rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte des volljährigen Kindes in Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Als "Bruttoeinkünfte" des Kindes gilt nicht die Summe der nach Lohnsteuerkarte nachgewiesenen, sondern die Summe der höheren Einkünfte nach den Vereinbarungen des Ausbildungsvertrages, weil Verzichte des Kindes unbeachtlich sind.

2) Von dem Bruttoarbeitslohn sind lediglich die Beträge abzusetzen, die bei dem Kind Werbungskosten darstellen würden, nicht jedoch der von ihm gezahlte Anteil am Gesamtversicherungsbeitrag [...], st. Rspr. des BFH, ... a.A. neuerdings BVerfG-Beschluss v. 11.1.2005 - 2 BvR 167/02, DStR 2005, 911 = FR 2005, 706.

 

Normenkette

EStG 1999 § 32 Abs. 4 Sätze 7, 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, für 1999 Kindergeld für dessen am 00.00.1977 geborenen Sohn K zu erhalten.

Dieser war bis Ende August des Streitjahres im zweiten und ab 1. September 1999 im dritten Lehrjahr als Auszubildender für den Beruf des … bei der Firma L GmbH beschäftigt. Nachdem der Beklagte dem Kläger zunächst antragsgemäß Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 1999 in Höhe von monatlich 250 DM gewährt hatte, trat er in eine Überprüfung dieser Prognoseentscheidung ein. In deren Rahmen machte der Kläger Werbungskosten des Sohnes in Form von Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstelle für 220 Tage über eine Strecke von 30 km geltend. Des weiteren legte er eine handschriftliche Barquittung vom 23.12.1999 einer „Firma E” vor, in der der Kauf eines gebrauchten McIntosh – Rechners nebst eines ebenfalls gebrauchten 19-Zoll-Monitors durch den Sohn für 2.000 DM bestätigt wird. Die vorgelegte Kopie der Lohnsteuerkarte des Sohnes weist für das gesamte Jahr 1999 einen Brutto-Arbeitslohn von 17.849 DM sowie einen Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 3.568,43 DM aus. Der Ausbildungsvertrag des Sohnes sah eine Ausbildungsvergütung im zweiten Lehrjahr von 1.325 DM monatlich vor, die im dritten Jahr um 100 DM auf 1.425 DM anstieg, so dass rein rechnerisch der Brutto-Arbeitslohn um 400 DM höher hätte liegen müssen.

Der Beklagte hob mit – auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützten – Bescheid vom 10. April 2001 die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K für das Jahr 1999 auf und forderte unter Berufung auf § 37 Abs. 2 AO den Betrag von 3.000 DM zurück. Er erläuterte in einer Anlage zum Bescheid, dass die Fahrtstrecke des Sohnes sich laut Routenprogramm auf 25,1 km, also aufgerundet 26 km, belaufe und damit Werbungskosten in Höhe von 4.004 DM anzuerkennen seien. Die Aufwendungen für den Computer würden mit der Halbjahres-AfA in Höhe von 250 DM anerkannt. Der Grenzbetrag von 13.020 DM werde angesichts des o. g. Bruttoarbeitslohnes überschritten.

Seinen dagegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger im wesentlichen damit, dass der Ansatz für die gebraucht gekaufte Computeranlage fehlerhaft sei, da die AfA zumindest 50% betragen müsse; zudem sei für den Monitor mit einem Preis von 450 DM ein Abzug in voller Höhe anzusetzen.

Wegen der Absicht seines Sohnes, nach Abschluss der gewerblichen Ausbildung im Jahr 2000 ein Aufbaustudium in einem Medienberuf aufzunehmen, habe dieser zwei Informationsreisen zu geeigneten Hochschulen unternommen. Zunächst sei er vom 1.10. bis 2.10.1999 zur Universität Weimar gefahren, was zu Werbungskosten in Höhe von 520 DM (= 960 km × 0,52 DM zuzüglich 20 DM Verpflegungsmehraufwand) geführt habe. Eine zweite Fahrt habe vom 29.11. bis zum 30.11.1999 zur FH Augsburg, Studiengang Mutimedia, geführt, wofür Werbungskosten in Höhe von 1.160 km × 0,52 DM zuzüglich 20 DM Verpflegungsmehraufwand – also insgesamt 624 DM – zu berücksichtigen seien. Die Fahrten seien jeweils mit dem eigenen PKW durchgeführt worden; Benzinquittungen seien nicht aufbewahrt worden. Übernachtungskosten seien nicht angefallen; so sei die Fahrt nach Augsburg gezielt mit einem Besuch des in München wohnenden Bruders verbunden worden.

Schließlich reichte der Kläger noch eine ohne Namensnennung ausgestellte Quittung eines Möbelhauses vom 13.11.1999 über den Kauf eins PC-Tisches sowie eines Drehstuhles über insgesamt 228 DM ein, die per EC-Cash-Verfahren bezahlt worden sind.

Der Sohn des Klägers beschrieb am 18.8.2001 in einem Formular-Fragebogen, auf den hier verwiesen wird (Bl.140 Kindergeld-Akte) Art und Umfang der Tätigkeit am o. g. Computer und reichte Fotos von seinem PC-Arbeitsplatz ein.

Auf Auskunftsersuchen des Beklagten hin, warum die Ausbildungsvergütung nicht ab 1.9.99 angehoben worden sei, teilte für den Ausbildungsbetrieb der Zeuge L am 20.10.2001 mit, die Ausbildungsvergütung für das dritte Lehrjahr sei auf Wunsch des Auszubildenden in Höhe des zweiten Lehrjahres beibehalten worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.11.2001 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Einkommen des Sohnes überschreite mit 15.015 DM den Grenzbetrag von 13.020 DM.

Die Aufwendungen für de...

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