Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Unterbringung in Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
1) Alle Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen unter § 33 EStG, Aufwendungen für deren altersbedingte Heimunterbringung unter § 33a Abs. 1 EStG. Ein Wahlrecht besteht nicht.
2) Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen, heimuntergebrachten Person, die diese für ihren Unterhalt einsetzt, sowohl über dem Regelsatz des SGB XII als auch über 8.004 €, ist bei Anwendung des § 33 EStG eine Haushaltsersparnis nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Unterbringung der Mutter des Steuerpflichtigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetztes in der für das Streitjahr (2010) gültigen Fassung (EStG).
Der Kläger ist von Beruf Finanzbeamter und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger zwischen den Beteiligten unstreitige eigene Krankheitskosten in Höhe von 2.619,67 EUR sowie Zahlungen wegen der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend.
Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen wurde der Kläger von der Stadt A in Anspruch genommen, da seine Mutter von dieser Hilfe zur Pflege (Heimpflege) nach dem 7. Kapitel des SGB XII erhielt. Die Mutter selbst erhielt monatlich eine Witwenrente in Höhe von 918,38 EUR sowie eine Hinterbliebenenrente von 214,53 EUR. Bei der Mutter des Klägers waren die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt, sie war mit Beginn des Heimvertrages vom 5. August 2004 der Pflegestufe I und ist mittlerweile der Pflegestufe II zugeordnet. Die Mutter unterhielt vor der Heimunterbringung eine eigene Wohnung in A.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. Juli 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer mit 8.087 EUR fest. Hierbei berücksichtigte er die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Zur Begründung führte er aus, dass die Unterhaltsleistungen wegen der anzurechnende Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nicht berücksichtigt werden könnten.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem er begehrte folgende Beträge als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen:
Art der Aufwendungen |
EUR |
EUR |
EUR |
Krankheitskosten unstreitig |
|
2.619,67 |
|
Unterhaltszahlungen |
|
|
|
Nachzahlung 1.07.2010 |
6.136,55 |
|
|
Laufend 1.8.-31.12.2010 |
2.551,85 |
|
|
Gerichtskosten |
35,00 |
|
|
Fahrt Sozialgericht |
10,00 |
|
|
Zwischensumme |
8.733,40 |
8.733,40 |
|
|
|
|
11.353,07 |
Den Betrag der laufenden Zahlungen ermittelte der Kläger dabei allerdings versehentlich für 7 Monate statt 5 Monate (7 × 364,55 EUR = 2.551,85 EUR), richtigerweise betragen die Zahlung für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2010 lediglich 1.822,75 EUR (5 × 364,55 EUR).
Bei einer Begünstigung nach § 33 EStG komme es nicht auf die eigenen Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen an. Eine Aufteilung in Unterhalts- und Krankheitskosten erfolge nicht, auch seine keine Haushaltsersparnis abzuziehen.
Der Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, dass keine außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen seien, diese ermittelten sich wie folgt:
|
EUR |
Unterhaltszahlungen für die Mutter des Klägers (Heimunterbringung) |
8.733,40 |
./. Haushaltsersparnis (R 33.3 Abs. 2 Satz 2 EinkommensteuerRichtlinien 2008 (EStR 2008) i.V. mit § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG |
8.004,00 |
Zwischensumme: |
729,40 |
Eigene Krankheitskosten |
2.619,67 |
Zwischensumme |
3.349,07 |
./. Zumutbare Eigenbelastung 6 % von 56.384 EUR (GdE 48.536 EUR zzgl. 7.848 EUR Kapitalvermögen) |
3.383,04 |
Verbleiben |
0 |
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2016 setzte der Beklagte die Einkommensteuer aus nicht im Streit befindlichen Gründen auf 7.865 EUR herab, im Übrigen wies er den Einspruch aus den zuvor genannten Gründen als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Abzug einer Haushaltsersparnis sei nicht zulässig. Die ungedeckten Heimkosten lägen bei 10 % der Gesamtkosten und würden von ihm gefordert. Bereits nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 30. Juni 2011 VI R 14/10 (BFHE 234, 191, BStBl II 2012, 876), sei eine Haushaltsersparnis nicht abzuziehen. Auch die OFD Münster habe bereits mit Verfügung vom 4. April 1989 (S 2284 – 30 – St 16-31) darauf verwiesen, dass die an das Sozialamt für die Pflegekosten eines Angehörigen zu zahlenden Beträge in voller Höhe als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 21. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2016 dahingehend zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Höhe von 7.970 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden und die Einkommensteuer entspre...