rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachbezüge - Bewertung von als Sachbezüge gewährten Unikaten
Leitsatz (redaktionell)
1) Zwischen den steuerpflichtigen Einnahmen gemäß § 8 Abs. 1 EStG bei den Überschußeinkünften und den gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen bei den Gewinneinkünften besteht weitgehende Übereinstimmung darin, dass auch die Zuwendung von geldwerten Gütern steuerpflichtig ist, wenn zwischen der Zuwendung und der Einkunftsart ein sog. Veranlassungszusammenhang besteht. Dafür bedarf es keiner rechtlichen Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung, sondern es genügt bereits ein wirtschaftlicher Zusammenhang.
2) Bei der Bewertung von Sachbezügen spricht grundsätzlich eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass der Aufwand des Zuwendenden für eine Beschaffung des Gutes dem beim Empfänger anzusetzenden Wert entspricht. Diese Vermutung, die auch dem Tatbestandsmerkmal des "üblichen Mittelpreises" in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zugrunde liegt, ist aber nur gerechtfertigt, wenn der betroffene Gegenstand ein Massengut ist, für das ein Markt und demzufolge ein Marktpreis existiert. Bei Unikaten, wie z.B. bei Gemälden, gilt die Vermutung nicht.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1-2, 2 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger geschenkte Gemälde der Einkommensteuer unterliegen.
Der Kläger war bis Anfang 1990 Vorstandsvorsitzender der ……. (im folgenden A-AG). Aufgrund seines Dienstvertrages mit der A-AG erhielt er eine feste Tätigkeitsvergütung, eine Gewinntantieme sowie eine Versorgungszusage. Insgesamt erzielte er im Streitjahr (1989) ausweislich seiner Lohnsteuerkarte einen Bruttoarbeitslohn von ……… DM. Außerdem war der Kläger im Streitjahr in den Aufsichts- bzw. Verwaltungsräten diverser Gesellschaften – an denen die A-AG beteiligt ist – tätig; hierdurch erzielte er im Streitjahr gemäß seiner Gewinnermittlung Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ……. DM.
Am …… 1989 vollendete der Kläger sein 60. Lebensjahr. An diesem Tag wurden dem Kläger zwei aus dem 19. Jahrhundert stammende Ölgemälde geschenkt, nämlich „……” von ………. (geb. 1831 in ……, gest. 1910 in …….) – im folgenden Gemälde A – und „…….” von …… (geb. 1813 in …., gest. 1886 in ……) – im folgenden Gemälde B –. Wegen der Einzelheiten zu den Inhalten der Gemälde wird auf Bl. IV und V des Gutachens des Kunstsachverständigen …… vom 10. Januar 1990 (Vermögensteuerakte, Stichtag 1. Januar 1990) sowie auf die zur Gerichtsakte gereichten Fotos (Bl. 75 FG-Akte) Bezug genommen.
Das Gemälde A war ein gemeinsames Geschenk mehrerer Gesellschaften aus dem ……… Konzern, das sie bei der Galerie am ……., Inhaber ……., in …… für ……… DM erworben hatten. Die Federführung beim Ankauf hatte der damalige Vorstandsvorsitzende der ………. Aktiengesellschaft, Herr ……… Der Kaufpreis wurde ausweislich der Rechnungen der Galerie vom …… 1988 wie folgt auf die einzelnen Gesellschaften aufgeteilt:
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DM |
…………………… System GmbH, |
…… |
…………… |
…………………………… AG, |
…… |
…… |
…………………………… AG, |
… |
…… |
……………………………-AG, |
… |
…… |
……………………………-AG, |
…… |
…… |
…………………………… AG, |
…… |
……. |
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……… |
Das Gemälde B erhielt der Kläger von der … in ……. AG (…), der dafür von der ……… Kunsthandel GmbH in …… am …… 1989 ……… DM in Rechnung gestellt worden waren. Bei diesem Kauf war der Vorstandsvorsitzende der …, Herr ……., federführend gewesen.
Bei allen an den Zuwendungen beteiligten Gesellschaften war der Kläger Vorsitzender des jeweiligen Aufsichtsrates bzw. des Verwaltungsrates und die A-AG mehrheitlich bzw. teilweise sogar zu 100 % beteiligt. Nach den unwidersprochenen Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung besteht im A-Konzern die Gepflogenheit, daß nahezu immer der Vorstandsvorsitzende der Holding zum Aufsichtsratsvorsitzenden der abhängigen Gesellschaften gewählt werde.
Die an den Schenkungen beteiligten Gesellschaften behandelten die Aufwendungen dafür in ihren Gewinnermittlungen als nicht abziehbare Geschenke und gaben sogleich Schenkungsteuererklärungen – unter Übernahme der auf den Kläger als Erwerber entfallenden Schenkungsteuer – ab, worauf die zuständigen Finanzämter noch im März/April des Streitjahres die Schenkungsteuer – soweit die Freibeträge überschritten waren – gegen die Gesellschaften festsetzten. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Die A-AG richtete für den Kläger die Geburtstagsfeier aus, überreichte jedoch selbst kein Geschenk. Ausweislich eines Schreibens des Finanzamtes für Konzernbetriebsprüfung …. sind Zuwendungen wie hier die Gemälde an andere bedeutende Aufsichtsratsmitglieder zu persönlichen Jubiläen nicht unüblich und erreichen vergleichbare Größenordnungen.
In dem erwähnten Gutachten des Kunstsachverständigen …., das vom Kläger wegen der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1990 in Auftrag gegeben worden war, wird der Verkehrswert von Gemälde A – unter Berücksichtigung zahlreicher, teilweise augenfälliger Retuschen – mit …… DM und der von Gemälde B mit …… DM beziffert. Wegen der Einzelheiten zur Wertfindung wird auf die Anlage zu diesem ...