rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsleistungen auf Grund sittlicher Verpflichtung
Leitsatz (redaktionell)
1) § 33a Abs. 1 EStG setzt die konkrete Kürzung öffentlicher Mittel im Hinblick auf die gewährten Unterhaltsleistungen voraus.
2) Typische Unterhaltsaufwendungen können nicht im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 33, 33a Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Unterstützungsleistungen des Klägers im Streitjahr 1999 an seinen Lebensgefährten als außergewöhnliche Belastung.
Der Lebensgefährte des Klägers, Herr M, reiste 1986 als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bis Juli 1999 bezog er Sozialhilfe. M hatte im Streitjahr eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, die im Hinblick auf einen Erlass des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 1998 I B 2/43.33 zum Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung erforderlich war. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war die Verpflichtung zur vollständigen Übernahme der Unterhaltskosten des M. Am 31. August 1999 schlossen der Kläger und sein Lebensgefährte vor der Notarin E in L einen Partnerschaftsvertrag (Urk.-Nr. 898/1999). Der Kläger verpflichtete sich darin, seinem Lebensgefährten Unterhalt zu gewähren. In der Folgezeit verzichtete der Lebensgefährte des Klägers auf die Stellung eines Folgeantrages zur Gewährung von Sozialhilfe; zu einer konkreten Kürzung öffentlicher Leistungen kam es daher unstreitig nicht.
Der Kläger erbrachte im Streitjahr Unterhaltsleistungen für seinen Lebensgefährten in Form von Lebensunterhalt, Aufwendungen für Medikamente und anteiligen Mietkosten. In seiner Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger hierfür einen Betrag von 13.020 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Des Weiteren legte er eine Bescheinigung der C vom 16. Juni 2000 vor. Danach sind M nach Abschluss des Partnerschaftsvertrags keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt worden, weil im Hinblick auf die Verpflichtungserklärung des Klägers kein Anspruch auf solche Leistungen bestanden habe.
Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 31. Juli 2000 ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2001 aus, dass Unterhaltsleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nur bei gesetzlich Unterhaltsberechtigten und diesen gleichgestellten Personen abzugsfähig seien. M sei einem gesetzlich Unterhaltsberechtigten auch nicht gleichgestellt. Dies seien Personen, bei denen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt würden. Eine solche Kürzung komme für den Bereich der Sozialhilfe (§ 122 Bundessozialhilfegesetz -BSHG-) und der Arbeitsförderung (§ 137 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz -AFG-) bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften in Betracht. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften sei auf das Zusammenleben von Personen verschiedenen Geschlechts beschränkt. Auch ein Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG scheide aus, weil der Gesetzgeber den Abzug von Unterhaltsaufwendungen in § 33 a Abs. 1 EStG abschließend geregelt habe.
Der Kläger macht geltend, die Unterhaltsaufwendungen seien in entsprechender Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, zumal Homosexuelle im Streitjahr keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. Jedenfalls seien die Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33 EStG abziehbar, der wegen der erheblichen Einschränkungen, die § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 erfahren habe, ohne weiteres anwendbar sei. Die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen aus sittlichen Gründen und damit die psychische Zwangssituation für den Steuerpflichtigen zur Leistung von Unterhaltsaufwendungen habe im Streitfall ebenso wie bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestanden.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 31. Juli 2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2001 dahin zu ändern, dass Unterhaltsaufwendungen für den Lebenspartner des Klägers in Höhe von 13.020 DM steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Unterhaltsaufwendungen des Klägers sind mangels konkreter Kürzung öffentlicher Leistungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
1. Ein Abzug gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht. Danach kann die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen dadurch ermäßigt werden, dass Unterhaltsaufwendungen bis zur Höhe von 13.020 DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wurden, wenn einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Ste...