Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbare Unrichtigkeit bei der Eintragung der Kennziffern für die ungekürzte/gekürzte Vorsorgepauschale in den Eingabewertbogen
Leitsatz (redaktionell)
Wird entgegen über 4 Jahre durchgängiger Angabe des Stpfl. in Zeile 29 der Anlage N, dass im betreffenden Jahr keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung bestand oder eine Anwartschaft nur auf Grund eigener Beitragsleistung aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied/GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer besteht, gleichwohl durch den Sachbearbeiter des Finanzamts in der automatisierten Veranlagung unter Kennziff. 35 eine "1" eingetragen, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 129 AO zur Änderungsmöglichkeit führt.
Normenkette
AO § 129
Nachgehend
Tatbestand
Die Klage befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger, in den Streitjahren Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, hat in den Einkommensteuererklärungen 1995 bis 1998 in der Anlage N jeweils die Zeile 29 angekreuzt, dass in den betreffenden Jahren keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht und auch keine Anwartschaft auf Altersversorgung bestand oder eine Anwartschaft nur auf Grund eigener Beitragsleistung aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied/GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer. Der Bearbeiter hat daraufhin in den den Kläger betreffenden Eingabewertbogen für die automatisierte Veranlagung zur Einkommensteuer unter Kennziffer 35 eine „1” eingetragen. Diese Eintragung bedeutet, dass die Vorsorgepauschale gekürzt wird. Die so durchgeführten Veranlagungen sind bestandskräftig geworden.
Nachdem der Kläger in der Zwischenzeit steuerlich beraten wurde und der Prozessbevollmächtigte bei Übernahme des Mandats festgestellt hatte, dass die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 fehlerhaft sind, beantragte dieser eine Änderung der Bescheide nach § 129 AO mit der Begründung, dass die Kürzung des Vorwegabzugs auf einer offenbaren Unrichtigkeit beruhe. Mit Verfügung vom 15.11.2000 lehnte der Beklagte eine Änderung der Bescheide mit dem Hinweis ab, dass ein Rechtsirrtum des Bearbeiters nicht ausgeschlossen werden könne.
Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998 nach § 129 AO seien im vorliegenden Fall erfüllt. Das Vorliegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit müsse bejaht werden. Er habe stets korrekte Angaben über den Stand seiner Altersversorgung gemacht, die nur zur Anerkennung des ungekürzten Vorwegabzugs hätten führen können. Eine Nichtanerkennung hätte nur nach intensiver weiterer Sachverhaltsaufklärung erfolgen dürfen. Dazu hätten Geschäftsführerverträge und Gesellschaftsverträge angefordert werden müssen, was erst bei der Veranlagung für das Jahr 1999 geschehen sei. Es sei daher mit Sicherheit auszuschließen, dass der Bearbeiter eine Würdigung gedanklicher Art getroffen habe. Es handele sich hier vielmehr um eine Unaufmerksamkeit, die eine Korrekturmöglichkeit nach § 129 AO nach sich ziehe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 15.11.2000 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen bei den Einkommensteuerbescheiden 1995 bis 1998 den Vorwegabzug bei den Vorsorgeaufwendungen jeweils ungekürzt zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Eintragung einer falschen Kennziffer im Eingabewertbogen könne zwar grundsätzlich eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO sein, dies gelte jedoch nur dann, wenn es sich bei der falschen Eintragung auf Grund der besonderen Umstände um ein rein mechanisches Versehen gehandelt habe. Hiervon könne jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1995 bis 1998 sei offensichtlich nicht schlichtweg übersehen worden, dass in der Anlage N die Zeile 29 angekreuzt worden sei. Damit bestehe auch durchaus die Möglichkeit, dass die Nichteintragung des Bruttoarbeitslohns in Kennziffer 15 zur Verhinderung der Kürzung des Vorwegabzugs auf einer fehlerhaften Würdigung des erklärten Sachverhalts oder auf einem sonstigen Denk- und Überlegungsfehler zu diesem Sachverhalt beruht habe. Damit scheide eine Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 1998 aus.
Durch Urteil vom 20.09.2004 10 K 3302/01 hat das Finanzgericht Köln der Klage stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision ist das Urteil durch Beschluss des BFH vom 11.11.2005 Az.: XI B 171/04 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Köln mit der Begründung zurückverwiesen worden, das angefochtene Urteil sei unwirksam, weil die Urteilsformel bzw. der Tenor (§ 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO) unklar sei und auch nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen.
Entscheidungsgründe
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