Entscheidungsstichwort (Thema)
Ingenieur-/Informatikerähnliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Personengesellschaft erzielt keine freiberuflichen Einkünfte, sondern solche aus Gewerbebetrieb, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschafter in Tiefe und Breite dem eines Ingenieurs oder eines Informatikers mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung entsprechen und dass die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweisen und dass die derart qualifizierten Aufgaben den Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit gebildet haben, sowie dann, wenn für einen wesentlichen Teil des Umsatzes eine leitende und eigenveranwortliche Tätigkeit der Gesellschafter nicht gegeben ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen VIII R 14/14) |
Tatbestand
Strittig ist, ob die Klägerin freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); sie firmiert unter der Bezeichnung „B-Team A-B”. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1998 bis 2003 die Herren A (A), B (B), C (C) und D (D).
Der Gesellschafter B hatte bis Ende 1994 als „Unternehmensberater für Datenverarbeitung, Entwicklung und Vertrieb neuer Produkte” ein Einzelunternehmen betrieben. Dieses brachte er zum 1. Januar 1995 in die GbR ein. Für die Jahre 1995 bis 1997 hat der erkennende Senat die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich beurteilt. Auf die Urteile vom 24. Juli 2002 – 12 K 6378/99 und vom 26. Januar 2005 – 12 K 5604/03 wird Bezug genommen.
Im Jahre 1998 traten die Gesellschafter C und D in die Gesellschaft ein. Zum 1. Dezember 2002 ist der Gesellschafter A und zum 31. Mai 2003 der Gesellschafter B aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Die Klägerin erklärte folgende Betriebseinnahmen und Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit:
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1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
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DM |
DM |
DM |
DM |
EUR |
EUR |
Betriebseinnahmen: |
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Gesamtumsatz – GU – |
797.753 |
641.477 |
734.402 |
802.389 |
548.223 |
239.713 |
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Betriebsausgaben: |
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Fremdleistungen |
233.942 |
36.398 |
123.402 |
430.683 |
220.031 |
136.960 |
Handelsware |
5.766 |
– |
– |
– |
– |
– |
Verkaufsprovisionen |
6.438 |
– |
2.047 |
2.625 |
695 |
875 |
Löhne |
136.089 |
108.846 |
25.921 |
21.560 |
10.593 |
9.589 |
Übrige Ausgaben |
142.095 |
187.676 |
173.173 |
82.229 |
94.268 |
50.824 |
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Gewinn |
414.818 |
319.961 |
450.411 |
265.292 |
228.131 |
56.473 |
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei gewerblich tätig und setzte mit den hier angefochtenen Gewerbesteuermessbescheiden nach Berücksichtigung von Gewerbesteuerrückstellungen die Messbeträge auf 13.030 DM für 1998, 9.100 DM für 1999 und 14.420 DM für 2000 fest. Für die Streitjahre 2002 und 2003 ergingen zunächst Vorauszahlungsbescheide, die im Laufe des Verfahrens durch (Jahres-) Steuermessbescheide ersetzt wurden (Messbetrag 7.305 EUR für 2002 und 531 EUR für 2003). Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos und wurden mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 2003 zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen (Bl. 3-6 FG-Akte).
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin geltend macht, ihre Tätigkeit sei eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unterliege demzufolge nicht der Gewerbesteuer.
Aus den im Verlaufe des Klageverfahrens auf Anforderung des Gerichts nach und nach vorgelegten Unterlagen (Projekt- und Umsatzübersichten sowie Kundenlisten – Ordner 1 und Bl. 89-94, 99 FG-Akte; Leistungsbeschreibungen – Ordner 2; Rechnungen – Ordner 3; Lebensläufe und Projektbeschreibungen nebst Anlagen – Ordner 4 und roter Hefter) ergibt sich folgendes:
A: Berufliche Qualifikation der Gesellschafter der Klägerin:
1. Der im Jahre 1960 geborene Gesellschafter A absolvierte nach der Mittleren Reife eine Ausbildung zum Industriekaufmann. In der Zeit von April 1986 bis Mai 1987 nahm er an dem Lehrgang „Programmierer” der Deutschen Angestellten Akademie E-F teil und legte Leistungsnachweise zu folgenden Fächern vor: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Buchführung, Kostenrechnung, Mathematik, Organisationslehre, Einführung in die EDV, Betriebssystem, FORTRAN. Dem hierzu ausgestellten Zeugnis zufolge (Anlage K O/1 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2011) erbrachte er in den Fächern Statistik, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Programmierlogik und COBOL keine Leistungsnachweise. Im Jahre 1988 war er für vier Monate bei der Firma G GmbH als Aushilfs-Operator tätig und für die nächtliche Betreuung der EDV-Anlage zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörten das Starten und die Überwachung des Durchlaufs von Batch-Arbeiten, das Anpassen von Steuerungsdaten sowie die Durchführung von Sicherungsarbeiten (Anlage K 0/5 zum Schriftsatz vom 20. Januar 2011). Folgende Weiterbildungszertifikate liegen vor: Firma H AG, Juni 1989 (2 Tage), Thema UTM Umstieg auf Sinix-Systeme; Firma H J Informationssysteme AG, November 1991 (2 Tage), Thema: CAD-Programmierung; Firma L GmbH, Mai 1992 (3 Tage), Thema: Projektmanagement.
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