rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäude; teilweise Selbstnutzung; Vorsteuerabzugsberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht nur dann, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, vorhanden ist. Bei Erbringung nur steuerfreier Ausgangsumsätze kann die Verwendung eines Teils des Unternehmensvermögens zu außerunternehmerischen Zwecken nicht den Vorsteuerabzug eröffnen.
2. Die auf einen eigengenutzten Teil des Gebäudes rechnerisch entfallenden Bauleistungen berechtigen nicht zum (teilweisen) Vorsteuerabzug.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 6. MwSt-RL Art. 6 Abs. 2 lit. a
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung 2001 mit einem Vorsteuerüberschuss von … DM zu Recht verweigert hat.
Der Kläger errichtete in …, …, ein neues Wohnhaus mit drei 3 Wohnungen. Nachdem das Gebäude am … 2002 bezugsfertig geworden war, vermietete er ab dem 01.10.2002 zwei Wohnungen zu Wohnzwecken, die dritte Wohnung nutzen der Kläger und seine Ehefrau seit dem 01.09.2002 selbst. Diese selbstgenutzte Wohnung entspricht 38% der Gesamtwohnfläche. Diesbezüglich gewährte der Beklagte auf entsprechenden Antrag eine Eigenheimzulage.
Für das Streitjahr 2001 reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung ein, mit welcher er im Hinblick auf die selbstgenutzte Wohnung einen – der Höhe nach unstreitigen – Vorsteuerüberhang von insgesamt … DM geltend machte.
Mit Bescheid vom … 2003 verweigerte der Beklagte die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO unter Hinweis auf die seinerzeit nach Abschn. 24c Abs. 7 UStR 2000 anzuwendende Rechtslage, weil die private Verwendung eines im übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes einer nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreien Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) ohne Optionsmöglichkeit gleichzustellen sei.
Den gegen den Ablehnungsbescheid vom … 2003 eingelegten Einspruch begründete der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH im Verfahren Seeling (Urteil vom 08.05.2003 C-2691/00, BFH/NV Beilage 2003, 157) sowie auf die Folgeentscheidung des BFH (Urteil vom 24.07.2003 V R 39/99, BStBl II 2004, 371). Danach sei die bisher vertretene Rechtsaufassung der Finanzverwaltung unzutreffend.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom … 2004 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er das Dreifamilienhaus insgesamt seinem Unternehmensvermögen zugeordnet habe. Soweit er das Haus steuerfrei vermietet habe, scheide ein Vorsteuerabzug (in Höhe von 62 %) nach § 15 Abs. 2 UStG aus. Die Selbstnutzung sei Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen, so dass ihm der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten insoweit (38%) zustehe.
Die Auffassung des Beklagten, die in der Literatur bestritten werde, führe zu dem Ergebnis, dass dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug zustehe, da keine unentgeltliche Wertabgabe vorliege, weil dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Die Versagung des Vorsteuerabzuges werde somit mit der Versagung des Vorsteuerabzuges begründet. Dies sei ein unzulässiger Ringschluss.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung 2001 zu erteilen,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung.
Ergänzend trägt er unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 13.04.2004, BStBl I 2004, 469 vor, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil die entsprechende Eigennutzung der Wohnung als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht steuerbar sei. Der Kläger habe originär keine steuerpflichtigen Umsätze im Zusammenhang mit der Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes ausgeführt. Der „Ersatztatbestand” der unentgeltlichen Wertabgabe solle ohne steuerpflichtige Grundgeschäfte nicht in den Vorsteuerabzug führen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Zustimmung zur Umsatzsteuererklärung des Klägers verweigert. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf diese Zustimmung. Denn der geltend gemachte Vorsteueranspruch steht dem Kläger materiell-rechtlich nicht zu.
Der Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu eigenen Wohnzwecken nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude ? einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils ? entfallenden Vorsteuerbeträge ab...