Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrKStG verpflichtet ist, den gegen den Kläger erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid vom … 1991 aufzuheben.
Kläger ist der … e.V. Der Kläger kam mit der … und … – sellschaft für … mbH (nachfolgend GmbH genannt) im Jahre 1980 durch den Abschluß eines Bauherrn-Betreuer-Vertrages überein, auf dem ehemaligen Gelände in … ein Altenpflegeheim zu bauen.
Gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 dieses Vertrages war die GmbH als Betreuer verpflichtet, die erforderlichen Finanzierungsmittel zu beschaffen. Wegen des Inhalts des Betreuungsvertrages im einzelnen wird auf Blatt 189–194 der Akten des Verfahrens 2 O 504/85, verwiesen. Unter diesem Az. war eine Klageverfahren der GmbH gegen den Kläger vor dem Landgericht … anhängig, welches später vor dem OLG Köln unter dem Az. 12 U 214/88 fortgeführt würde.
Vorgesehen war die Bebauung der Grundstücke Flurstücke … und … im I. Bauabschnitt mit einem Alten- und Pflegeheim (…) und Flurstück … im II. Bauabschnitt mit Altenwohnungen (…).
Während der Kläger ursprünglich das Altenpflegeheim nur als Betriebsträger übernehmen wollte, änderte er seine Ansicht später dahingehend, daß er als Bauherr auftreten wollte, sofern die Finanzierung gesichert sei.
Die Baumaßnahme war mit 25,5 Mio DM projektiert. Sie sollte überwiegend durch Fremdmittel (private und öffentliche Mittel) finanziert werden. In Höhe von … – DM sollte die Finanzierung durch Eigenkapital des Klägers erfolgen, und zwar durch ein 5%-ges Tilgungsstreckungsdarlehen i.H.v. … DM bezüglich der ersten Hypothek und durch eine 5%-ige Skontogewährung i.H.v. … – DM auf die Baukosten. In Höhe der restlichen … DM ergab sich zunächst eine Deckungslücke, die durch Aufnahme eines Darlehens oder Veräußerung/Beleihung von Liegenschaften geschlossen werden sollte. Das dem Kläger fehlende Eigenkapital wurde durch eine Bürgschaft der GmbH abgesicher ebenso wie die öffentlichen Mittel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der entsprechende Finanzierungsantrag vom 26. Juni 1982 wurde vom zuständigen Minister genehmigt (vgl. Seite 4 des Urteils des LG Köln Bl. 889 GA).
Mit Vertrag vom … 1982, UR. Nr. 2792/82 des Notars Dr. … erwarb der Kläger von der Landesentwicklungsgesellschaft folgende Grundstücke:
- Flurstück …, 2323 qm
- Flurstück …, 2411 qm
- Flurstück …, 2806 qm
Der Kaufpreis betrug … – DM.
Bereits vor Abschluß des Kaufvertrages war mit dem Bau begonnen worden.
Als das Bauvorhaben auf das Richtfest zusteuerte, taten sich finanzielle Probleme auf. In der Finanzausschußsitzung des Klägers vom … 1983 wurde konstatiert, daß der vorgesehene 5%ige Kontonachlaß von … DM nicht zur Auszahlung kommen würde, weil der Architekt zu aufwendig gebaut hatte. Ferner wurde festgehalten, daß für die …, DM nach wie vor keine Deckung bestand, insgesamt also 1,5 Mio. DM ohne Deckung waren. Auf eine entsprechende Erklärung der GmbH zur Beschaffung von Ersatzkapital sollte zunächst errechnet werden, ob diese Kapitalbereitstellung noch im Selbstkostenblatt – das Grundlage zur Errechnung und Anerkennung des jeweiligen Pflegesatzes ist – unterzubringen war. Außerdem waren Zusatzkosten von ca. 1,8 Mio. DM Für die Inneneinrichtung aufzubringen, die nur teilweise bezuschußt werden konnten. Es wurden empfohlen, die GmbH mit der Beschaffung der Inneneinrichtung zu beauftragen. Ein entsprechender Beschluß wurde vom Vorstand des Klägers in einer Sitzung vom … 1983 gefaßt (vgl. Seite 5 des. Urteils des LG Köln im Verfahren 2 O 504/85 Blatt 890 der GA).
Wegen eines Protokollauszugs der Finanzausschußsitzung vom 2….1983 und eines Auszugs aus der Niederschrift der Sitzung des Kreisvorstandes vom … 1983 wird auf Blatt 378 und 487 der Akten des Verfahrens 2 O 504/85 Bezug genommen.
Als sich herausstellte, daß auch noch mit Vorlaufkosten von ca. 1,5 Mio. DM zu rechnen war, kam es angesichts der gegebenen Kostensituation zu verschiedenen Gesprächen zwischen der GmbH und dem Kläger.
Zu diesem Zeitpunkt wäre es für den Kläger möglich gewesen, ein zinsloses Darlehen von. 4 Mio. DM vom Bundesverband der … zu erhalten. Es trat jedoch niemand mit einer entsprechenden Bitte an den Bundesverband heran. Streitig ist zwischen der GmbH und dem Kläger, zu wessen Aufgabenbereich es damals gehört hätte, an den Bundesverband heranzutreten.
Im Schriftsatz vom … 1987 in dem Verfahren 2 O 504/85 hat der Kläger auf Seite 15 vorgetragen, zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Darlehensgewährung durch den Bundesverband sei seinerzeit der Gutachter … bestellt worden. Die GmbH habe dessen Tätigkeit jedoch unmöglich gemacht, indem sie ihm die Herausgabe von Unterlagen verweigert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 15 des Schriftsatzes des Klägers vom … 1987 Blatt 660 der Akten des Verfahrens 2 O 504/85 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom … 1983 (vgl. Blatt 226 der GA des Verfahrens 2 O 504/85) bot die GmbH dem Kläger schließlich an, die gesamte Baumaßnahme selbst zu erwerben, den Kläger von allen Ver...