rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenberufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber des Hauptberufs kann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein
Leitsatz (amtlich)
Die Bewertung einer Tätigkeit als „nebenberuflich” im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige diese Tätigkeit und seinen Hauptberuf für denselben Arbeitgeber ausübt, wenn zwischen beiden Tätigkeiten weder ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, noch sich aus dem Hauptarbeitsverhältnis heraus eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Ausübung der nebenberuflichen Tätigkeit ergibt.
Normenkette
EStG 1987 § 3 Nr. 26
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers aus einer „nebenberuflichen” Tätigkeit erwachsen sind und demgemäß der Regelung des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.
Der Kläger war im Streitjahr (1989) bei der … angestellt, wo er an der überbetrieblichen Ausbildung von Lehrlingen mitwirkte. Sein Aufgabengebiet war die praktische Unterweisung der Auszubildenden in der … und speziell der …; seine Unterrichtsverpflichtung belief sich auf 38 1/2 Wochenstunden. Sein hierfür nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) gezahlter Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr … DM.
Zusätzlich wirkte der Kläger an Vorbereitungslehrgängen für die Meisterprüfling mit, die ebenfalls von der … durchgeführt wurden. Diese Lehrgänge fanden in der Regel abends statt, und zwar zum Teil – nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers zu ca. 10% – an der gewöhnlichen Arbeitsstelle des Klägers und im übrigen anderenorts. Die Aufgabe des Klägers bestand hier in der theoretischen Ausbildung der Lehrgangsteilnehmer im Bereich …. Für diese Tätigkeit erhielt der Kläger von der … zusätzlich zu seinem regelmäßigen Gehalt eine stundenbezogene Vergütung, deren Höhe sich nach einer – nicht am BAT orientierten – Honorarordnung der … richtete. Im Streitjahr betrug diese Vergütung insgesamt … DM. Die … hatte zur Betreuung der Meistervorbereitungslehrgänge nicht nur den Kläger und seine Kollegen, sondern auch betriebsfremde Ausbilder eingesetzt, deren Tätigkeit ebenfalls nach Maßgabe der Honorarordnung vergütet wurde.
In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr behandelte der Kläger die für die Lehrgänge gezahlte Vergütung in Höhe eines Teilbetrags von 2.400,– DM als nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Auslagenersatz. Demgegenüber bezog der Beklagte die Vergütung insgesamt in den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Klägers ein, da seiner Auffassung nach die Tätigkeit des Klägers in den Meistervorbereitungslehrgängen mit derjenigen im Rahmen der Lehrlingsausbildung gleichartig und deshalb nicht „nebenberuflich” i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt worden war. Gegen diese Sachbehandlung richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die vorliegende Klage.
Der Kläger trägt vor, seine beiden Tätigkeitsbereiche seien weder in thematischer noch in organisatorischer Hinsicht gleichartig. Das gelte zum einen bereits deshalb, weil es im Rahmen der Lehrlingsausbildung ausschließlich um eine fachpraktische Unterweisung gehe, während er in den Meistervorbereitungslehrgängen nur Theorie unterrichte. Zum anderen beziehe sich sein Unterricht für die Auszubildenden auf die Verarbeitung von … und insbesondere von …, derjenige für die angehenden Meister hingegen auf den Bereich … Hieraus ergebe sich zugleich, daß die verschiedenen Lehrveranstaltungen einer ganz unterschiedlichen Vorbereitung bedürften. Zudem gehe es in seinem Hauptberuf um die Durchführung kurzer Ausbildungsabschnitte, die sich jährlich mehrfach wiederholten, bei der Meistervorbereitung hingegen um in sich geschlossene Veranstaltungen mit relativ großer Stundenzahl. Schließlich sei das Ausbildungsniveau der Unterrichtsteilnehmer in beiden Fällen so unterschiedlich, daß auch unter diesem Aspekt von einer einheitlichen Tätigkeit nicht gesprochen werden könne.
Wegen aller weiteren Ausführungen des Klägers wird auf dessen Schriftsatz vom 20.07.1992 (Fahne „Einspruchsbegründung” in der Steuerakt) sowie auf das Erörterungsprotokoll vom 18.10.1994 Bezug genommen. Hinsichtlich der vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit geltend gemachten – der Höhe nach unstreitigen – Werbungskosten wird auf seine „Erläuterungen zu den Werbungskosten” (Anlage zum Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1989 vom 03.07.1992 zu ändern und den Lohnsteuer-Erstattungsbetrag nach einem um 2.400,– DM verminderten zu versteuernden Einkommen festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Der Kläger habe sowohl seine reguläre Ausbildungstätigkeit als auch die Betreuung der Meistervorbereitungslehrgänge für ein und denselben Arbeitgeber erbracht. Beide Tätigkeiten seien im Grundsatz gleichartig und unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt worden. Auch müsse davon ausge...