Nachgehend
BFH (Urteil vom 31.01.1997; Aktenzeichen VI R 72/96) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für einen Betriebsausflug als Arbeitslohn anzusehen sind und der Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag unterliegen.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine Handelsvertretung …. Am 9. Mai 1992 führte die Klägerin mit Sachbearbeiterinnen und Verkäufern bzw. Geschäftsführern einen Betriebsausflug zum Schloßhotel I. in B. durch. An dem Betriebsausflug nahmen gesamt 16 Personen teil. Hiervon waren 14 Personen Arbeitnehmer der Klägerin. Außerdem nahmen die Ehefrauen der Herren … und … an dem Ausflug teil. Beide Herren gehören der römisch katholischen Kirche an. Die ausschließlich auf die Bewirtungen entfallenden Gesamtaufwendungen des Ausflugs betrugen 2.715,90 DM. Dies entspricht durchschnittlichen Ausgaben pro Teilnehmer von 169,74 DM. Daneben fanden für andere Abteilungen des Unternehmens gesonderte Betriebsausflüge statt.
Im Januar 1993 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Januar 1990 bis Dezember 1992 statt. Der Prüfer sah die Aufwendungen für den Betriebsausflug, soweit sie auf die Arbeitnehmer entfallen, als Arbeitslohn an. Dies ergebe sich daraus, daß die Aufwendungen je Teilnehmer die Freigrenze von 150,– DM überschritten. Bei der Steuerermittlung berücksichtigte der Prüfer 13 Arbeitnehmer. Die Aufwendungen für die Ehefrauen der Herren … und … sowie für eine weitere Person blieben unberücksichtigt. Dazu wird im Bericht – entgegen der Auflistung in der Prüfer-Handakte – ausgeführt, daß eine betriebsfremde Person teilgenommen habe. Die Nachversteuerung sei mit einem Nettosteuerersatz von 25% in Anlehnung an § 40 Abs. 2 EStG durchzuführen und die Nachforderungsbeträge von der Klägerin als Haftender nachzufordern. Die sich daraus ergebenen Haftungsbeträge ermittelte der Prüfer für Lohnsteuer mit 551,66 DM, für evangelische Kirchensteuer mit 25,74 DM, für römisch katholische Kirchensteuer mit 12,87 DM und für den Solidaritätszuschlag mit 41,37 DM.
Dem Prüfungsergebnis entsprechend erging am 29.03.1993 ein Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde dieser Bescheid durch den Bescheid vom 19.10.1993 ersetzt, mit dem die Kirchensteuer geringfügig herabgesetzt wurde. Die Haftungsbeträge für Januar 1990 bis Dezember 1992 wurden– unter Berücksichtigung weiterer nicht streitige Prüfungsfeststellungen– für Lohnsteuer mit 2.413,66 DM, für evangelische Kirchensteuer mit 25,74 DM, für römisch katholische Kirchensteuer mit 141,75 DM und für den Solidaritätszuschlag mit 92,82 DM festgesetzt.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren macht die Klägerin mit der Klage geltend, ihre Inanspruchnahme sei der Höhe nach unangemessen. Am Betriebsausflug hätten Sachbearbeiterinnen der Verkäufer teilgenommen. Diese hätten des öfteren für ihre Vorgesetzten Geschäftsessen im Schloßhotel I. vermittelt. So sei es auch aus geschäftspolitischer Sicht wünschenswert gewesen, daß die Sekretärinnen die Örtlichkeit kennen und den Kunden einen Eindruck vom gewählten Restaurant vermitteln können. Die schematische Begrenzung auf eine Freigrenze von 150,– DM trage diesen Zusammenhängen keine Rechnung. Die Zuwendungen aus Anlaß der Betriebsanstaltung seien deshalb als Lohnsteuerfrei zu behandeln.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für Januar 1990 bis Dezember 1992 in der Weise zu ändern, daß die Haftungsbeträge für Lohnsteuer um 551,66 DM, für evangelische Kirchensteuer um 25,74 DM, um römisch katholische Kirchensteuer für 12,87 DM und für den Solidaritätszuschlag um 41,37 DM herabgesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung daran fest, daß zu Recht Arbeitslohn angenommen worden sei, weil die Freigrenze von 150,– DM überschritten sei.
In der mündlichen Verhandlung ist darauf hingewiesen worden, daß bei der Prüfung der Freigrenze auf … nicht als Arbeitnehmer beschäftigte Ehegatten von Arbeitnehmern diesen jeweils zuzurechnen sein dürften.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht für auf die Betriebsveranstaltung entfallende Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen, soweit die Aufwendungen nicht auf die Arbeitnehmer … und … sowie deren Ehefrauen entfallen. Die Aufwendungen für den Betriebsausflug stellen keinen Arbeitslohn dar und unterliegen damit nicht der Lohnsteuer, der Kirchenlohnsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für die Lohnkirchensteuer (s, § 1 Abs. 1 Nr. 1 a KiStG NW) und den Solidaritätszuschlag (s. §§ 1 und 3 Abs. 1 Nr. 4 SoLZG 1991). Der Lohnsteuer unt...