Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuervergütung an im Ausland ansässige Unternehmer; Antragsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Vergütungsantrag ist nach § 61a Abs. 2 UStDV binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Frist handelt es sich nicht nur um eine sog. Ordnungsfrist, sondern um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
2. Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers auf Vorsteuervergütungsanträgen für Unternehmen aus Drittstaaten entschieden, dass es unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, eine entsprechende Verpflichtung für Unternehmen aus Drittstaaten anzunehmen, während eine solche Verpflichtung für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht besteht.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61a Abs. 2; UStG § 13b Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob der darauf lautende Antrag von der Klägerin rechtzeitig und formgerecht gestellt wurde.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Volksrepublik China ansässiges Unternehmen ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit ….
Für die Monate Juni bis August 2015 gab die Klägerin beim Finanzamt Z Umsatzsteuervoranmeldungen ab, aus denen sich insgesamt ein Überschuss an gezahlter Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von … € ergab.
Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 23.09.2015 wurde bei der Klägerin vom 09. bis 12.10.2015 vom Finanzamt Z1 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate Juni bis August 2015 an Amtsstelle durchgeführt. Nach den Feststellungen der Prüferin könne für die Klägerin keine Veranlagung im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfolgen, weil sie in Deutschland nur Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG erbracht habe, für die der Leistungsempfänger die Steuer schulde. Daher könne eine Erstattung der beantragten Einfuhrumsatzsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Beklagten erfolgen. Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht vom 12.10.2015 wurde hierzu in der telefonisch am 12.10.2015 durchgeführten Schlussbesprechung zwischen der Prüferin und Frau Steuerberaterin X Einvernehmen erzielt (vgl. Prüfungsbericht vom 12.10.2015, Bl. 50 ff., 194 ff. eFG-Akte).
In der Folge lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 30.05.2016 die Zustimmung zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Oktober bis Dezember 2015 ab, in denen die Klägerin neben Umsätzen nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG auch steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen erklärt hatte. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche vom 28.06.2016 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 01.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen, da die als steuerpflichtig erklärten Lieferungen und Leistungen (Verpackung der Waren) als sog. Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilten und daher ebenfalls unter § 13b UStG fielen (vgl. Bl. 109 ff. Verwaltungsakte des Beklagten –VA–).
Bereits am 13.10.2015 hatte eine Mitarbeiterin der Bevollmächtigten der Klägerin, Frau Y, ein fünfseitiges Fax an den Beklagten übersandt (vgl. Sendebericht vom 13.10.2015, Bl. 5 VA). Nach dem Vortrag der Klägerin enthielt das Fax einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in Höhe von … € für den Zeitraum Juni bis August 2015. Gegenstand des Vergütungsantrags seien Rechnungen der in Deutschland ansässigen W Deutschland AG (AG) gewesen. Hintergrund der Rechnungsstellung sei der Transport von Waren (…) von China über V (Niederlande) nach U (Deutschland) gewesen, im Zuge dessen die AG für die Klägerin Einfuhrumsatzsteuer verauslagt habe. Der Antrag sei von der Bevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet gewesen und habe den Firmenstempel der Steuerberatersozietät enthalten (vgl. Eingang des per Post übersandten Antrags vom 13.10.2015 am 20.07.2016, Bl. 1 ff. VA). Beim Beklagten ist dieser Antrag nicht auffindbar, er wurde nicht registriert. Ein Eingang ist nicht feststellbar.
Nachdem sich Frau Y im Juni 2016 telefonisch bei Herrn T, einem Sachbearbeiter des Beklagten, nach dem Bearbeitungsstand des Antrags vom 13.10.2015 erkundigt hatte, schickte sie ihm am 30.06.2016 um 12:40 Uhr eine E-Mail mit dem Inhalt „(…), anbei sende ich Ihnen wie besprochen den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer. Vielen Dank fürs Suchen.” Der E-Mail war ein Antrag auf Vorsteuervergütung für den Vergütungszeitraum Juni 2015 bis August 2015 beigefügt. Der Gesamtbetrag der Vergütung belief sich auf … €. Der Antrag war nicht unterschrieben. Später am selben Tage verfasste Herr T um 14:10 Uhr eine Antwort. In dieser E-Mail an Frau Y führte er aus, dass er „diesen Antragsteller nicht in unserer Datenbank finden” könne.
Am 20.07.2016 erreichte den Beklagten in Papierform ein Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juni bis August 2015 in Höhe von … €. Der Antrag war mit Datum...