rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1992 und 1993
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger gewerbliche Einkünfte oder solche aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger an, daß er freiberufliche Einkünfte als Management- und Personalberater erziele. Im Rahmen der Erörterung der Einkunftsart ergab sich, daß der Kläger von … bis … Offizier bei der Bundeswehr gewesen ist. Während dieser Zeit hat er ein elektrotechnisches Studium im Bereich der Nachrichtentechnik abgeschlossen. Außerdem war er Zugführer einer elektronischen Aufklärungseinheit, Personaloffizier sowie Projektoffizier/Ingenieur in der Rüstungsplanung. Von … bis … war er Vertriebsingenieur im Projekt/Systemgeschäft bei der … In der Zeit von … bis … war er Betriebsleiter für Sonderprojekte (Projekt- und Systemgeschäft) bei … Seit … 1991 ist der Kläger selbständiger Berater im Bereich Management und Personal. Desweiteren wurden Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers vorgelegt, auf die verwiesen wird. Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit ausübe und erließ für die Streitjahre entsprechende Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Klage sein Ziel weiter, seine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren. Er trägt vor, daß sich seine beratende Tätigkeit entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur auf einzelne Teilbereiche der Unternehmensberatung erstrecke. Er sei Unternehmensberater, dies schließe seine Tätigkeit als Personalberater mit ein. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V. habe die Berufsinhalte der Unternehmensberater auf dem Gebiet des Personalwesens umfänglich beschrieben. Auf die vorgelegte Beschreibung wird insoweit verwiesen. Seine Qualifikation entspreche genau dem Berufsbild des Bundesverbandes. In der Beschreibung werde klar herausgestellt, daß Personalberater eine Untergruppierung des Bundesverbandes seien. Sie arbeiteten tatsächlich überwiegend in der Personalsuche und -auswahl. Zwar entspreche die Tätigkeit des Personalberaters den Feststellungen des Beklagten, die hieraus gezogenen Folgerungen stünden jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverbandes, wonach der Unternehmensberater ein Angehöriger freier Berufe sei. Dem trügen auch die Berufsgrundsätze für Personalberater, auf die verwiesen wird, Rechnung. Seine Tätigkeit schließe alle Bereiche der Tätigkeitsbeschreibung des Bundesverbandes für Personalberatung ein. Die von ihm – dem Kläger – vorgelegten eigenen Tätigkeitsbeschreibungen, auf die verwiesen wird, zeigten, wie umfangreich seine Tätigkeit bei der Personalsuche und -auswahl im Kundenauftrag sei. Gerade die umfangreiche Beratungspalette werde von seinen Auftraggebern besonders geschätzt. Seine Tätigkeit sei insbesondere von der eines Arbeitsvermittlers zu unterscheiden; diese Tätigkeit sei sicherlich weniger anspruchsvoll und bedürfe auch nicht der gleichen Qualifikation wie die des Personalberaters. Nach den Grundsätzen des Bundesverbandes seien Vermittlungsleistungen aller Art außerhalb des aufgezeigten Berufsbildes mit der Tätigkeit des Unternehmensberaters unvereinbar.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ….1996 die angefochtenen Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1992 und 1993 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seiner Ansicht bezieht er sich im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung vom ….1996, auf die verwiesen wird. Ergänzend führt er an, daß es möglich sei, daß der Kläger als Personalberater zwar die Anforderungen des Bundesverbandes Deutscher Unternehmensberater erfülle, daß aber damit nicht nachgewiesen sei, daß er auch umfassend als Unternehmensberater tätig sei. Der Kläger habe selbst ausgeführt, daß das Personalwesen nur ein Berufsinhalt des Unternehmensberaters sei. Dies bedeute aber auch, daß der Unternehmensberater umfassender tätig sei als nur auf dem Gebiet des Personalwesens.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger anhand eines Beispielsfalles seine Tätigkeit erläutert. Üblicherweise werde er im Kundenauftrag tätig, für den Ingenieurbereich eine Stelle zu besetzen oder einen Nachfolger zu finden. Er erarbeite ein Stellen- und Anforderungsprofil und liefere eine Tätigkeitsbeschreibung. Anschließend schreibe er die Stelle aus oder wende sich an ihm bekannte Ingenieure. Er führe die Bewerbergespräche und treffe die Bewerberauswahl. Anschließend bereite er – u.U. im Rahmen von Gehaltsverhandlungen – auch die Verträge vor. Bei der Nachfolgeberatung habe er Verkehrswertberechnungen für Unternehmen durchzuführen sowie die Finanzierungsberatung und die Erstellung von Vorverträgen – unter Einschaltung von Steuerberatern und Rechtsanwälten – zu leisten. Seine erste Tätigkei...