Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet.
2. Die Beschränkung der Begünstigung ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich und bietet keinen Raum für die Bildung einer Analogie, da der maßgebende § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG keine Gesetzeslücke aufweist.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4, 4 Sätze 1, 1 Nrn. 2, 2 b, 2 c, § 32
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kindergeldberechtigung des Klägers für die Monate September bis Dezember 2002. Der 1983 geborene Sohn … (D) des Klägers beendete seine Schulausbildung am 17. Juli 2002. Mit einem im August 2002 beim Beklagten eingegangenen Schreiben zeigte der Kläger an, dass D seit dem 31. Juli 2002 beim Arbeitsamt als ausbildungssuchend gemeldet sei (Kindergeld-Akte, Bl 121). Ab August 2002 führte D Bewerbungsgespräche bei der Bundeswehr; nur dort gab er auch eine schriftliche Bewerbung um einen Ausbildungsplatz ab (Kindergeld-Akte, Bl 144). Weil ihm von der Bundeswehr zugesagt worden war, bei einer Verpflichtung auf zwei Jahre eine Ausbildung machen zu können, bemühte sich D nicht mehr anderweitig um einen Ausbildungsplatz; auch eine ihm gesetzte Frist zur Meldung bei der Berufsberatung des Arbeitsamts ließ D verstreichen. Daraufhin wurde D ab dem 27. August 2002 nicht mehr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt (Kindergeld-Akte, Bl 138). Ab dem 16. September 2002 ging der Sohn des Klägers einer entgeltlichen Aushilfstätigkeit nach. Am 17. Oktober 2002 bescheinigte das Kreiswehrersatzamt … dem Sohn des Klägers die Einberufung zum Grundwehrdienst mit anschließendem freiwilligen Wehrdienst von 14 Monaten ab dem 1. Januar 2003.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, das Kindergeld stehe dem Kläger nur bis einschließlich August 2002 zu, weil D nur im in diesem Monat als ausbildungssuchend gemeldet gewesen sei. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 wurde die Kindergeldfestsetzung für D ab September 2002 aufgehoben; eine Kindergeldzahlung für September 2002 an den Kläger erfolgte nicht mehr.
Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom
24. März 2003) erhobenen Klage macht der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 28. August 2002 1 K 1365/02 (EFG 2003, 47) geltend, das Kindergeld stehe ihm auch noch für die Monate September bis einschließlich Dezember 2002 zu. Denn D habe eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen können, weil er bereits im Oktober 2002 zum Wehrdienst für die Monate ab Januar 2003 einberufen worden sei.
Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 29. Oktober 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 24. März 2003 aufzuheben und das Kindergeld für D noch für die Monate September bis einschließlich Dezember 2002 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Im Streitfall stand dem Kläger für die Monate September bis Dezember 2002 kein Kindergeldanspruch zu, weil die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Wehrdienst mehr als vier Monate betrug; eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kommt nicht in Betracht.
a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt; nach Buchst. c der Vorschrift wird ein Kind berücksichtigt wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
b) Zwar erfasst § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung nunmehr auch ausdrücklich eine Übergangszeit zwischen Schulausbildung und Wehrdienst (dies war für die bis einschließlich 2001 geltende Fassung noch streitig; bejaht in DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 1998, 386, 389, 417; Korn/Greite, EStG, Kommentar, § 32 Rz. 48; Jachmann in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 32 Rdnr. C 22; verneint von Heuermann in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Kommentar, § 32 EStG Rz. 82 a; FG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2001 10 K 10095/00, EFG 2001, 1304). Die Vorschrift begünstigt allerdings nur eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten; dieser Zeitraum ist hier überschritten, weil die Ausbildung des D bereits im Juli 2002 endete. Für die Berechnung der Übergangszeit ist ohne Belang, dass D im August 2002 noch al...