Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang der Bildung von negativem EK 02 gemäß § 28 Abs. 4 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Fall des § 28 Abs. 4 KStG ist negatives EK 02 auch dann zu bilden, wenn ausreichend EK 04 vorhanden ist. Es bleibt allein dem Gesetzgeber vorbehalten, die in § 28 Abs. 4 KStG getroffene -in seinem Wortlaut eindeutige- Regelung in besonderen Fallkonstellationen einzuschränken oder auszudeh-nen.

 

Normenkette

KStG § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen I R 43/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG nach § 28 Abs. 4 KStG negatives EK 02 zu bilden ist, obwohl hinreichend EK 04 vorhanden ist.

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1992 kam es auch für die folgenden Veranlagungszeiträume zu geänderten Besteuerungsgrundlagen. So traten durch erhöhte AfA Gewinnminderungen ein, die zu einem geringeren zu versteuernden Einkommen der Streitjahre 1994 und 1995 führten.

Dazu heißt es in Tz. 27 a der Änderung vom 24.11.1997 des Betriebsprüfungsberichts vom 14.7.1995, dass bis 1.1.1990 eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Die Einzelfirma A. sei zu diesem Zeitpunkt aufgegeben worden. Hierbei sei ein Geschäftswert in Höhe von … DM aufgedeckt worden, der im Wege einer verdeckten Einlage das Betriebsvermögen der Klägerin erhöhe und nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG auf eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben sei, so dass sich hieraus ein zusätzlicher jährlicher AfA-Betrag von … DM auch für die Streitjahre ergibt.

Dies führte zu Änderungen der hier angefochtenen Bescheide zum 31.12.1994 und 1995 sowie der Bescheide für 1994 und 1995 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG.

Diese Bescheide enthalten folgende Angaben (Beträge in DM):

Bescheide für 1994 bzw. zum 31.12.1994

1. Die Bescheide für 1994 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG

a)

b)

vom19.2.1996

vom5.5.1998

enthalten folgende Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG (in DM):

(zu versteuerndes) Einkommen

Tarifbelastung

KSt-Minderung

auf Ausschüttungen

– …

– …

KSt-Erhöhung

auf Ausschüttungen

Berechnung derfestgesetzten KSt:

2. Die Bescheide zum 31.12.1994 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG

a)

b)

vom19.2.1996

vom5.5.1998

enthalten folgende Feststellungen über die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (in DM):

EK 50

EK 45

EK 36

EK 30

EK 02

– …

– …

EK 04

Summe

Der Bescheid zu 2 b) zum 31.12.1994 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG vom 5.5.1998 enthält außerdem folgende nachrichtliche Angaben:

Vorspalte

EK 50

EK 45

EK 02

EK 04

DM

DM

DM

DM

DM

verwendbares Eigenkapital zum Schluß desWirtschaftsjahres

..

..

–..

..

offene Gewinnausschüttung/sonstigeLeistungen

..

dafür gelten als verwendet

aus EK 45

–..

..

Minderung der KSt

–..

nach § 28 Abs. 4 KStG

–..

..

Erhöhung der KSt

..

Verringerung des EK im folgenden Wj. aufgrund offenerGewinnausschüttungen/sonstiger Leistung

..

..

..

..

Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag für den Veranlagungszeitraum 1994: …

Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag für den Veranlagungszeitraum 1994: …

Erläuterungen

Der Festschreibungsbetrag gem. § 28 Abs. 4 KStG beträgt ….

Bescheide für 1995 bzw. zum 31.12.1995

1. Die Bescheide für 1995 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG

a)

b)

vom13.2.1997

vom5.5.1998

enthalten folgende Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG (in DM):

(zu versteuerndes) Einkommen

Tarifbelastung

KSt-Minderung

auf Ausschüttungen

– …

– …

KSt-Erhöhung

auf Ausschüttungen

Berechnung der festgesetzten KSt:

2. Die Bescheide zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG

a)

b)

vom13.2.1997

vom5.5.1998

enthalten folgende Feststellungen zu den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals (in DM):

EK 50

EK 45

EK 30

EK 02

– …

– …

EK 04

Summe

Der Bescheid zu 2 b) zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG vom 5.5.1998 enthält außerdem folgende nachrichtliche Angaben:

Vorspalte

EK 50

EK 45

EK 02

EK 04

DM

DM

DM

DM

DM

verwendbares Eigenkapital zum Schluß desWirtschaftsjahres

..

..

–..

..

offene Gewinnausschüttung/sonstigeLeistungen

dafür gelten als verwendet

aus EK 45

– …

..

Minderung der KSt

– …

nach § 28 Abs. 4 KStG

– …

..

Erhöhung der KSt

..

Verringerung des EK im folgenden Wj. aufgrund offenerGewinnausschüttungen/sonstiger Leistung

Körperschaftsteuer-Minderungsbetrag für den Veranlagungszeitraum 1995: …

Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag für den Veranlagungszeitraum 1995: …

Erläuterungen

Der Festschreibungsbetrag gem. § 28 Abs. 4 KStG beträgt ….

Die geänderten Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals weichen hinsichtlich der nachrichtlichen Angaben in den (berichtigten) Steuererklärungen ab, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug...

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