rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage der Originalrechnungen während der Antragsfrist im Vergütungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Vorlage einer § 61 Abs. 3 UStDV entsprechenden Unternehmerbescheinigung, die sich zudem auf den richtigen Vergütungszeitraum bezieht, ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Vorsteuervergütung.
2)Im Vergütungsverfahren müssen die den Vergütungsantrag rechtfertigenden Originalrechnungen innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ablauf des Vergütungszeitraums vorgelegt werden.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9 Sätze 1, 3-4; UStDV § 61 Abs. 3, 1 S. 5 a.F.; 8. EWG-Richtlinie Art. 3 S. 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A (B), die insbesondere Service- und Beistandsleistungen für Notfallrücktransporte erbringt. Die Einzelheiten ihres Leistungsangebotes ergeben sich aus der zu den Gerichtsakten gereichten Informationsbroschüre „Service-Scheckheft – CCC-AG Euro Service”, auf deren gesamten Inhalt hier im übrigen verwiesen wird: Danach bot sie ihren Mitgliedern drei Leistungspakete an. Zunächst einen sog. Notfall-Service mit 24 h-Notrufzentrale, der Krankenrücktransporte und ärztliche Versorgung sicherstellen und die anfallenden Kosten übernehmen sollte. Dieser Service umfasste aber auch die Bereitstellung und Kostenübernahme folgender Dienstleistungen: bei längeren Krankenhausaufenthalten die An- und Abreise eines Angehörigen, die Betreuung evtl. allein gelassener Kinder, den Informationsaustausch mit heimischen Ärzten, die Bergung, anwaltliche Vertretung und Bargeldversorgung sowie Beschaffung verloren gegangener Ausweispapiere. Daneben trat ein sog. Travelservice, der kostenlose Reisepreisvergleiche, Tourenplanung, Beratung medizinischer Vorsorgemaßnahmen, Informationen über das Reiseland sowie Reiseausstattung (Mini-Apotheke, Kofferanhänger, Sprachführer), vor allem aber einen kostenlosen Urlaubsgutschein (Nutzung eines Appartments oder Hotelzimmers bis zu einer Woche mit bis zu 4 Personen) beinhaltete. Hinzu trat schließlich der sog. Vorteils-Service, der einen Schlüsselfinder, eine Telefonkarte, einen Gesundheitspaß, eine Goldkarte (Vorteilskonditionen bei Reifenhändlern), den Zugriff auf eine Preisagentur sowie die Möglichkeit beinhaltete, für die gesamte Familie einen kostenlos weltweiten Auslandsreise-Krankenversicherungsschutz zu beantragen. Die Broschüre enthielt die vorgenannten Leistungen erklärende Ausführungen sowie entsprechende Gutscheine. Auf der letzten Seite der vorgenannten Broschüre waren schließlich „Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Flugrückholkosten” abgedruckt.
Die abgedruckte Leistungsbeschreibung enthält zum 24 h-Notfallservice einen mit Sternchen versehenen Verweis, der nach Art einer Fußnote folgendes angibt: „Den Risikoträger der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. …” und „Mitgliedschaften ohne Versicherungsschutz auf Anfrage”. Das Antragsformular selbst enthält keine Angaben zur Person des Versicherers, sondern weist als Empfängerin des Antrags die Klägerin aus und enthält auf der Rückseite die vorgenannten Versicherungsbedingungen, welche nur abstrakt vom „Versicherer” sprechen. Das Versicherungsrisiko deckte die Klägerin primär durch Versicherungsvertrag mit dem Dd-Büro der eFG Company of Europe S.A.-N.V. (im Folgenden: eFG) vom 12. Oktober 1994 ab, auf Grund dessen die Mitglieder der CCC AG Euro Service Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen konnten. Als Versicherungsnehmerin war dort die „CCC-AG Euro Service, HiK-Verwaltung, HiK-GmbH, … L” ausgewiesen. Die Prämien der eFG wurden an die HiK abgerechnet, welche diese zzgl. Umsatzsteuer an die Klägerin weiterberechnete. Im Jahr 1997 wurden auf diese Weise 19 637,11 DM mit der Klägerin abgerechnet. Unter eigenem Namen schloss diese allerdings ab dem 1. September 1997 noch einen Vertrag mit der O P -AG (OP), L, über Auslandsreisekrankenversicherungsschutz für ihre Mitglieder. Diesbezüglich wurden im Jahr 1997 Prämien in Höhe von insgesamt 627 DM abgerechnet.
Durch einen am 1. Januar 1996 mit der inländischen Fa. MN- GmbH, O (im Folgenden: MN) geschlossenen Service- und Stand-By-Vertrag, auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird, beauftragte die Klägerin diese Gesellschaft mit der Erbringung und/oder Vermittlung der im Rahmen des Pakets „CCC Service” angebotenen Leistungen. § 1 des Vertrages lautet dabei wie folgt:
„§ 1 Versicherungsdeckung
Die CCC verkauft an ihre Kunden auf eigene Rechnung und Haftung einen Service- und Versicherungsvertrag unter dem Titel „CCC-Euro-Service”. In dem genannten Vertrag sind durch einen Rahmenvertrag Versicherungsleistungen eingebunden, die zwar nicht Gegenstand des hier verhandelten … Vertrages sind, mittelbar aber sehr wohl Grundlage einiger in diesem Vertrag beschriebener und von MN zu erbringender Leistungen sind. …”
Parallel zum Euro Service bot die Klägerin auch den Service „ST oo”...