Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1981
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht die zunächst erfolgte Kürzung des Gewerbeertrags wegen gezahlter Pachtzinsen und Nutzungsentgelte wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO rückgängig gemacht hat.
Die Kläger sind Erben nach dem … Dieser war im Streitjahr zugleich alleiniger Geschäftsführer und zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), Gesellschafter der ….GmbH. An dem Stammkapital der GmbH von 130.000,00 DM waren Herr ….mit 129.000,00 DM und die Klägerin zu 1) mit 1.000,00 DM beteiligt.
Mit Vertrag vom 17.12.1979 verpachtete Herr… als Einzelunternehmer sein bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen, bestehend aus mehreren Grundstücken mit Bauten, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen nebst Gerätschaften, Fuhrpark, Maschinen und maschinellen Anlagen an die GmbH. Der Pachtzins betrug im Streitjahr 361.224,00 DM.
Aufgrund einer Betriebsprüfung rechnete der Beklagte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der GmbH die Hälfte dieser Pachtzinsen (180.612,00 DM) gemäß § 8 Nr. 7 GewStG hinzu. Gleichzeitig erging ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Gewerbesteuerbescheid für das Einzelunternehmen…., mit dem in gleicher Höhe der Gewerbeertrag des Einzelunternehmens nach § 9 Nr. 4 GewStG gekürzt wurde. Der Bescheid, der am 06.05.1985 an die Gemeinde versandt wurde, erging endgültig.
Ein von der GmbH gegen die Hinzurechnung geführtes Klageverfahren führte zur Rückgängigmachung der Hinzurechnung der Pachtzinsen zum Gewerbeertrag der GmbH durch den geänderten Gewerbesteuermeßbescheid vom 16.06.1993. In diesem Klageverfahren waren die Kläger bzw. ihr Rechtsvorgänger ….nicht beigeladen und im vorausgegangenen Einspruchsverfahren nicht hinzugezogen worden. Parallel zu der Änderung bei der GmbH machte der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.1993 die Kürzung des Gewerbeertrags um die Pachtzinsen in voller Höhe rückgängig.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, mit der die Kläger geltend machen, daß die Voraussetzungen für eine Änderung nach der in der Einspruchsentscheidung genannten Bestimmung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt seien. Im Streitfall sei kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eingetreten. Ein solches Ereignis setzte die tatsächliche Änderung des Sachverhalts voraus. Die abweichende rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts genüge nicht. Im Streitfall sei spätestens seit Durchführung der Betriebsprüfung der maßgebende Sachverhalt bekannt gewesen, aus dem der Beklagte sodann unzutreffende Rechtsfolgerungen gezogen habe.
Die Kläger beantragen,
den Gewerbesteuermeßbescheid vom 01.06.1993 und die Einspruchsentscheidung vom 15.11.1994 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung geltend, daß ein rückwirkendes tatsächliches Ereignis eingetreten sei, denn maßgeblich sei, ob und in welcher Höhe die Miet- oder Pachtzinsen tatsächlich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mieters oder Pächters berücksichtigt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat zu Recht die Kürzung der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die Hälfte der Pachtzinsen der GmbH rückgängig gemacht.
1. Die Voraussetzungen für die Kürzung sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 9 Nr. 4 GewStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung wird die Summe des Gewinns und die Hinzurechnungen gekürzt um die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Vermieters oder Verpächters berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlassung von nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie nach § 8 Nr. 7 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hinzugerechnet worden sind. Im Streitfall war eine Hinzurechnung der Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG zum Gewinn der GmbH als Pächterin zwar zunächst erfolgt; diese Zurechnung ist jedoch aufgrund des Bescheids vom 16.06.1993 endgültig entfallen.
2. Aufgrund des Wegfalls der Hinzurechnung bei der GmbH und daraus folgenden Wegfalls der Voraussetzung für die Kürzung beim Einzelunternehmen ….war der Beklagte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berechtigt und verpflichtet, den Gewerbesteuermeßbescheid für das Einzelunternehmen ….zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, daß steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Ereignis im Sinne dieser Bestimmung sind alle realen Lebensvorgänge wie Tatsachen des Lebenssachverhalts und rechtliche Vorgänge wie Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse, Gerichtsentscheidungen sowie Verwaltungsakte. Das Ereignis muß nachträglich, also nach Verwirklichung des steuerlichen Sachverhalts eingetreten...