rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos als SA
Leitsatz (redaktionell)
1) Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos, bei der es sich nicht um eine Deutsche Schule im Ausland i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG handelt, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
2) Eine extensive Rechtsfortbildung über den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG hinaus kommt nicht in Betracht.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos als Sonderausgaben.
Der Kläger und seine Ehefrau A lebten bis einschließlich 2017 in Malaysia, da der Kläger in Asien beruflich tätig war. Sie kehrten dann Mitte 2017 nach Deutschland zurück. Der Kläger wurde bis zum Tod seiner Ehefrau …, deren Alleinerbe er ist, mit ihr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 2017 als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; seine Ehefrau bezog ….
In der Einkommensteuererklärung für 2017 wurde in der Anlage Kind die 2008 geborene B als Tochter des Klägers angegeben, die – wie ihre Mutter B1 – ganzjährig in … F E District in der Demokratischen Volkrepublik Laos wohnhaft war und ist. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie besucht seit …2012 die D Schule im E District, F und befand sich im Schuljahr 2017/2018 in „Year 4” der … School. Es handelt sich hierbei um eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volkrepublik Laos lizensiert ist, nach britischen Cambridge Schulsystem lehrt und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt. Das Schulgeld für den Besuch dieser Schule machte der Kläger in Höhe von 3.668 € als Sonderausgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Als Nachweise waren der Erklärung zwei – lediglich B als Schülerin ausweisende – „receipts” des Finance Departments der D Schule vom 14.09.2017 bzw. 12.10.2017 beigefügt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 17.10.2019 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest, wobei er zwar einen zeitanteiligen und nach Ländergruppe 4 bemessenen Kinderfreibetrag ansetzte, nicht aber die Schulgeldkosten berücksichtigte. Zur Begründung verwies der Beklagte in den Erläuterungen des Bescheids darauf, dass die als Schulgeld geltend gemachten Aufwendungen nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig seien, da es sich nicht um eine anerkannte europäische Schule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele.
Mit ihrem Einspruch vom 31.10.2019 machten die Eheleute unter anderem geltend, dass die Schule einen vergleichbaren Abschluss (IPC, IGCSE) vermittle. Zugleich wurde auf die dem Kläger unter dem 22.06.2020 auf seinen Antrag hin erteilte Bescheinigung der Bezirksregierung Köln verwiesen, worin bestätigt wird, dass der Schulbesuch an der D Schule zu einem in Deutschland anerkannten Schulabschluss führen könne, der einer deutschen Fachoberschulreife bzw. mindestens einem Hauptschulabschluss gleichwertig sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 14.07.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, nachdem er unter dem 07.02.2020 einen im Übrigen dem Einspruch teilweise abhelfenden, nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid bekannt gegeben hatte. Der Beklagte führte als Begründung für die Nichtberücksichtigung der Schulgeldkosten als Sonderausgaben aus, dass die in Malaysia (richtig Laos) gelegene Schule nicht unter die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 1 und 2 EStG genannten Schulen falle, da sie sich im Ausland befinde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG kämen auch Deutsche Schulen im Ausland unabhängig von ihrer Belegenheit in Betracht. Ob es sich um eine Deutsche Schule handele, hänge nach ständiger Rechtsprechung davon ab, dass die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder als allgemeinbildende Ergänzungsschule anerkannt worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14.12.2004 XI R 32/03, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 209, 40, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2005, 518). Eine solche Qualifizierung habe durch die oberste Kulturbehörde der Länder zu erfolgen. Diese Entscheidung habe gemäß § 182 AO Bindungswirkung für das Finanzamt. Bei der D Schule handele es sich mangels einer solchen Qualifizierung um eine internationale, nicht aber um eine Deutsche Schule. Die Bescheinigung der Bezirksregierung Köln, dass der Schulbesuch zu einem in Deutschland anerkannten Schulabschluss führen könne, sei nicht ausreichend. Denn ein staatlicher Anerkennungsakt, der sich nur auf den durch die im Ausland belegene Schule vermittelten Abschluss, nicht aber auf deren Status b...