechnete in einer separaten Anlage den zeitanteiligen AfA-Betrag für Dezember 1996 von 368 DM auf der Basis einer Abschreibung von 2% von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 220.924 DM.

Das damals für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers zuständige Finanzamt … berücksichtigte in seinem bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 14.4.1998 diese lineare AfA für das Objekt in … wie beantragt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das folgende Jahr – das Streitjahr 1997 – beantragten die Kläger durch ankreuzen der Auswahlmöglichkeit „degressiv” und unter Beifügung einer separaten Berechnung eine AfA für die Eigentumswohnung in Höhe von 5% der o. g. Bemessungsgrundlage, was einem Betrag von 11.047 DM entspricht.

Der für die Veranlagung der Kläger im Streitjahr zuständig gewordene Beklagte berücksichtigte diese AfA als Teil des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung zunächst antragsgemäß im Rahmen eines Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 15.7.1999, den er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erließ (§ 164 Abs. 1 AO).

Nach Beiziehung der Altakte des Vorjahres wies der Beklagte darauf hin, dass er eine Änderung des Bescheides betreffend die AfA beabsichtige. Der steuerliche Berater der Kläger teilte daraufhin mit, für 1996 habe er in Unkenntnis der Tatsache, dass es sich um einen Neubau handele, die lineare AfA beantragt. Es handle sich um einen Erklärungsirrtum, da er von einem Altbau ausgegangen sei.

Der Beklagte erließ sodann am 12.10.1999 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, in dem er nur eine AfA in Höhe von 2% der Bemessungsgrundlage mit einem Betrag von 4.418 DM zum Abzug zuließ. Er erläuterte dies im Bescheid damit, dass ein Wechsel zur degressiven AfA nach der für 1996 geltend gemachten linearen AfA nicht mehr möglich sei, da das damit ausgeübte Wahlrecht Bindungswirkung entfalte. Der Einkommensteuerbescheid 1996 sei nicht änderbar, da weder eine offenbare Unrichtigkeit noch eine neue Tatsache vorlägen.

Daraufhin legten die Kläger Einspruch gegen diesen Änderungsbescheid ein, den sie wie folgt begründeten: Es liege kein bewusster Wechsel zur degressiven AfA vor, da die lineare AfA im Vorjahr in Unkenntnis der Tatsache beantragt worden sei, dass es sich um einen Neubau handele. Auch habe die Rechtsprechung bislang nur die Möglichkeit eines Wechsels von der degressiven zur linearen AfA verneint. Der Wortlaut des § 7 Abs. 5 EStG sei zudem so zu verstehen, dass der Steuerpflichtige sich für jedes Jahr des Abschreibungszeitraumes für die degressive AfA entscheiden könne. Bei zugelassenem Wechsel könnten sie – die Kläger – insgesamt 97% der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung über einen Zeitraum von 50 Jahren abschreiben. Es sei nicht einzusehen, dass ihnen die Vergünstigung der degressiven AfA insgesamt verloren gehe.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus: Die Bindung an die AfA-Methode entspreche dem Charakter der planmäßigen Abschreibung. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA durchbreche das System der AfA-Sätze im § 7 EStG. Entsprechend verbiete § 7 Abs. 3 EStG in seinem Anwendungsbereich diesen Wechsel. Die Norm des § 7 Abs. 5 EStG biete kein alljährliches Wahlrecht, wie es früher im § 7b EStG ausdrücklich vorgesehen gewesen sei. Es sei unerheblich, welche Gründe zum Ansatz der linearen AfA im Jahr der Anschaffung geführt hätten. Ob es sich insoweit um ein Versehen oder eine bewusste Wahl gehandelt habe, sei objektiv kaum überprüfbar. Da die Einkommensteuererklärung für 1996 von einem Steuerberater gefertigt worden sei und diesem die Unterlagen für die erstmalige Ermittlung der AfA vorgelegen haben müssten, liege die Vermutung nahe, dass die lineare AfA bewusst gewählt worden sei.

Daraufhin haben die Kläger die ...

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