Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer einen Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres stellt, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Nach § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG ist der Antrag vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
2. Der streitige Antrag wurde zwar innerhalb der Frist eingereicht, allerdings ist er nicht fristwahrend, da er mangels eigenhändiger Unterschrift der Stpfl. nicht rechtswirksam ist. Der Antrag wurde nicht vom gesetzlichen Vertreter der Stpfl., sondern von einem sonstigen Bevollmächtigten unterschrieben. Dies genügt gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen für Antragsteller aus Drittlandstaaten nicht.
3. Entgegen der Auffassung der Stpfl. verstößt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es ist zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus.
Normenkette
UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 5
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen V B 86/15) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob die Klägerin innerhalb der Antragsfrist einen wirksam unterzeichneten Antrag gestellt hat.
Die Klägerin ist eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Gesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die … ist. Die Klägerin beantragte mit dem am 14. April 2009 beim Beklagten eingegangenen Antrag die Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit §§ 59 ff. UStDV in Höhe von 2.850,– € für den Zeitraum Juli bis September 2008. Der Antrag enthält im Unterschriftenfeld in Abschnitt 9 den Stempel der Klägerin sowie die Unterschrift von Herrn M, ein als „Finance Director” bei der Klägerin tätiger Mitarbeiter. Dem Antrag war eine Kopie einer vom „Director General” unterzeichneten Bestätigung, wonach Herr M zur Unterzeichnung ausgehender Korrespondenzen betreffend die Umsatzsteuer bevollmächtigt ist (vgl. Bl. 5 der Verwaltungsakte des Beklagten – VA –).
Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 (Bl. 8 der VA) an den Zustellungsvertreter der Klägerin wies der Beklagte – neben der Bezugnahme auf weitere Vorsteuervergütungsanträge für 2008 – darauf hin, dass der Antrag von einem Mitarbeiter bzw. Angestellten unterschrieben sei und dies nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers genüge. Die Klägerin wurde aufgefordert, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Hinweisschreibens einen eigenhändig vom Unternehmer unterschriebenen Antrag im Original sowie zum Nachweis der Unterschriftsberechtigung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister in Kopie einzureichen. Gleichzeitig stellte der Beklagte für diesen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist in Aussicht. Auf Antrag der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 9 der VA) wurde die Frist zur Einreichung eines ordnungsgemäß unterschriebenen Vorsteuervergütungsantrags sodann bis zum 30. Juni 2010 verlängert (Bl. 10 der VA).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin eine nochmalige Fristverlängerung bis zum 31. August 2010 (Bl. 12 der VA). Hierauf erfolgte keine Reaktion seitens des Beklagten.
Am 5. Juli 2010 ging ein mit Schreiben des Zustellungsvertreters der Klägerin vom 25. Juni 2010 übersandter, im Vergleich zum Antrag vom 14. April 2009 inhaltsgleicher, nunmehr jedoch von Herrn G, „Director General” der Klägerin, unterzeichneter weiterer Vorsteuervergütungsantrag für den Streitzeitraum beim Beklagten ein. Diesem Antrag war eine Erklärung der Klägerin, wonach Herr G „Director General” bzw. „Handlungsbevollmächtigter” der Klägerin und befugt sei, das Unternehmen rechtlich zu binden und zu vertreten, beigefügt (vgl. Bl. 15-17 der VA).
Mit Bescheid vom 24. September 2010 (Bl. 20 der VA) lehnte der Beklagte die Vorsteuervergütung mit der Begründung ab, dass der Antrag nicht eigenhändig vom antragstellenden Unternehmer unterzeichnet worden sei und zudem die angeforderten Unterlagen innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht beigebracht worden seien.
Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einspruch ein. Nachdem das Einspruchsverfahren im Hinblick auf beim Finanzgericht Köln bzw. beim Bundesfinanzhof zur Frage der Anforderungen an die Unterschriftsleistung bei einem Vorsteuervergütungsantrag anhängige Finanzstreitverfahren ruhte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. März 2014 (Bl. 4 der Gerichtsakte – GA –) den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf antragsgemäße Festsetzung der Vorsteuervergütung weiter. Zur Begründung verweist die Klägerin auf die Begrün...