Entscheidungsstichwort (Thema)
Bagatellgrenze des Art. 17 DBA/USA; Auslegung eines kalifornischem Recht unterliegenden Vertrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Überprüfung der Einnahmen-Bagatellgrenze nach Art. 17 DBA/USA sind zusätzlich zur Gage des Künstlers auch die Reisekosten und Tagegelder einzubeziehen. Bei Vereinbarung einer Nettovergütung ist auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
2. Zur Auslegung eines nach kalifornischem Recht geschlossenen Vertrages.
3. Im Verfahren wegen Erlass eines Freistellungsbescheides und Erstattung aus § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG finden Betriebsausgaben des Vergütungsgläubigers keine Berücksichtigung. Zuständig hierfür ist das nach allgemeinen Regeln zuständige Finanzamt.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4-5, § 50d Abs. 1 S. 2; FGO § 101 S. 1; AO § 155 Abs. 1 S. 3; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; DBA/USA Art. 17 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im II. Rechtszug die Erstattung von Einkommensteuer streitig, die für den Kläger als beschränkt Steuerpflichtigen einbehalten wurde. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Einnahmen unter der „Bagatellgrenze” des Artikels 17 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-USA) liegen.
Der in den USA ansässige Kläger wurde von der G Konzertagentur GmbH (im Folgenden: Konzertagentur) für den Zeitraum November/Dezember 1998 als Begleitmusiker der K Europa-Tournee verpflichtet. Die Konzertagentur schloss mit dem Kläger zu diesem Zwecke einen von dem Kläger am 8. Oktober 1998 unterzeichneten Vertrag „Performers Agreement”) in englischer Sprache. Gemäß einer vom Kläger eingereichten Übersetzung durch die öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin Frau D vom 8. Januar 2002 heißt es in dem Vertrag u.a. wie folgt:
4. VERGÜTUNG
Der Künstler erhält eine wöchentliche Vergütung von 4.560 (viertausendfünfhundertsechzig) US-$, bzw. einen Teil dessen für unvollständige Wochen. Dabei wird vereinbart, dass diese Honorare gegenüber ausländischen Künstlern unter Einbehaltung von Steuern fällig werden. Diese Einbehaltung erfolgt durch die Gesellschaft unter Ausgabe einer offiziellen Steuerbescheinigung, damit der Künstler gemäß den Doppelbesteuerungsregelungen zwischen den USA und bestimmten europäischen Ländern für diese Abzüge Gutschriften gegenüber seinen US-amerikanischen Steuern erhalten kann.
5. TAGESGELD
Während der Laufzeit dieses Vertrages erhält der Künstler eine tägliche Vergütung in Höhe von 50 $ für jeden vollständigen Tag/jede vollständige Nacht, die er von seinem Wohnsitz getrennt verbringt.
6. CATERING
Zusätzlich zur vorstehend genannten täglichen Vergütung erhält der Künstler an jedem Arbeitstag während des Probezeitraums eine Mahlzeit sowie eine vollständige Mahlzeit an jedem Tag mit einem Life Auftritt.
8d. Der Künstler verpflichtet sich und akzeptiert die Verantwortung zur Zahlung der US-amerikanischen Steuern.
9. TRANSPORT UND UNTERBRINGUNG
9a. Interne Reisen erfolgen auf dem Landweg in luxuriösen Tourbussen. Ist die Reiseentfernung zwischen den Veranstaltungsorten zu weit, um per Bustransport rechtzeitig zu erfolgen, werden nach Ermessen der Gesellschaft Flüge zur Verfügung gestellt. Alle „Fernflüge” haben in der Business Class zu erfolgen. …
9b. Die Gesellschaft stellt dem Künstler für den Zeitraum, den er von seinem Wohnsitz getrennt verbringt, eine tägliche Unterbringung bereit. Bei dieser Unterbringung handelt es sich um ein Einzelzimmer in „4” oder „5” Sterne-Hotels. …
13. ALLGEMEINES
…
13b. … Unabhängig vom Ort der Tour werden die entsprechenden Rechte jeder Partei dieses Vertrages allein gemäß den Gesetzen des Staates von Kalifornien ausgelegt. …
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag in der beglaubigten Übersetzung verwiesen (Blatt 110 bis 114 d. A. 2 K 7912/00).
Wörtlich heißt es in Abschn. 4:
Salary
Performer shall receive a weekly fee of US-$ 5.750 … It beeing agreed and understood that such fees will become liable to foreign artist withholding taxes which Company shall withhold upon the production of an official tax receipt in order for the Performer to make credit of such deductions against his US taxes as stated in the double taxation agreements between the US and certain European countries.
Die Übersetzung der Frau D weicht bezüglich der Höhe der Gage, der Bankverbindung und des Datums der Unterzeichnung von dem originalsprachigen, englischen Vertrag des Klägers ab. Dies beruht darauf, dass mehrere Künstler der Tournee den gleichen Vertrag mit dem Konzertveranstalter geschlossen hatten, bei dem lediglich die Höhe der Gage, die Bankverbindung und das Unterzeichnungsdatum individuell voneinander abwichen. Der Wortlaut der Verträge war im Übrigen gleich.
Für alle Auftritte in der Zeit vom 16. November bis zum 13. Dezember 1998 – d. h. auch für jene im europäischen Ausland – überwies die Konzertagentur dem Kläger auf dessen Konto in den USA insgesamt 3 Beträge (9.857 US-$ sowie zweimal 11.500 US-$) als reine Gagen. Davon entfiel auf die Auftritte in der Bundesrepublik Deutsc...