Tatbestand
Strittig ist, ob der Kläger einen Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 1985 auf das Streitjahr 1983 vornehmen kann.
Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für 1983 bis 1985 wurde der Kläger im Schätzunsgwege zur Einkommensteuer veranlagt. Die Schätzungsbescheide zur Einkommensteuer 1983 vom …1985, zur Einkommensteuer 1984 vom ….1986 und zur Einkommensteuer 1985 vom ….1987 weisen jeweils einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte -GdE – aus und wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom ….1990 (Eingang beim Finanzamt -FA- am ….1990) machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, der Kläger habe aus seiner Beteiligung an der Fa. … (GmbH) infolge des Konkurses der GmbH im Jahr 1986 einen Aufgabeverlust i.S. des § 17 EStG in Höhe von … DM erlitten. Davon entfielen … DM auf die gezeichnete Kapitaleinlage und … DM auf ein Darlehen bei der … .Der Bevollmächtigte beantragte die Einkommensteuerveranlagungen 1985 und 1986 entsprechend zu berichtigen. Das FA lehnte den Antrag unter dem ….1991 ab, weil der Verlust jedenfalls nicht in 1986 entstanden sei, sondern spätestens im Jahr der förmlich abgeschlossenen Abwicklung der GmbH. Dies sei im Streitfall der Veranlagungszeitraum 1985, da die GmbH am ….1985 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden sei.Der Einspruch des Klägers hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom ….1991 bestandskräftig abgelehnt.
Am ….1991 ging beim FA das Schreiben des Bevollmächtigten vom ….1991 ein, mit dem er die Durchführung des Verlustrücktrags auf 1983 und 1984 beantragte. Eine Gegenäußerung des FA's zu diesem Antrag liegt dem Senat nicht vor.
Am ….1992 reichte der Kläger beim FA die Einkommensteuererklärungen für 1983 bis 1985 ein. In der Einkommensteuererklärung 1985 machte der Kläger u.a. einen Aufgabeverlust aus der GmbH i.H. von … DM geltend. In den Einkommensteuererklärungen für 1983 und 1984 beantragte er u.a. einen Verlustabzug aus seiner Beteiligung an der GmbH. Das FA lehnte eine Änderung der Einkommensteuerschätzungsbescheide für 1983 bis 1985 unter dem ….1993 ab, weil die Veranlagungen rechtskräftig abgeschlossen seien. Am ….1993 ging beim FA der Einspruch des Klägers wegen Ablehnung der Veranlagungen 1983 bis 1985 ein. Das FA behandelte diesen Einspruch als rechtzeitig, weil nach seinen Feststellungen dem Ablehnungsbescheid vom ….1993 eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und der Bevollmächtigte geltend machte, er habe den Bescheid nicht bekommen. Lediglich eine Kopie sei ihm am ….1993 zugegangen. Unter dem ….1993 erging eine abschlägige Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 1983, in der sich das FA auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung am 31.12.1990 vor Einreichung der Steuererklärungen berief.
Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Gemäß § 10 d Abs.1 Satz 1 EStG sei der im Veranlagungszeitraum 1985 erlittene Verlust zunächst auf das Jahr 1983 zurückzutragen und danach auf das Jahr 1984 der noch nicht verbrauchte Anteil. § 10 d EStG enthalte eine eigenständige Änderungsvorschrift, die auch anzuwenden sei, wenn hinsichtlich der Veranlagungen für 1983 und 1984 Festsetzungsverjährung eingetreten sein sollte. Im Verlustentstehungsjahr sei der Ablauf der Festsetzungsfrist durch Vorlage der Steuererklärungen und dem damit verbundenen Antrag auf Durchführung des Verlustrücktrags gehemmt worden. § 10 d EStG ermögliche einen Verlustrücktrag auf 1983 bzw. 1984 unabhängig davon, daß die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1985 wegen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich sei. Über die Höhe des abzugsfähigen Verlustes werde erst im Abzugsjahr entschieden.
Der Kläger sei mit einem Anteil von … % an der GmbH beteiligt gewesen, nämlich mit … DM Einlage. Des weiteren habe er bei der … ein Darlehen zur Tilgung eines Überziehungskredits der GmbH aufgenommen. Der Schuldenstand habe … DM betragen. Der GmbH sei ein weiterer Kredit nicht mehr gewährt worden. Insoweit verweist er auf das Schreiben der … Er habe auch Schulden der GmbH übernommen, nämlich gegenüber der Berufshaftplichtversicherung in Höhe von … DM, für Pkw- Leasingraten von … DM, Benzinrechnungen aus 1984 von … DM und Mietrückstände, für die ein Betrag nicht angegen ist.
Die wirtschaftliche Situation der GmbH sei dem FA bekannt, da dieses selbst in 1984 den Konkursantrag gestellt habe. Die Konkurseröffnung sei mangels Masse mit Gerichtsbeschluß vom ….1984 abgelehnt worden. Der Beschluß habe am ….1985 Rechtskraft erlangt. Danach habe der Kläger noch im Rahmen der Abwicklung der GmbH Schulden übernommen.
Der Beklagte habe selbst im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer 1986 und in seiner Einspruchsentscheidung vom ….1991 die Auffassung vertreten, das Verlustentstehungsjahr sei 1985 gewesen. Er handele treuwidrig, wenn er nunmehr nach langer Verfahrensdauer die Verlustentstehung dem Jahr 1984 zuordnen wolle.
Der Kläger beantragt,
den Verlustrücktrag auf 1983 wegen der Einlage von … DM, des Darlehens i.H.v. … DM und der sonstigen Sch...