rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten für ein häusliches Arbeitzimmer, die dem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er seine Steuererklärung persönlich in diesem Arbeitsraum anfertigt, sind keine Steuerberatungskosten in Form von Sonderausgaben, die vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ausgenommen sind.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, §§ 10, 10 Abs. 1, 1 Nr. 6, §§ 12, 12 Nr. 1, § 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers.
Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur. Er erzielte im Streitjahr 1996 als leitender Angestellter der Firma … AG ein Jahresgehalt von ca. 100.000 DM. Darüber hinaus erzielten die Kläger Vermietungs- – und Kapitaleinkünfte. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr unter anderem Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers geltend. Der Beklagte erkannte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 1997 nicht an.
Mit ihrem Einspruch machten die Kläger geltend, sie nutzten das Arbeitszimmer nicht im Zusammenhang mit Arbeiten für den Arbeitgeber; derartige Arbeiten seien im Arbeitszimmer weder erledigt noch vorbereitet/nachbereitet worden. Das Arbeitszimmer werde vielmehr ausschließlich für Fortbildungszwecke genutzt. Als leitender Angestellter sei der Kläger zu umfangreichen Literaturstudien verpflichtet, die er in seiner Freizeit zuhause erledigen müsse (Literatur-Liste laut Einspruchsbegründung). Für diese Arbeiten stehe dem Kläger im Betrieb des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Außerdem müsse der Kläger das Grund- und Kapitalvermögen verwalten und sich hinsichtlich lukrativer Anlagen auf dem Laufenden halten, wofür ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe (Gerichtsakte Bl. 4, 6). Darüber hinaus müsse er sich in seinem Arbeitszimmer auch noch zur Anfertigung seiner Steuererklärung im Bereich des Steuerrechts fortbilden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass auch die Klägerin sich in ihrem vorübergehend nicht ausgeübten Beruf fortbilde, wofür ihr ebenfalls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Die Arbeitszimmerkosten von insgesamt 2.866 DM gliederten sich prozentual wie folgt (Gerichtsakte Bl. 5):
Berufliche Fortbildung |
55% |
1.576 DM |
steuerrechtliche Fortbildung allgemein |
25% |
717 DM |
Fortbildung Kapitaleinkünfte |
5% |
143 DM |
Fortbildung Vermietungseinkünfte |
5% |
143 DM |
Weiterbildung der Klägerin |
10% |
287 DM |
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2.866 DM |
Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Beklagte einen Teil der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigte (insgesamt 287 DM als Weiterbildungskosten der Klägerin). Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer berücksichtigte der Beklagte nicht. Zur Begründung führte er in der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2000 aus: Der Kläger nutze das häusliche Arbeitszimmer zu mindestens 25% für Zwecke privater Lebensführung; jedenfalls insoweit werde das Arbeitszimmer nicht zur Erzielung steuerrelevanter Einkünfte genutzt. Außerdem stehe dem Kläger ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung, sodass die Kosten betreffend die Fortbildung im ausgeübten Beruf ohnehin nichtabziehbar wären. Daher seien die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer insgesamt vom Abzug ausgeschlossen.
Die Kläger legten im Klageverfahren unter Bezugnahme auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vor, ausweislich derer vom Kläger in seiner Freizeit umfangreiche Fortbildungsmaßnahmen erwartet werden, für die ihm im Betrieb des Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Gerichtsakte Bl. 50). Darüber hinaus müssten die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zumindest insoweit berücksichtigt werden, als sie auf die Erzielung von Kapitaleinkünften und Vermietungseinkünften entfielen.
In einem Telefonat mit dem Kläger vom 31. Dezember 2003 erklärte der Berichterstatter, dass die Klage möglicherweise insoweit Erfolg haben könnte, als es um die Fortbildung und die Verwaltung des zur Einkunftserzielung eingesetzten Vermögens im Arbeitszimmer gehe. Bedenken bestünden im Hinblick auf das Aufteilungsverbot, weil das Arbeitszimmer jedenfalls insoweit privat genutzt werde, als es um die Anfertigung der persönlichen Einkommensteuererklärung gehe.
Mit einem kurz vor der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz führte der Kläger daraufhin aus, er akzeptiere nunmehr, dass keine Arbeitszimmerkosten angesetzt werden könnten, soweit es um die Anfertigung der Einkommensteuererklärung gehe. Eine erneute Überprüfung habe jedoch ergeben, dass die Aufteilung anders vorzunehmen sei als ursprünglich angegeben. Er habe die Stunden der jeweiligen Nutzung im Schätzungswege neu ermittelt und sei dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: